Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 537 Ebf. Uriel von Mainz an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – St. Martinsburg/Mainz, 17. Juni 1509

Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 21–21’ (Or. m. S., sonntags nach Viti).

Laut Mitteilung seines [aus Worms] zurückgekehrten Kanzlers Dr. Johann von Dalheim haben die brandenburgischen und württembergischen Räte nach seiner, des Ebf., Abreise vom Reichstag mit diesem über einen neuen Entwurf für die Nebenurkunde1bezüglich der Ausnehmung des Bf. von Würzburg vom Bündnisfall gesprochen und ihm das Schriftstück anschließend übergeben. Er hat den Entwurf anhand der von den Räten aller drei beteiligten Fürsten erstellten ersten Fassung [Nr. 336] geprüft und daraufhin dem Mainzer Domkapitel vorgelegt. Das Ebm. Mainz und das Bm. Würzburg stehen seit langer Zeit in einem Erbeinungsverhältnis zueinander, die Bff. sind Suffragane der Ebff. Das Kapitel hat deshalb eine Änderung der vereinbarten Fassung gemäß dem neuen Entwurf abgelehnt. Falls er, Mgf. Friedrich, sich einverstanden erklärt, die Nebenurkunde in ihrer ersten Fassung zu akzeptieren, wird das Domkapitel dem Einungsvertrag und der Nebenurkunde zweifellos zustimmen.2

Nr. 538 Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach an Ebf. Uriel von Mainz – Ansbach, 20. Juni 1509

Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Kop., mitwuch nach Viti) = Textvorlage A. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 22–23 (Konz.) = B.

Sein Sohn Mgf. Kasimir und sein Hofmeister und Rat Hans von Seckendorff haben ihn nach ihrer Rückkehr vom Wormser Reichstag über die zwischen Kurmainzer, württembergischen und seinen eigenen Räten getroffene Vereinbarung [Nr. 337] informiert. Demnach sollen die Vertragspartner binnen vierzehn Tagen ihre Erklärungen über die Annahme oder Ablehnung des vereinbarten Einungsvertrags samt der Zusatzerklärung über die Ausklammerung des Bf. von Würzburg und Lgf. Wilhelms von Hessen von den Bündnispflichten [Nrr. 335f.] abgeben. Er wünscht Frieden und Einigkeit zwischen ihnen sowie ihren Territorien und Untertanen. Wäre es bei den Ausnahmen von den Bündnispflichten wie im vorherigen Einungsvertrag1geblieben, hätte er den Vertragsentwurf akzeptieren können, obwohl darin gegenüber der früheren Urkunde einige Änderungen vorgenommen wurden. Laut einer Bestimmung der Zusatzerklärung wäre er, Ebf. Uriel, jedoch nicht zur Hilfe verpflichtet, wenn es zwischen dem Bf. von Würzburg und ihm, Mgf. Friedrich, zum bewaffneten Konflikt käme. Ebenso dürfte er selbst Lgf. Wilhelm von Hessen keine Unterstützung gewähren, wenn dieser Kurmainz angreifen sollte und er, der Ebf., unter Berufung auf die bestehende Erbeinung2einen rechtlichen Austrag durch die Hgg. von Sachsen und die Mgff. von Brandenburg anbieten würde. Derzeit besteht zwar kein Grund für einen bewaffneten Konflikt mit dem Bf. von Würzburg, dennoch kann er diesen Punkt awie auch die Bestimmung, dass ihm die Möglichkeit einer Hilfe für den Lgf. von Hessen versperrt werden soll–a, nicht akzeptieren. Falls diese beiden Artikel jedoch gemäß dem früheren Einungsvertrag geändert würden bund ihm das Recht zur Parteinahme oder Neutralität im Falle einer kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Kurmainz und Würzburg eingeräumt würde–b, könnte er seine Zustimmung zum Einungsvertrag erklären.3

Nr. 539 Hg. Ulrich von Württemberg an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – Stuttgart, 26. Juni 1509

Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Konz. mit Korrekturen und Ergänzungen Hd. Hg. Ulrich, zinstag nach Joannis batiste).

