Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

2. HA (Türkenhilfe): Nebenpunkte der Triplik des Kgs.

/632/ (Vormittag) Kurfürstenrat. Fortsetzung der Beratung zu den Nebenpunkten der Triplik des Kgs. beim 2. HA (Türkenhilfe).

[7] Forderung, die Steuer mit Großmünzen zu erlegen1 . Beschluss, das man also solt bewilligen2, wie konig begert, doch zu setzen: „gangkhaffter muntz“.

/632 f./ 8) Verordnung von Musterherren und Zahlmeistern. Erwägunga , dass jeder Reichskreis einen Kriegsrat verordnet, der an den Musterungen mitwirkt und die Rechnung der Pfennigmeister prüft. Daneben Verordnung eines Pfennigmeisters und eines Gegenschreibers durch die Reichsstände. Beschlussfassung wird zurückgestellt3.

/633/ 9) Zahlungstermine, fiskalische Prozesse gegen Säumige: Wird aufgeschoben, da es zum Hauptpunkt der Hilfe gehört. Als Erlegungstermine werden im Fall einer Bewilligung von acht doppelten Monaten genannt: Je drei doppelte Monate zu Ostern und auf Johannis sowie zwei auf Michaelis4.

10) Umlegung auf die Untertanen: Umfrage. Einvernehmen mit dem Kg. Sachsen wünscht eine Erläuterung dahingehend, das die oberkaiten in crafft disses abschiedts macht haben sollen, die hilff von den underthanen zuerheben one sonderliche erforderung der underthanen, auß ursachen, das etliche hern die underthanen nit mogen belegen, sie haben dan zuvor sonderliche landtege derhalb gehalten, daruf viel zeit gehet und auch viel costens. /633 f./ Da Brandenburg, Trier und Köln sich dem anschließenb , wird das Votum als Beschluss gebilligt.

/634/ 11) Beteiligung der Reichsritterschaft und der Hansestädte: Einvernehmen.

12) Wahrung des inneren Friedens und Einbeziehung anderer Potentaten: Beschluss, es bei der kgl. Mt. erpieten zulassen, doch das widerumb in der antwurt ein kleine anregung zethun.

13) Feldoberstenamt: Es bleibt beim Erbieten des Kgs., das weiter beraten werden soll.

14) Beitrag der kgl. Erblande: Es bleibt bei der kgl. Erklärung, und doch anzuhangenc, das ire Mt. der profiandt halben gute ordnung verfugen wolten, das auch die kriegßrethe auß den kraissen befelch haben solten, daruf achtung zu geben.

/635/ 15) Doppelbesteuerung von in Österreich begüterten Reichsständen: Last man es pleiben, biß etwo die ferner ichtes erregen, die disse sache betrifft.

Damit ist die kgl. Triplik erledigt mit Ausnahme der Hauptfrage, der Höhe der Steuer. Diese Beratung wird bis Donnerstag [28. 1.] aufgeschoben, um Weisungen dazu abzuwarten.

Anmerkungen

1
 Vgl. die Triplik [Nr. 437], fol. 239 f. [Dabeneben aber wöllen ... verwechsseln musten.]. Vgl. für die folgende Beratung ebenfalls die Triplik in der Abfolge der dortigen Einzelpunkte.
2
 Vgl. dagegen die spätere Weisung Kf. Joachims von Brandenburg an die Gesandten von der Strass und Witterstadt vom 13. 2. 1557 (Cölln/Spree): Lehnt im Zusammenhang mit den bevorstehenden Münzverhandlungen die kgl. Forderung, die Türkenhilfe nur mit Großmünzen zu erlegen, strikt ab. /21/ Dan wie schweer in unsern landen zum wechssel und thaler oder gelde [!] zukomen, das wisset ir selbst. So ist es auch in vorigen turckenhulffen also gehalten, das ein jeder stanndt die muntze geschickt, wie er die von seinen underthanen bekomen. Falls der Kg. der Münzverschlechterung abhelfen will, möge er den Vollzug der RMO im gesamten Reich sicherstellen (GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. Y Fasz. H, fol. 16–23’, hier 21. Or.).
a
 Erwägung] Kurpfalz (fol. 450–451’) differenzierter: 1. Umfrage. Trier, Köln, Pfalz und Brandenburg sind ohne Weisung. Votum Sachsen wie obige ‚Erwägung‘, die aber nur gilt, falls Kg. das Feldoberstenamt selbst übernimmt. Ansonsten steht die Besetzung der Ämter einem von den Reichsständen benannten Generalobersten zu. 2. Umfrage: Einsetzung der Pfennigmeister durch das Reich. Beschluss: Vertagung.
3
 Vgl. Beratung am 29. 1.: Kurmainz, pag. 644–647, 649–655 [Nr. 77].
4
 = 18. 4., 24. 6., 29. 9. 1557.
b
 anschließen] Kursachsen (fol. 326) differenzierter: Anschluss in 2. Umfrage.
c
 anzuhangen] Kursachsen (fol. 327) differenzierter: Folgender Anhang gemäß Votum Sachsen, dem sich Brandenburg und Mainz anschließen.