Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Verringerung des Reichsanschlags. Einstellung des fiskalischen Prozesses wegen der Ausstände an Reichssteuern. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (Ratzeburg, 20. 10. 1556; präs. im RR am 20. 11., kopiert am 21. 11. 1556)1 , unterzeichnet von Dechant, Senior und Kapitel des Hst. R.; mit 1 Belegdokument2 (Begründung des Moderationsgesuchs): Der Reichsfiskal prozessiert gegen das Hst. wegen ausständiger Reichssteuern nach dem alten Reichsanschlag, obwohl R. durch seinen Prokurator am RKG und 1555 bei Ks. Karl V. in Brüssel schriftlich seine Notlage dargelegt und jeweils um Moderation gebeten hat. Da der Ks. sie an ‚gebührende Orte‘ verwiesen hat, sie dies aber bereits vergeblich am RKG und auf KTT getan haben, wenden sie sich nunmehr an die Reichsstände mit der Bitte, den Reichsanschlag entsprechend der in der Beilage ausgeführten Notlage zu ermäßigen und den Fiskal anzuweisen, den Prozess am RKG einzustellen.
Notlage des Hst. gemäß Belegdokument: Hg. Magnus von Sachsen-Lauenburg entzog dem Hst. zahlreiche, dem Domkapitel 1525 alle Güter. Die dagegen erfolgten Urteile des RKG und die gegen den Hg. erlassene Reichsacht wurden nicht exekutiert. Aufgrund dessen sowie der Gerichtsausgaben war das Hst., das nur über sehr geringe Einkünfte verfügt, hoch verschuldet. 1552 plünderte Gf. Volrad von Mansfeld im Hst. Infolge der Auseinandersetzungen mit dem Gf. und nach dessen Abzug mit Hg. Franz von Sachsen-Lauenburg sowie wegen der hohen Verschuldung übergab Bf. Christoph von der Schulenburg das Hst. aus freier Entscheidung dem Domkapitel, das Hg. Christoph von Mecklenburg als Bf. postulierte und ihn sowie seinen Bruder, Hg. Johann Albrecht, um den Schutz des Hst. bat. Aufgrund der geschilderten Umstände ist R. gänzlich verarmt und kann deshalb die Reichssteuern nach dem alten Anschlag nicht mehr erlegen.
Beratung im Supplikationsrat am 1. 2. 1557 mit Beschluss des Dekrets3 , das im RR am 13. 2.4 als Ständedekret gebilligt wurde: Ablehnung der Supplikation und Verweisung auf die diesbezüglichen Vorgaben für Moderationen in den RAbb 1548 und 1555.