Bestätigt den Empfang seines Schreibens [Nr. 538, Anm. 3]. Ungeachtet seiner Einwände beabsichtigt er, gemäß der Wormser Abredeaden Einungsvertrag mit dem Ebf. von Mainz zu schließen. Ebenso will er auf sein Angebot zum Abschluss einer Einung gemäß der älteren Urkunde eingehen. Zu diesem Zweck sollen sich ihre Räte an einem ihm genehmen Ort treffen. Doch behält er sich vor, Kurmainz von den gegenseitigen Bündnispflichten auszunehmen. bSein Wunsch wäre ein gemeinsames Abkommen zwischen ihnen drei Fürsten, doch stellt er ihm die Entscheidung darüber anheim–b.

Nr. 540 Hg. Ulrich von Württemberg an Ebf. Uriel von Mainz – Stuttgart, 28. Juni 1509

Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Konz., donrstag nach Jo[hann]is bap[tis]te).

[1.] Sie beide persönlich und die Räte seines Schwagers Mgf. Friedrich von Brandenburg1haben auf dem Wormser Reichstag über eine Einung zwischen ihnen dreien beraten und eine Vereinbarung getroffen, die ihm sicherlich noch in Erinnerung ist. Der Mgf. hat inzwischen an sie beide geschrieben und er, Hg. Ulrich, darauf auch geantwortet, wie er aus den beigelegten Abschriften [Nrr. 538mit Anm. 3; 539] entnehmen kann. Die geplante trilaterale Einung wäre für alle Beteiligten vorteilhaft gewesen. Da Mgf. Friedrich Einwände wegen der Ausnahmen vom Bündnisfall erhebt, will er dennoch auf der Grundlage der Wormser Abrede einen Einungsvertrag zwischen ihnen beiden schließen. Er hat bereits die Ausfertigung der Urkunden veranlasst und übersendet sie ihm zur Gegensiegelung gemeinsam mit dem Mainzer Domkapitel. Die Dokumente kann er dem ebfl. Rat mitgeben, der ohnehin zu den Vermittlungsverhandlungen zwischen Kurmainz und den Gff. von Hohenlohe nach Stuttgart kommen wird. Da der Mgf. am anberaumten Tag zu Heilbronn nicht teilnehmen wird, ist dessen Beschickung unnötig. Stattdessen genügt der wechselseitige Austausch der Dokumente.

[2.] [PS] Im Einungsentwurf waren die Eidgenossen von seiner Seite unter den Ausnahmen vom Bündnisfall aufgeführt.2Er erachtet dies inzwischen für unnötig, weshalb sie im ausgefertigten Dokument fehlen.

[3.] [PPS] Die gegenseitigen Hilfsverpflichtungen sollten laut Wormser Entwurf in einem Dokument zusammengefasst werden. Er hat indessen, wie dies anfänglich auch in Worms besprochen worden war, zwei getrennte Verschreibungen aufsetzen lassen, damit, ob e. L. unda wirb in ander aynung geen und die alßdann oder sunst sehen lassen wurden, daz dann allain die erst gemain aynung[Nr. 335] dargelegt und die ander [Nr. 336] verhalten werden mog, wie e. L. selbs wyter zu ermessen weyßt und wir der feder zu befelhen im besten underlassen haben.

[4.] [PPPS] Er hätte aus den bekannten Gründen einen Einungsvertrag unter Einschluss Mgf. Friedrichs gewünscht. Empfiehlt, sich auf beiden Seiten wegen der jüngsten Entwicklung nicht beirren zu lassen.

Nr. 541 Ebf. Uriel von Mainz an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – St. Martinsburg/Mainz, 29. Juni 1509

Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 27–27’ (Or. m. Siegelrest, sant Peter und Pauls tag).

