Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil
Nr. 537 Ebf. Uriel von Mainz an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – St. Martinsburg/Mainz, 17. Juni 1509
Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 21–21’ (Or. m. S., sonntags nach Viti).
Laut Mitteilung seines [aus Worms] zurückgekehrten Kanzlers Dr. Johann von Dalheim haben die brandenburgischen und württembergischen Räte nach seiner, des Ebf., Abreise vom Reichstag mit diesem über einen neuen Entwurf für die Nebenurkunde1bezüglich der Ausnehmung des Bf. von Würzburg vom Bündnisfall gesprochen und ihm das Schriftstück anschließend übergeben. Er hat den Entwurf anhand der von den Räten aller drei beteiligten Fürsten erstellten ersten Fassung [Nr. 336] geprüft und daraufhin dem Mainzer Domkapitel vorgelegt. Das Ebm. Mainz und das Bm. Würzburg stehen seit langer Zeit in einem Erbeinungsverhältnis zueinander, die Bff. sind Suffragane der Ebff. Das Kapitel hat deshalb eine Änderung der vereinbarten Fassung gemäß dem neuen Entwurf abgelehnt. Falls er, Mgf. Friedrich, sich einverstanden erklärt, die Nebenurkunde in ihrer ersten Fassung zu akzeptieren, wird das Domkapitel dem Einungsvertrag und der Nebenurkunde zweifellos zustimmen.2
Nr. 538 Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach an Ebf. Uriel von Mainz – Ansbach, 20. Juni 1509
Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Kop., mitwuch nach Viti) = Textvorlage A. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 22–23 (Konz.) = B.
Sein Sohn Mgf. Kasimir und sein Hofmeister und Rat Hans von Seckendorff haben ihn nach ihrer Rückkehr vom Wormser Reichstag über die zwischen Kurmainzer, württembergischen und seinen eigenen Räten getroffene Vereinbarung [Nr. 337] informiert. Demnach sollen die Vertragspartner binnen vierzehn Tagen ihre Erklärungen über die Annahme oder Ablehnung des vereinbarten Einungsvertrags samt der Zusatzerklärung über die Ausklammerung des Bf. von Würzburg und Lgf. Wilhelms von Hessen von den Bündnispflichten [Nrr. 335f.] abgeben. Er wünscht Frieden und Einigkeit zwischen ihnen sowie ihren Territorien und Untertanen. Wäre es bei den Ausnahmen von den Bündnispflichten wie im vorherigen Einungsvertrag1geblieben, hätte er den Vertragsentwurf akzeptieren können, obwohl darin gegenüber der früheren Urkunde einige Änderungen vorgenommen wurden. Laut einer Bestimmung der Zusatzerklärung wäre er, Ebf. Uriel, jedoch nicht zur Hilfe verpflichtet, wenn es zwischen dem Bf. von Würzburg und ihm, Mgf. Friedrich, zum bewaffneten Konflikt käme. Ebenso dürfte er selbst Lgf. Wilhelm von Hessen keine Unterstützung gewähren, wenn dieser Kurmainz angreifen sollte und er, der Ebf., unter Berufung auf die bestehende Erbeinung2einen rechtlichen Austrag durch die Hgg. von Sachsen und die Mgff. von Brandenburg anbieten würde. Derzeit besteht zwar kein Grund für einen bewaffneten Konflikt mit dem Bf. von Würzburg, dennoch kann er diesen Punkt a–wie auch die Bestimmung, dass ihm die Möglichkeit einer Hilfe für den Lgf. von Hessen versperrt werden soll–a, nicht akzeptieren. Falls diese beiden Artikel jedoch gemäß dem früheren Einungsvertrag geändert würden b–und ihm das Recht zur Parteinahme oder Neutralität im Falle einer kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Kurmainz und Würzburg eingeräumt würde–b, könnte er seine Zustimmung zum Einungsvertrag erklären.3
Nr. 539 Hg. Ulrich von Württemberg an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – Stuttgart, 26. Juni 1509
Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Konz. mit Korrekturen und Ergänzungen Hd. Hg. Ulrich, zinstag nach Joannis batiste).
