Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
Er sieht sich veranlaßt, ihn auf folgende Mißstände am ksl. Kammergericht aufmerksam zu machen: 1. Gemäß den Beschlüssen des Konstanzer RT obliegt die Gewährleistung der Finanzierung des Kammergerichts im wesentlichen dem ksl. Fiskal. Dem Reichsabschied zufolge hat der Ks. Hieronymus von Croaria zum Fiskal ernannt und ihnen, Kammerrichter und Beisitzern, befohlen, die Vertragsverhandlungen mit Croaria zu führen und die entsprechenden Dokumente zur Ausfertigung an den Ks. zu schicken [Nr. 940]. Dies haben sie erledigt. Doch ungeachtet wiederholter Erinnerungen von ihrer Seite erhielten sie bislang weder die Urkunden zurück noch ging ihnen eine Weisung zur Vereidigung des Fiskals zu. Es ist unklar, was der Ks. in dieser Angelegenheit zu tun gedenkt. Wird die Besetzung des Fiskalamts nicht geregelt, können keine Fiskalprozesse geführt werden und die Fiskalgefälle bleiben aus. Auch kann der Kammerzieler, insbesondere nach Ablauf des bewilligten einen Jahres, nicht eingetrieben werden.
2. Zusammen mit ihnen, Kammerrichter und Beisitzern, dem Fiskal und dem Kanzleipersonal halten sich derzeit 15 Personen, teilweise schon seit dem 29. September, am Gericht auf. Sie vertrauten darauf, daß der Anschlag, der zusammen mit den Fiskal- und Kanzleigefällen ihren Unterhalt sichern sollte, bis zum 2. April (letare) eingezahlt und ihre Arbeit zuverlässiger und zeitiger als früher vergütet würde. Bislang gingen aus Fiskalsachen aber noch keine Gelder ein, und bis nach Ostern [23.4.] erbrachte der Reichsanschlag nicht mehr als 1100 fl. Sie ließen zwar daraufhin Mahnschreiben [Nr. 947] in das Reich ausgehen; die gesamten Einnahmen des Gerichts übersteigen dennoch bis dato nicht 2000 fl. Damit ist ihr Unterhalt nicht zu finanzieren. Zudem ist zweifelhaft, ob weitere Gelder eingehen werden, da der Fiskal noch nicht amtiert und nicht gegen säumige Stände prozessieren kann.
3. Er, der Kammerrichter, ist nur für ein Jahr eingesetzt [Nr. 268, § 24]; er sieht sich auch außerstande, dem Gericht länger vorzustehen. Laut Reichsabschied [Nr. 268, § 23] soll das Kammergericht jeweils zum Jahresende visitiert werden. Mogen e. L. und Gn. ermessen, wo erst zu ausgang des jars und also unsers, des camerrichters, bevelchs von einem andern camerrichter gehandelt werden solte, das das camergericht wider zerstort oder aufs wenigst aber in stillstand komen wurde. Es ist auch für sie nicht akzeptabel, so lange im Ungewissen zu bleiben und keine anderen Dienstverpflichtungen annehmen zu können. Sie erachten es deshalb für notwendig und berechtigt, den Visitationstag vorzuverlegen. Sein Bevollmächtigter soll deshalb bereits am 24. August (St. Bartholomeus tag apostoli) erscheinen, um am nächsten Tag mit der Visitation gemäß dem Konstanzer Reichsabschied beginnen zu können. Entsprechende Schreiben gingen dem Ks. und dem Kf. von Mainz zu.1
[Regensburg], 2. Juni 1508 (freitag nach ascensionis Domini).
München, HStA, KÄA 3136, fol. 313–314’ (Or.).