Er hat seine beiden Schreiben [Nrr. 537, Anm. 2; 538] dem Domkapitel vorgetragen und sich – da er die bestehenden Freundschaftsverhältnisse und Einungen des Erzstifts fortsetzen möchte – mit den Domherren auf einen neuen, für beide Seiten annehmbaren Entwurf [Nr. 542] geeinigt1, der diesem Schreiben beiliegt. Falls diese Fassung für ihn wider Erwarten erneut nicht akzeptabel ist, bittet er ihn, dennoch seine Räte zum vereinbarten Termin nach Heilbronn zu schicken, um dort die Verhandlungen unter Vermittlung der württembergischen Gesandten fortzusetzen.

Nr. 542 Kurmainzer Entwurf für einen Reversbrief Ebf. Uriels von Mainz und Mgf. Friedrichs II. von Brandenburg-Ansbach bzgl. der Ausnahmen vom Bündnisfall – [Mainz, 3. Juli 1509]

Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 28–29 (Kop.) = Textvorlage A. Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Kop., Verm.: Admissa praesens notula per capitulum moguntin[ense] martis 3a Julii anno etc. nono, Jo[hannes] Monster secretarius in fid[em] s[ub]s[cripsi]t. ) = B.

Ebf. Uriel von Mainz und Mgf. Friedrich von Brandenburg erklären, dass sie gemeinsam mit Hg. Ulrich von Württemberg eine Einung geschlossen haben, bei der gemäß der Verschreibung aller drei Ff. vom 11. Juni (montag nach unsers lieben Herren fronleichnams tag)Ebf. Uriel Bf. Lorenz von Würzburg und Mgf. Friedrich von Brandenburg Lgf. Wilhelm von Hessen vom Bündnisfall ausgenommen haben. Diese Ausnahmen sollen jedoch nur gelten, soferre wir, erzbischof Uriel, unsers frunds von Wurzpurg gegen gemeltem unsern frund, dem marggraven von Brandenburg, und deßgleichen herwiderumb, soferre wir, marggraf Friderich, unsers abruders und swagers–a, des lantgraven von Hessen, gegen unserm frund von Menz fur uns und unser oheim von Sachsen und unser bruderliche erbeynung zu entlichem rechten mechtig sind. Desgleichen herwiderumb, wo unser frund von Brandenburg unsers frunds von Wurzpurg gegen uns, erzbischof Urieln, und unserm stift zu recht fur sich und sein erbar, edel und gelerte rete entlich mechtig ist, soll sein liebe uns zu helfen auch nit verpflicht sein. Sunst sollen die bede außnemen kein stat haben, sonder unser yeder dem andern nach laut und inhalt obberurter eynung zu helfen schuldig und verpflicht sein sonder alle geverde.

Nr. 543 Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach an Ebf. Uriel von Mainz – Ansbach, 5. Juli 1509

Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 30–30’ (Konz. mit ex.-Verm., donnerstags nach sant Ulrychs tag).

Er hätte gern die Einung mit ihm, dem Mainzer Domkapitel und Hg. Ulrich von Württemberg geschlossen, wenn ihn die Ausnahmebestimmungen bezüglich des Bf. von Würzburg und des Lgf. von Hessen nicht daran gehindert hätten. Er kann keine Räte zum Heilbronner Tag entsenden, da er diese bereits vor Eintreffen seines Schreibens mit seinem Siegel zu anderen wichtigen Verhandlungen abgeordnet hat. Sie haben aber nach Eingang seines Schreibens [Nr. 541] Befehl erhalten, mit Hg. Ulrich über Möglichkeiten für eine Einigung über die strittigen Punkte zu beraten.

Nr. 544 Hg. Ulrich von Württemberg an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – Stuttgart, 10. Juli 1509

Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 31–32 (Or. m. S., zinstags nach Kiliani) = Textvorlage A. Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Konz., zinstags nach Kiliani) = B.

Seine Räte werden ihn nach ihrer Rückkehr sicherlich über ihre gestrigen Beratungen über das Einungsprojekt zwischen Kurmainz, Brandenburg-Ansbach und Württemberg informieren.1Er befürwortet unverändert den Abschluss des Einungsvertrags auf der Grundlage der Beratungen auf dem Wormser Reichstag und entsprechend seinen Schreiben an ihn. Um doch noch eine Einigung zu erzielen, beraumt er für den 12. August (sonntag zu nacht nach Laurencii)einen Rätetag nach Heilbronn an. Eine entsprechende Einladung ergeht an den Ebf. von Mainz. Er ist zuversichtlich, dass sie angenommen wird und ein erfolgreicher Abschluss gelingt.