Bestätigt den Empfang seines Schreibens [Nr. 538, Anm. 3]. Ungeachtet seiner Einwände beabsichtigt er, gemäß der Wormser Abredeaden Einungsvertrag mit dem Ebf. von Mainz zu schließen. Ebenso will er auf sein Angebot zum Abschluss einer Einung gemäß der älteren Urkunde eingehen. Zu diesem Zweck sollen sich ihre Räte an einem ihm genehmen Ort treffen. Doch behält er sich vor, Kurmainz von den gegenseitigen Bündnispflichten auszunehmen. b–Sein Wunsch wäre ein gemeinsames Abkommen zwischen ihnen drei Fürsten, doch stellt er ihm die Entscheidung darüber anheim–b.
Nr. 540 Hg. Ulrich von Württemberg an Ebf. Uriel von Mainz – Stuttgart, 28. Juni 1509
Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Konz., donrstag nach Jo[hann]is bap[tis]te).
[1.] Sie beide persönlich und die Räte seines Schwagers Mgf. Friedrich von Brandenburg1haben auf dem Wormser Reichstag über eine Einung zwischen ihnen dreien beraten und eine Vereinbarung getroffen, die ihm sicherlich noch in Erinnerung ist. Der Mgf. hat inzwischen an sie beide geschrieben und er, Hg. Ulrich, darauf auch geantwortet, wie er aus den beigelegten Abschriften [Nrr. 538mit Anm. 3; 539] entnehmen kann. Die geplante trilaterale Einung wäre für alle Beteiligten vorteilhaft gewesen. Da Mgf. Friedrich Einwände wegen der Ausnahmen vom Bündnisfall erhebt, will er dennoch auf der Grundlage der Wormser Abrede einen Einungsvertrag zwischen ihnen beiden schließen. Er hat bereits die Ausfertigung der Urkunden veranlasst und übersendet sie ihm zur Gegensiegelung gemeinsam mit dem Mainzer Domkapitel. Die Dokumente kann er dem ebfl. Rat mitgeben, der ohnehin zu den Vermittlungsverhandlungen zwischen Kurmainz und den Gff. von Hohenlohe nach Stuttgart kommen wird. Da der Mgf. am anberaumten Tag zu Heilbronn nicht teilnehmen wird, ist dessen Beschickung unnötig. Stattdessen genügt der wechselseitige Austausch der Dokumente.
[2.] [PS] Im Einungsentwurf waren die Eidgenossen von seiner Seite unter den Ausnahmen vom Bündnisfall aufgeführt.2Er erachtet dies inzwischen für unnötig, weshalb sie im ausgefertigten Dokument fehlen.
[3.] [PPS] Die gegenseitigen Hilfsverpflichtungen sollten laut Wormser Entwurf in einem Dokument zusammengefasst werden. Er hat indessen, wie dies anfänglich auch in Worms besprochen worden war, zwei getrennte Verschreibungen aufsetzen lassen, damit, ob e. L. unda wirb in ander aynung geen und die alßdann oder sunst sehen lassen wurden, daz dann allain die erst gemain aynung[Nr. 335] dargelegt und die ander [Nr. 336] verhalten werden mog, wie e. L. selbs wyter zu ermessen weyßt und wir der feder zu befelhen im besten underlassen haben.
[4.] [PPPS] Er hätte aus den bekannten Gründen einen Einungsvertrag unter Einschluss Mgf. Friedrichs gewünscht. Empfiehlt, sich auf beiden Seiten wegen der jüngsten Entwicklung nicht beirren zu lassen.
Nr. 541 Ebf. Uriel von Mainz an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – St. Martinsburg/Mainz, 29. Juni 1509
Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 27–27’ (Or. m. Siegelrest, sant Peter und Pauls tag).
Er hat seine beiden Schreiben [Nrr. 537, Anm. 2; 538] dem Domkapitel vorgetragen und sich – da er die bestehenden Freundschaftsverhältnisse und Einungen des Erzstifts fortsetzen möchte – mit den Domherren auf einen neuen, für beide Seiten annehmbaren Entwurf [Nr. 542] geeinigt1, der diesem Schreiben beiliegt. Falls diese Fassung für ihn wider Erwarten erneut nicht akzeptabel ist, bittet er ihn, dennoch seine Räte zum vereinbarten Termin nach Heilbronn zu schicken, um dort die Verhandlungen unter Vermittlung der württembergischen Gesandten fortzusetzen.
