Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Strittiges Ausschreiberecht im Niedersächsischen Kreis. Verhinderte Besetzung der Kreisämter. An den Kg.

Supplikation an den Kg. (Halberstadt, 14. 1. 1557; gemäß kgl. Dekret vom 4. 2. präs. im RR am 5. 2. 1557, kopiert am 5. 2.)1 , unterzeichnet vom Ebf.: War als ausschreibender F. im Niedersächsischen Kreis um den Vollzug der EO gemäß RAb 1555 bemüht, doch lehnten Hg. Adolf von Holstein die Wahl zum Kreisoberst und Hg. Franz Otto von Braunschweig-Lüneburg zum Nachgeordneten mit dem Argument ab, andere Kreisstände würden unter dem Vorwand von ksl. und kgl. Befehlen Söldner auf Kreiskosten ins Wartgeld nehmen, damit die Befehlsgewalt im Kreis an sich ziehen und die Kompetenz der Kreisämter aushöhlen. Ein vom ihm, dem Ebf., für Anfang Dezember 1556 einberufener KT kam nicht zustande, da auch Hg. Heinrich von Braunschweig eigenmächtig einen KT ausschrieb und die Kreisstände aufgrund dieser Konfusion keinen der Tage beschickten. Das Ausschreiben durch den Hg. von Braunschweig verstößt gegen Rechte und Präeminenz des Erzstifts Magdeburg, dem die Einberufung seit jeher allein obliegt. Erst seit wenigen Jahren beansprucht Hg. Heinrich das Recht als mitausschreibender F. Aufgrund des Streits werden die Besetzung der Kreisämter und der Vollzug der EO blockiert. Bittet um Gebot an die Kreisstände, auf sein Ausschreiben hin beim KT zu erscheinen, um dort den Vollzug der EO sicherzustellen, sowie um Befehl an den Hg. von Braunschweig, das alleinige Ausschreiberecht Magdeburgs zu akzeptieren.

Gegen den Beschluss des KR am 9. 2. 1557, die Supplikation in den Kurien zu belassen2 , wurde sie zusammen mit der Eingabe Hg. Heinrichs von Braunschweig3  am 23. 2.4  im Supplikationsrat beraten. Dessen Dekret5  wurde am 1. 3. im RR als Ständedekret gebilligt und dem Kg. am 4. 3. übergeben6 : Der Vollzug der EO darf vom Streit um das Ausschreiberecht nicht behindert werden. Da Hg. Heinrich im Gegensatz zum Ebf. das gemeinsame Ausschreiben akzeptiert und die Einberufung des KT durch je einen geistlichen und weltlichen F. der Praxis in anderen Kreisen entspricht, ist der Ebf. aufzufordern, Hg. Heinrich als weltlichen mitausschreibenden F. anzuerkennen. Beharrt der Ebf. auf dem alleinigen Ausschreiben, möge der Kg. gütliche Verhandlungen einleiten. Scheitern diese, ist der Streit rechtlich auszutragen. Bis zu einer Entscheidung bleibt es beim gemeinsamen Ausschreiben durch Magdeburg und Braunschweig, um die bisher blockierte Oberstenwahl und den weiteren Vollzug der EO im Kreis zu ermöglichen.

Anmerkungen

1
  HHStA Wien, RK RTA 40, unfol. HStA Düsseldorf, JB II 2297, fol. 331–335’. Kopp. Kgl. Dekret als Aktenvermerk auf der Jülicher Kop. (fol. 335). Vorlage im RR: Würzburg, fol. 210. Vgl. zum Verlauf des Streits: Jaeger, Kreis, 8–10, 23 f., 26 f. Beschluss des RT: 31 f.; Gittel, Aktivitäten, 35 f.
2
  HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 23 (Protokoll).
3
 Nr. 526.
4
  HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 24’ f. (Protokoll).
5
 Ebd., fol. 85–90’, hier 85–86. Konz. (gemäß Aufschr. im RR als Ständedekret gebilligt am 2. 3.; vgl. dagegen die Protokolle: Billigung am 1. 3.).
6
  HHStA Wien, MEA RTA 42, unfol. Kop. Kurpfalz, fol. 545’; Würzburg, fol. 235’ (Billigung im RR).