[PS] Falls seine Vermittlung wider Erwarten scheitern sollte, haben seine Gesandten Befehl, über den Abschluss einer Einung zwischen Württemberg und Brandenburg-Ansbach zu verhandeln.

Nr. 545 Ebf. Uriel von Mainz an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – St. Martinsburg/Mainz, 12. Juli 1509

Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 34–34’ (Or. m. S., donnerstag nach sant Kilians tag).

Bestätigt den Eingang seines Schreibens [Nr. 543]. Gemäß seinem letzten eigenen Schreiben [Nr. 541] hatte er bereits Gesandte nach Heilbronn abgefertigt. Er will nichts unversucht lassen, um ihr freundschaftliches Verhältnis zu bewahren. Der ihm vor kurzem zugesandte Entwurf bezüglich der Ausnahmen vom Bündnisfall [Nr. 542] sollte für beide Seiten annehmbar sein. Falls er wider Erwarten dennoch Einwände hat, wäre er mit Vermittlungsverhandlungen durch den Hg. von Württemberg einverstanden.

Nr. 546 Württembergischer Entwurf für einen Reversbrief Ebf. Uriels von Mainz und Mgf. Friedrichs II. von Brandenburg-Ansbach über Ausnahmen vom Bündnisfall – Heilbronn, 14. August 1509

Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Konz., actum Heilpronn, auf unser lieben Frauen aubent assumptionis. Verm.: Diesen Entwurf legten der württembergische Kanzler [Dr. Gregor Lamparter] und weitere Räte Hg. Ulrichs den Mainzer und Brandenburger Gesandten vor, mit der Maßgabe einer verbindlichen Stellungnahme ihrer Herren dazu bis zum 29.9.). = Textvorlage A. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 35–35’ (Kop., Datierung und Verm. wie A) = B. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 37–38 (Kop., Datierung und Verm. wie A) = C. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 33–33’ (undat. Konz.) = D.

aErklären, dass sie gemeinsam mit Hg. Ulrich von Württemberg eine Einung geschlossen haben, bei der gemäß der Verschreibung aller drei Ff. vom 11. Juni (montag nach unsers lieben Herrn fronleichnams tag)Ebf. Uriel Bf. Lorenz von Würzburg und Mgf. Friedrich von Brandenburg Lgf. Wilhelm von Hessen vom Bündnisfall ausgenommen haben–a.

Sie haben sich darüber hinaus geeinigt, dass Ebf. Uriel Bf. Lorenz von Würzburg keine Hilfe leisten würde, falls dieser während der Dauer des Einungsvertrags bin einen bewaffneten Konflikt mit Mgf. Friedrich geraten sollte–b. cUmgekehrt wird Mgf. Friedrich Lgf. Wilhelm von Hessen oder dessen Erben keine Hilfe leisten, falls es zum bewaffneten Konflikt mit Ebf. Uriel wider dise obgemelte unser eynung oder unser öheim von Sachßen, Hessen und unser brüderlich erbaynungkommen sollte–c.

Nr. 547 Hauptmann, Statthalter und Räte zu Ansbach an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – [Ansbach], 21. August 1509

Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 39–40 (Konz., dinstag nach unser lieben Frauen tag wurzwey).