Nr. 542 Kurmainzer Entwurf für einen Reversbrief Ebf. Uriels von Mainz und Mgf. Friedrichs II. von Brandenburg-Ansbach bzgl. der Ausnahmen vom Bündnisfall – [Mainz, 3. Juli 1509]
Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 28–29 (Kop.) = Textvorlage A. Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Kop., Verm.: Admissa praesens notula per capitulum moguntin[ense] martis 3a Julii anno etc. nono, Jo[hannes] Monster secretarius in fid[em] s[ub]s[cripsi]t. ) = B.
Ebf. Uriel von Mainz und Mgf. Friedrich von Brandenburg erklären, dass sie gemeinsam mit Hg. Ulrich von Württemberg eine Einung geschlossen haben, bei der gemäß der Verschreibung aller drei Ff. vom 11. Juni (montag nach unsers lieben Herren fronleichnams tag)Ebf. Uriel Bf. Lorenz von Würzburg und Mgf. Friedrich von Brandenburg Lgf. Wilhelm von Hessen vom Bündnisfall ausgenommen haben. Diese Ausnahmen sollen jedoch nur gelten, soferre wir, erzbischof Uriel, unsers frunds von Wurzpurg gegen gemeltem unsern frund, dem marggraven von Brandenburg, und deßgleichen herwiderumb, soferre wir, marggraf Friderich, unsers a–bruders und swagers–a, des lantgraven von Hessen, gegen unserm frund von Menz fur uns und unser oheim von Sachsen und unser bruderliche erbeynung zu entlichem rechten mechtig sind. Desgleichen herwiderumb, wo unser frund von Brandenburg unsers frunds von Wurzpurg gegen uns, erzbischof Urieln, und unserm stift zu recht fur sich und sein erbar, edel und gelerte rete entlich mechtig ist, soll sein liebe uns zu helfen auch nit verpflicht sein. Sunst sollen die bede außnemen kein stat haben, sonder unser yeder dem andern nach laut und inhalt obberurter eynung zu helfen schuldig und verpflicht sein sonder alle geverde.
Nr. 543 Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach an Ebf. Uriel von Mainz – Ansbach, 5. Juli 1509
Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 30–30’ (Konz. mit ex.-Verm., donnerstags nach sant Ulrychs tag).
Er hätte gern die Einung mit ihm, dem Mainzer Domkapitel und Hg. Ulrich von Württemberg geschlossen, wenn ihn die Ausnahmebestimmungen bezüglich des Bf. von Würzburg und des Lgf. von Hessen nicht daran gehindert hätten. Er kann keine Räte zum Heilbronner Tag entsenden, da er diese bereits vor Eintreffen seines Schreibens mit seinem Siegel zu anderen wichtigen Verhandlungen abgeordnet hat. Sie haben aber nach Eingang seines Schreibens [Nr. 541] Befehl erhalten, mit Hg. Ulrich über Möglichkeiten für eine Einigung über die strittigen Punkte zu beraten.
Nr. 544 Hg. Ulrich von Württemberg an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – Stuttgart, 10. Juli 1509
Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 31–32 (Or. m. S., zinstags nach Kiliani) = Textvorlage A. Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Konz., zinstags nach Kiliani) = B.
Seine Räte werden ihn nach ihrer Rückkehr sicherlich über ihre gestrigen Beratungen über das Einungsprojekt zwischen Kurmainz, Brandenburg-Ansbach und Württemberg informieren.1Er befürwortet unverändert den Abschluss des Einungsvertrags auf der Grundlage der Beratungen auf dem Wormser Reichstag und entsprechend seinen Schreiben an ihn. Um doch noch eine Einigung zu erzielen, beraumt er für den 12. August (sonntag zu nacht nach Laurencii)einen Rätetag nach Heilbronn an. Eine entsprechende Einladung ergeht an den Ebf. von Mainz. Er ist zuversichtlich, dass sie angenommen wird und ein erfolgreicher Abschluss gelingt.
[PS] Falls seine Vermittlung wider Erwarten scheitern sollte, haben seine Gesandten Befehl, über den Abschluss einer Einung zwischen Württemberg und Brandenburg-Ansbach zu verhandeln.