Teilen mit, dass sie den mgfl. Sekretär Christoph Claus zu den für den 12. August (sontag nach Laurenti)nach Heilbronn anberaumten Verhandlungen über die strittigen Ausnahmen vom Bündnisfall bei der auf dem Wormser Reichstag verhandelten Einung mit Kurmainz und Württemberg abgeordnet haben. Dieser hat bei seiner Rückkehr einen von den württembergischen Räten vorgelegten Entwurf [Nr. 546] mitgebracht, zu dem die Vertragspartner bis zum 29. September (Michahelis)eine verbindliche Erklärung abgeben sollen. Er, Mgf. Friedrich, findet darin einen Passus über die Ausklammerung des Bf. von Würzburg von der Bündnispflicht. Falls er mit dem Stift in einen bewaffneten Konflikt geraten sollte, darf Mainz demnach in keinem Fall Würzburg Hilfe leisten. Bezüglich Hessens wird jedoch differenziert: Nur wenn der Lgf. von Hessen gegen diese Einung oder gegen die brüderliche Erbeinung mit Mainz in einen Konflikt gerät, was bedeutet, dass Hessen das in diesen Einungen vorgesehene Schiedsverfahren nicht akzeptiert, darf der Mgf. gegen Mainz keine Hilfe leisten. Sie raten dazu, die Einung mit Kurmainz unter diesen Konditionen einzugehen. Nach dem Tod Lgf. Wilhelms ist für die Dauer der Einung ein von Hessen ausgehender Konflikt mit Mainz unwahrscheinlich. Außerdem waren das Erzstift Mainz, Brandenburg und Württemberg zuvor schon lange Zeit durch eine Einung zum gegenseitigen Vorteil freundschaftlich verbunden. Überdies läuft der Schwäbische Bund bald aus und wird möglicherweise nicht mehr verlängert. Bitten um eine Anweisung, ob sie bezüglich des Entwurfs ihre Zustimmung oder Ablehnung erklären sollen.

[PS] Die Einung mit Württemberg kommt in jedem Fall zustande. Sollte er, der Mgf., jedoch dem von ihnen befürworteten Vertragsschluss mit Mainz zustimmen, könnte der Vertrag mit Württemberg kassiert und stattdessen eine neue Urkunde über die Einung zwischen Kurmainz, Württemberg und Brandenburg ausgefertigt werden.

Nr. 548 Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach an Hauptmann und Statthalter in Ansbach – im Feld vor Padua, 13. September 1509

Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 41–41’ (Or. m. S., donderstag nach nativitatis Marie).

Bestätigt den Empfang ihres Schreibens [Nr. 547] samt dem Entwurf hinsichtlich der Ausnahmen von den Bündnispflichten. Er geht davon aus, dass sie ihm raten, was wir mit eren und fugen wol tun mogen. Er willigt deshalb in die Annahme des Entwurfs ein und beauftragt sie mit der Ausstellung der entsprechenden Urkunden.

Nr. 549 Ebf. Uriel von Mainz an Hg. Ulrich von Württemberg – Aschaffenburg, 23. September 1509

Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Or. m. Siegelrest, sontags nach sant Mauricien tag) = Textvorlage A. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 43–43’ (Kop.) = B.

Trotz einiger Bedenken hinsichtlich des Heilbronner Entwurfs für den Beibrief [Nr. 546] stimmt er um der Freundschaft zwischen den Mgff. von Brandenburg und den Ebff. von Mainz willen dessen Ausfertigung in der bestehenden Form zu.1Allerdings soll im ersten Artikel bezüglich des Bf. von Würzburg die Passage „wider recht und den landfriden“ ergänzt werden, sodass sie folgendermaßen zu verstehen ist: Falls der Bf. von Würzburg mit dem Mgf. „wider recht und den landfriden“ in einen bewaffneten Konflikt gerät, darf Kurmainz dem befreundeten Bf. keine Hilfe leisten. Denn sollte der Bf. unter Wahrung des Rechts und gemäß dem Landfrieden handeln, kann der Ebf. ihm, da die beiden Stifte und das Kgr. Böhmen seit vielen Jahren durch eine Erbeinung verbunden sind2, die von allen Ebff., Bff. und Domherren bei ihrem Amtsantritt beschworen wird, und da das Bm. Würzburg ein Mainzer Suffraganbistum ist, seine Hilfe nicht verweigern.

Nr. 550 Hg. Ulrich von Württemberg an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – Stuttgart, 1. Oktober 1509

Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 45–45’ (Or. m. S., montags nach Michaelis).