Nr. 545 Ebf. Uriel von Mainz an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – St. Martinsburg/Mainz, 12. Juli 1509
Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 34–34’ (Or. m. S., donnerstag nach sant Kilians tag).
Bestätigt den Eingang seines Schreibens [Nr. 543]. Gemäß seinem letzten eigenen Schreiben [Nr. 541] hatte er bereits Gesandte nach Heilbronn abgefertigt. Er will nichts unversucht lassen, um ihr freundschaftliches Verhältnis zu bewahren. Der ihm vor kurzem zugesandte Entwurf bezüglich der Ausnahmen vom Bündnisfall [Nr. 542] sollte für beide Seiten annehmbar sein. Falls er wider Erwarten dennoch Einwände hat, wäre er mit Vermittlungsverhandlungen durch den Hg. von Württemberg einverstanden.
Nr. 546 Württembergischer Entwurf für einen Reversbrief Ebf. Uriels von Mainz und Mgf. Friedrichs II. von Brandenburg-Ansbach über Ausnahmen vom Bündnisfall – Heilbronn, 14. August 1509
Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Konz., actum Heilpronn, auf unser lieben Frauen aubent assumptionis. Verm.: Diesen Entwurf legten der württembergische Kanzler [Dr. Gregor Lamparter] und weitere Räte Hg. Ulrichs den Mainzer und Brandenburger Gesandten vor, mit der Maßgabe einer verbindlichen Stellungnahme ihrer Herren dazu bis zum 29.9.). = Textvorlage A. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 35–35’ (Kop., Datierung und Verm. wie A) = B. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 37–38 (Kop., Datierung und Verm. wie A) = C. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 33–33’ (undat. Konz.) = D.
a–Erklären, dass sie gemeinsam mit Hg. Ulrich von Württemberg eine Einung geschlossen haben, bei der gemäß der Verschreibung aller drei Ff. vom 11. Juni (montag nach unsers lieben Herrn fronleichnams tag)Ebf. Uriel Bf. Lorenz von Würzburg und Mgf. Friedrich von Brandenburg Lgf. Wilhelm von Hessen vom Bündnisfall ausgenommen haben–a.
Sie haben sich darüber hinaus geeinigt, dass Ebf. Uriel Bf. Lorenz von Würzburg keine Hilfe leisten würde, falls dieser während der Dauer des Einungsvertrags b–in einen bewaffneten Konflikt mit Mgf. Friedrich geraten sollte–b. c–Umgekehrt wird Mgf. Friedrich Lgf. Wilhelm von Hessen oder dessen Erben keine Hilfe leisten, falls es zum bewaffneten Konflikt mit Ebf. Uriel wider dise obgemelte unser eynung oder unser öheim von Sachßen, Hessen und unser brüderlich erbaynungkommen sollte–c.
Nr. 547 Hauptmann, Statthalter und Räte zu Ansbach an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – [Ansbach], 21. August 1509
Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 39–40 (Konz., dinstag nach unser lieben Frauen tag wurzwey).
Teilen mit, dass sie den mgfl. Sekretär Christoph Claus zu den für den 12. August (sontag nach Laurenti)nach Heilbronn anberaumten Verhandlungen über die strittigen Ausnahmen vom Bündnisfall bei der auf dem Wormser Reichstag verhandelten Einung mit Kurmainz und Württemberg abgeordnet haben. Dieser hat bei seiner Rückkehr einen von den württembergischen Räten vorgelegten Entwurf [Nr. 546] mitgebracht, zu dem die Vertragspartner bis zum 29. September (Michahelis)eine verbindliche Erklärung abgeben sollen. Er, Mgf. Friedrich, findet darin einen Passus über die Ausklammerung des Bf. von Würzburg von der Bündnispflicht. Falls er mit dem Stift in einen bewaffneten Konflikt geraten sollte, darf Mainz demnach in keinem Fall Würzburg Hilfe leisten. Bezüglich Hessens wird jedoch differenziert: Nur wenn der Lgf. von Hessen gegen diese Einung oder gegen die brüderliche Erbeinung mit Mainz in einen Konflikt gerät, was bedeutet, dass Hessen das in diesen Einungen vorgesehene Schiedsverfahren nicht akzeptiert, darf der Mgf. gegen Mainz keine Hilfe leisten. Sie raten dazu, die Einung mit Kurmainz unter diesen Konditionen einzugehen. Nach dem Tod Lgf. Wilhelms ist für die Dauer der Einung ein von Hessen ausgehender Konflikt mit Mainz unwahrscheinlich. Außerdem waren das Erzstift Mainz, Brandenburg und Württemberg zuvor schon lange Zeit durch eine Einung zum gegenseitigen Vorteil freundschaftlich verbunden. Überdies läuft der Schwäbische Bund bald aus und wird möglicherweise nicht mehr verlängert. Bitten um eine Anweisung, ob sie bezüglich des Entwurfs ihre Zustimmung oder Ablehnung erklären sollen.