Übersendet die von ihm gesiegelte Verschreibung des zwischen ihnen beiden in Worms beschlossenen Einungsvertrags. Bittet ihn, die Urkunde ebenfalls zu besiegeln, in seiner Kanzlei einen gleichlautenden Reversbrief auszufertigen und ihm zuzuschicken. Er will das Schriftstück dann, wie in Heilbronn verabredet, ebenfalls siegeln. Rechtfertigt die eingetretene Verzögerung mit seiner Abwesenheit.

Nr. 551 Hauptmann, Statthalter und Räte zu Ansbach an Hg. Ulrich von Württemberg – [Ansbach], 3. Oktober 1509

Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Or. m. Siegelrest, mitwuch nach Michaelis) = Textvorlage A. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 46–46’ (Konz.) = B.

Die württembergischen Räte haben in Heilbronn wegen des Beibriefs der in Worms verhandelten Einung zwischen Kurmainz und Brandenburg zu vermitteln versucht. Den vom mgfl. Sekretär Christoph Claus mitgebrachten Entwurf haben sie an den in Italien (die welschland)weilenden Mgf. weitergeleitet. Dessen Einwilligung ging ihnen jetzt zu. Sie erklären daraufhin in seinem Namen, die in Worms verabredete Einung zwischen den drei Fürsten abschließen zu wollen, wobei der Beibrief gemäß der in Heilbronn vorgelegten Fassung ausgefertigt werden soll. Um Missverständnisse zu vermeiden, bitten sie darum, ihnen den in Worms erstellten Entwurf der Einungsurkunde für einen Abgleich mit der ihnen dort ausgehändigten Abschrift zuzusenden. Anschließend könnten die Urkunden ausgefertigt und ausgetauscht werden.

[PS] Sie halten es für erforderlich, dass auch der Mainzer Domdekan [Adolf Rau von Holzhausen] und das Domkapitel in den Heilbronner Beibrief einwilligen, wie dies laut Einungsvertrag ohnehin vorgesehen ist.

Nr. 552 Mgfl. Brandenburger Hauptmann, Statthalter und Räte zu Ansbach an Hg. Ulrich von Württemberg – Ansbach, 6. Oktober 1509

Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Or. m. S., sambstag nach sant Franciscus tag).

Bestätigen den Empfang seines Schreibens [Nr. 550] samt Einungs- und Beibrief [zwischen Württemberg und Brandenburg-Ansbach], die auf der Grundlage der Vereinbarungen von Worms und Heilbronn erstellt wurden. Vor der Ankunft seines Boten hatten sie ihn über die Einwilligung Mgf. Friedrichs in den ebenfalls in Heilbronn erstellten Beibrief zwischen dem Ebf. von Mainz und dem Mgf. informiert [Nr. 551]. Da nun alle drei Ff. eine Einung eingehen werden, wird die Ausfertigung der ihnen zugeschickten Dokumente, die sie ihm hiermit in Erwartung seiner Antwort zurücksenden, unnötig.

Nr. 553 Hg. Ulrich von Württemberg an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach (bzw. an Hauptmann, Statthalter und Räte in Ansbach) – Stuttgart, 19. Oktober 1509

Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 42–42’ (Or. m. S., fritags nach Galli) = Textvorlage A. Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (undat. Konz.) = B.

Die mgfl. Statthalter und Räte in Ansbach (Onoltzpach)haben schriftlich ihre Zustimmung zu dem in Heilbronn verabredeten Beibrief zwischen dem Ebf. von Mainz und ihm, Mgf. Friedrich, gegeben [Nr. 551]. Der Ebf. hat inzwischen mit einer geringfügigen Ergänzung ebenfalls sein Einverständnis erklärt, wie aus der beiliegenden Abschrift [Nr. 549] zu entnehmen ist. Er erbittet zur Mitteilung an den Ebf. seine Stellungnahme dazu. Anschließend sollen die Einungsurkunde auf der Grundlage des Wormser Entwurfs sowie die Beibriefe ausgefertigt und zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden.

Nr. 554 Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach (eigentlich: Hauptmann, Statthalter und Räte zu Ansbach) an Hg. Ulrich von Württemberg – [Ansbach], 28. Oktober 1509

Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 47–47’ (Konz., aSimonis et Jude–a ).

Bestätigt den Empfang seiner Antwort [Nr. 553] samt dem beigelegten Schreiben des Ebf. von Mainz [Nr. 549]. Er sieht sich veranlasst, die für ihn unerwartete Änderung am Entwurf als Absage zu bewerten. Die bisherigen Ebff. schlossen Einungen mit den Vorgängern Mgf. Friedrichs, ohne das Hst. Würzburg vom Bündnisfall auszunehmen. Auch jetzt hätte sich der Ebf. in dieser Frage entgegenkommend zeigen können. So bleibt es bei der in Heilbronn beschlossenen Einung zwischen Brandenburg-Ansbach und Württemberg, worüber nunmehr die gegenseitigen Verschreibungen ausgestellt und ausgetauscht werden sollen.1

Anmerkungen

1
 Liegt nicht vor.
2
 Mgf. Friedrich verwies am 24.6. in Beantwortung des Schreibens noch einmal auf seine Erklärung vom 20.6. [Nr. 538] (Konz., am tag Johannis; GStA Berlin, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 26).
1
 Gemeint ist der zwischen Ebf. Berthold von Mainz, Mgf. Friedrich von Brandenburg und Hg. Ulrich von Württemberg am 27.7.1498 in Freiburg geschlossene Vertrag (Gollwitzer, RTA-MR VI, S. 681; Seyboth, Markgraftümer, S. 237).
2
 Gemeint ist wohl die zuletzt 1487 erneuerte Erbeinung zwischen Sachsen, Brandenburg und Hessen (Or.; GStA Berlin, VII. HA, Weltliche Reichsstände in Beziehung zur Mark, Sachsen, Nr. 31. Druck: Riedel, Codex II/5, S. 437–440. Regest: Müller, Annales, S. 53).
a
–awie ... soll] In B Einfügung am Rand.
b
–bund ... würde] In B Einfügung am Textende.
3
 Mgf. Friedrich sandte Hg. Ulrich am gleichen Tag die vorliegende Abschrift zu, um ihn über seine Beweggründe für die Ablehnung des Beibriefs zu informieren, und bot ihm gleichzeitig an – dieweil aber dasselb ausnemen eur lieb und uns nit berurt–, auf der Grundlage des Entwurfs ungeachtet der sonstigen Änderungen gegenüber dem früheren Vertrag die Einung zwischen Brandenburg-Ansbach und Württemberg zu erneuern. Die von den Vertragspartnern auszustellenden Urkunden sollten zum vorgesehenen Termin, dem 8.7. (sant Kilians tag), in Heilbronn ausgetauscht werden (Or. [Ansbach], mitwuch nach Viti; HStA Stuttgart, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. Kop.; GStA Berlin, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 24–24’).
a
 Abrede] Danach gestrichen: auf dem Tag zu Heilbronn.
b
–bSein ... anheim] Ergänzung von der Hd. Hg. Ulrichs.
1
 Mgf. Friedrichs Schwester Elisabeth war mit dem 1504 verstorbenen Onkel Hg. Ulrichs, Hg. Eberhard II., verheiratet gewesen (Schwennicke, Stammtafeln I/1, T. 129; I/2, T. 257; Seyboth, Markgraftümer, S. 43; Nolte, Familie, S. 110f.).
2
 Vgl. Nr. 335 [App. g].
a
 e. L. und] Einfügung.
b
 wir] Danach gestrichen: mit berurtem unserm oheim und swager von Brandenburg auch.
1
 Das obige Schreiben ist um einige Tage rückdatiert. Ebf. Uriel hatte seinem Domkapitel den Entwurf am 28.6. zur Beratung vorgelegt (StA Würzburg, Mainzer Domkapitelprotokolle 3, fol. 657’). Am 30.6. erläuterte der Mainzer Kanzler [Johann von Dalheim] im Domkapitel die Beweggründe des Ebf. für seinen Wunsch nach dem Zustandekommen der Einung mit Brandenburg und Württemberg, legte deren Vorteile wie auch die zu erwartenden negativen Konsequenzen bei einem Scheitern der Verhandlungen dar und bat im Namen des