[PS] Die Einung mit Württemberg kommt in jedem Fall zustande. Sollte er, der Mgf., jedoch dem von ihnen befürworteten Vertragsschluss mit Mainz zustimmen, könnte der Vertrag mit Württemberg kassiert und stattdessen eine neue Urkunde über die Einung zwischen Kurmainz, Württemberg und Brandenburg ausgefertigt werden.
Nr. 548 Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach an Hauptmann und Statthalter in Ansbach – im Feld vor Padua, 13. September 1509
Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 41–41’ (Or. m. S., donderstag nach nativitatis Marie).
Bestätigt den Empfang ihres Schreibens [Nr. 547] samt dem Entwurf hinsichtlich der Ausnahmen von den Bündnispflichten. Er geht davon aus, dass sie ihm raten, was wir mit eren und fugen wol tun mogen. Er willigt deshalb in die Annahme des Entwurfs ein und beauftragt sie mit der Ausstellung der entsprechenden Urkunden.
Nr. 549 Ebf. Uriel von Mainz an Hg. Ulrich von Württemberg – Aschaffenburg, 23. September 1509
Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Or. m. Siegelrest, sontags nach sant Mauricien tag) = Textvorlage A. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 43–43’ (Kop.) = B.
Trotz einiger Bedenken hinsichtlich des Heilbronner Entwurfs für den Beibrief [Nr. 546] stimmt er um der Freundschaft zwischen den Mgff. von Brandenburg und den Ebff. von Mainz willen dessen Ausfertigung in der bestehenden Form zu.1Allerdings soll im ersten Artikel bezüglich des Bf. von Würzburg die Passage „wider recht und den landfriden“ ergänzt werden, sodass sie folgendermaßen zu verstehen ist: Falls der Bf. von Würzburg mit dem Mgf. „wider recht und den landfriden“ in einen bewaffneten Konflikt gerät, darf Kurmainz dem befreundeten Bf. keine Hilfe leisten. Denn sollte der Bf. unter Wahrung des Rechts und gemäß dem Landfrieden handeln, kann der Ebf. ihm, da die beiden Stifte und das Kgr. Böhmen seit vielen Jahren durch eine Erbeinung verbunden sind2, die von allen Ebff., Bff. und Domherren bei ihrem Amtsantritt beschworen wird, und da das Bm. Würzburg ein Mainzer Suffraganbistum ist, seine Hilfe nicht verweigern.
Nr. 550 Hg. Ulrich von Württemberg an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – Stuttgart, 1. Oktober 1509
Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 45–45’ (Or. m. S., montags nach Michaelis).
Übersendet die von ihm gesiegelte Verschreibung des zwischen ihnen beiden in Worms beschlossenen Einungsvertrags. Bittet ihn, die Urkunde ebenfalls zu besiegeln, in seiner Kanzlei einen gleichlautenden Reversbrief auszufertigen und ihm zuzuschicken. Er will das Schriftstück dann, wie in Heilbronn verabredet, ebenfalls siegeln. Rechtfertigt die eingetretene Verzögerung mit seiner Abwesenheit.
Nr. 551 Hauptmann, Statthalter und Räte zu Ansbach an Hg. Ulrich von Württemberg – [Ansbach], 3. Oktober 1509
Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Or. m. Siegelrest, mitwuch nach Michaelis) = Textvorlage A. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 46–46’ (Konz.) = B.
Die württembergischen Räte haben in Heilbronn wegen des Beibriefs der in Worms verhandelten Einung zwischen Kurmainz und Brandenburg zu vermitteln versucht. Den vom mgfl. Sekretär Christoph Claus mitgebrachten Entwurf haben sie an den in Italien (die welschland)weilenden Mgf. weitergeleitet. Dessen Einwilligung ging ihnen jetzt zu. Sie erklären daraufhin in seinem Namen, die in Worms verabredete Einung zwischen den drei Fürsten abschließen zu wollen, wobei der Beibrief gemäß der in Heilbronn vorgelegten Fassung ausgefertigt werden soll. Um Missverständnisse zu vermeiden, bitten sie darum, ihnen den in Worms erstellten Entwurf der Einungsurkunde für einen Abgleich mit der ihnen dort ausgehändigten Abschrift zuzusenden. Anschließend könnten die Urkunden ausgefertigt und ausgetauscht werden.
[PS] Sie halten es für erforderlich, dass auch der Mainzer Domdekan [Adolf Rau von Holzhausen] und das Domkapitel in den Heilbronner Beibrief einwilligen, wie dies laut Einungsvertrag ohnehin vorgesehen ist.
Nr. 552 Mgfl. Brandenburger Hauptmann, Statthalter und Räte zu Ansbach an Hg. Ulrich von Württemberg – Ansbach, 6. Oktober 1509
Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Or. m. S., sambstag nach sant Franciscus tag).
Bestätigen den Empfang seines Schreibens [Nr. 550] samt Einungs- und Beibrief [zwischen Württemberg und Brandenburg-Ansbach], die auf der Grundlage der Vereinbarungen von Worms und Heilbronn erstellt wurden. Vor der Ankunft seines Boten hatten sie ihn über die Einwilligung Mgf. Friedrichs in den ebenfalls in Heilbronn erstellten Beibrief zwischen dem Ebf. von Mainz und dem Mgf. informiert [Nr. 551]. Da nun alle drei Ff. eine Einung eingehen werden, wird die Ausfertigung der ihnen zugeschickten Dokumente, die sie ihm hiermit in Erwartung seiner Antwort zurücksenden, unnötig.
Nr. 553 Hg. Ulrich von Württemberg an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach (bzw. an Hauptmann, Statthalter und Räte in Ansbach) – Stuttgart, 19. Oktober 1509
Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 42–42’ (Or. m. S., fritags nach Galli) = Textvorlage A. Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (undat. Konz.) = B.
Die mgfl. Statthalter und Räte in Ansbach (Onoltzpach)haben schriftlich ihre Zustimmung zu dem in Heilbronn verabredeten Beibrief zwischen dem Ebf. von Mainz und ihm, Mgf. Friedrich, gegeben [Nr. 551]. Der Ebf. hat inzwischen mit einer geringfügigen Ergänzung ebenfalls sein Einverständnis erklärt, wie aus der beiliegenden Abschrift [Nr. 549] zu entnehmen ist. Er erbittet zur Mitteilung an den Ebf. seine Stellungnahme dazu. Anschließend sollen die Einungsurkunde auf der Grundlage des Wormser Entwurfs sowie die Beibriefe ausgefertigt und zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden.
Nr. 554 Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach (eigentlich: Hauptmann, Statthalter und Räte zu Ansbach) an Hg. Ulrich von Württemberg – [Ansbach], 28. Oktober 1509
Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 47–47’ (Konz., a–Simonis et Jude–a ).
Bestätigt den Empfang seiner Antwort [Nr. 553] samt dem beigelegten Schreiben des Ebf. von Mainz [Nr. 549]. Er sieht sich veranlasst, die für ihn unerwartete Änderung am Entwurf als Absage zu bewerten. Die bisherigen Ebff. schlossen Einungen mit den Vorgängern Mgf. Friedrichs, ohne das Hst. Würzburg vom Bündnisfall auszunehmen. Auch jetzt hätte sich der Ebf. in dieser Frage entgegenkommend zeigen können. So bleibt es bei der in Heilbronn beschlossenen Einung zwischen Brandenburg-Ansbach und Württemberg, worüber nunmehr die gegenseitigen Verschreibungen ausgestellt und ausgetauscht werden sollen.1