Ebf. um Zustimmung. Nach Verlesung der Unterlagen und Beratung darüber äußerten die Domherren ihre Bedenken wegen der langen Laufzeit von zwanzig Jahren, wollten die Einung mit Württemberg daran jedoch nicht scheitern lassen. Im Falle Brandenburgs wünschten sie jedoch eine Reduzierung der Vertragsdauer auf die Lebenszeit Ebf. Uriels und Mgf. Friedrichs oder alternativ eine Befristung auf maximal zehn Jahre. Die Einung mit Brandenburg sollte gemäß dem Kurmainzer Entwurf [Nr. 542] geschlossen werden, das brandenburgische Konzept lehnte das Domkapitel hingegen ab (ebd., fol. 658). Am 3.7. wurden die beiden Entwürfe für die Bündnisausnahmen noch einmal im Domkapitel verlesen. Die Domherren sprachen sich abschließend für die in der Mainzer Kanzlei konzipierte Fassung aus und erklärten den brandenburgischen Entwurf für unannehmbar (ebd., fol. 658’). Vgl. Faulde, Gemmingen, S. 104f.
a
–a bruders ... swagers] In B: oheims und bruders.
1
 Laut Abschied eines am 10.7. in Stuttgart abgehaltenen Rätetages sollte in Heilbronn nicht nur über den Einungsplan, sondern auch über bilaterale Fragen zwischen Kurmainz und Württemberg sowie über Streitigkeiten zwischen dem ebfl. Amtmann in Nagelsberg [Sigmund von Uissigheim] und den Gff. von Hohenlohe verhandelt werden (Kop., zinstag nach Kiliani; HStA Stuttgart, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol.).
a
–aErklären … haben] Fehlt in A, Ergänzung gemäß B-D.
b
–bin ... sollte] In D korrigiert aus: Mgf. Friedrich von Brandenburg angreifen sollte und der Mgf. dem Ebf. von Mainz die rechtliche Entscheidung über den Streit anheimstellt.
c
–cUmgekehrt ... sollte] In D: Sollte Lgf. Wilhelm von Hessen den Ebf. und sein Stift angreifen und der Ebf. die rechtliche Entscheidung über den Streit gemäß ihrer Erbeinung Sachsen und Brandenburg anheimstellen, würde Mgf. Friedrich ebenfalls Neutralität wahren und den Lgf. nicht unterstützen. In allen übrigen Punkten soll der Erbeinungsvertrag unverändert gelten.
1
 Am 15.9. hatte der Ebf. den Entwurf im Domkapitel vorlegen lassen (StA Würzburg, Mainzer Domkapitelprotokolle, fol. 667’).
2
 Gemeint ist der Erbeinungsvertrag zwischen Böhmen, Kurmainz und Würzburg vom 6.12.1373 (Druck: Weizsäcker, RTA-ÄR I, Nr. 1, S. 6–10. Kurzregest: Huber, Regesten, Nr. 5301, S. 439).
a
–a Simonis et Jude] Korrigiert aus: dinstag nach Ursule [23.10.].
1
 Laut einem nach dem 4.2.1510 ausgestellten Schreiben Mgf. Friedrichs an seinen Sohn [Kasimir] waren die Einungsurkunden zwischen Württemberg und Brandenburg zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht ausgetauscht worden. Gemäß einer während des Schwäbischen Bundestages in Ulm [Anf. Febr. 1510; Klüpfel, Urkunden II, S. 37f.; Seyboth, RTA-MR XI/1, Nr. 244] getroffenen Vereinbarung sollte dies auf dem RT [in Augsburg] geschehen. Mgf. Friedrich rechtfertigte noch einmal die Rücksendung des Einungsbriefs durch seine Räte im Okt. 1509 [Nr. 552] damit, dass man zu diesem Zeitpunkt von einem trilateralen Abkommen ausgegangen sei. Aber auf endrung der mainzischen, anders dan irs halben abgeredt, ist es mit Mainz gar davonkomen(undat. Konz.; GStA Berlin, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 48–48’).