Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Nr. 908 Wilhelm II. von Rappoltstein, Landvogt im Oberelsaß, und das Regiment zu Ensisheim an alle ksl. Amtleute und Untertanen im Oberelsaß

[Ensisheim], 13. Mai 1512

Straßburg, AM, AA 339, fol. 2u. b, Kop.

Ks. Maximilian hat in einem (nicht vorliegenden) Schreiben aus Trier vom 28. April 1512 mitgeteilt, daß er und die bei ihm versammelten Reichsstände beabsichtigten, in Kürze eine erhebliche Anzahl Fußknechte in Dienst zu nehmen. Sie (die Regimentsmitglieder) sollten deshalb in ihrem gesamten Zuständigkeitsbereich unter Androhung von Strafen an Leib und Besitz gebieten, das kein knecht us denselben unsern landen niemands in dienst zuziehend, sunder sich anheim enthalten und uf obgemelt unser und des Richs stende bestallung, die dan noch vermogen des richstag kurzlichen beschehn wirt, warten. Wer diesem Gebot nicht gehorche, solle gefangengenommen und an Leib und Besitz gestraft werden. Außerdem solle an den Pässen und Grenzen der ksl. Lande kein Knecht aus den Erblanden oder aus Gebieten des Reiches durchgelassen, sondern unter Eid aufgefordert werden, nach Hause zu gehen und dort auf die Indienstnahme durch Ks. und Reichsstände zu warten. Hierfür sollten an den Pässen und Grenzen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Fordern dazu auf, dafür zu sorgen, daß diesem ksl. Befehl allenthalben Folge geleistet wird.

Nr. 909 Ks. Maximilian an Straßburg

Tervuren1, 23. Juni 1512

Straßburg, AM, AA 339, fol. 3, Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Rogkner; Präs.vermerk: 2a post Ulrici Ao. 12).

Dem Vernehmen nach versuchen verschiedene Leute, am Rhein und besonders im Raum Straßburg Knechte anzuwerben. Kann dies keinesfalls zulassen, da er selbst beabsichtigt, nach vollendung des Reichs tag, so yetzo zu Trier gehalten wirdet, durch des yetzbestimbten Reichs haubtman ain merklich anzal derselben knecht aufnemen zu lassen. Straßburg soll deshalb die Anwerbung von Knechten unter Androhung von Leibesstrafe verbieten.

Nachschrift: Ankommenden Fremden soll Straßburg keinesfalls den Durchzug gestatten, sondern sie eidlich verpflichten, heimzuziehen und auf die Anwerbung in den Dienst von Ks. und Reich zu warten.

Nr. 910 Ks. Maximilian an Straßburg

Trier1, 1. Juli 1512

Straßburg, AM, AA 339, fol. 4, Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).

Dem Vernehmen nach sind etliche laufende Knechte aus den ksl. Landen im Begriff, sich bei Straßburg zu versammeln. Befiehlt deshalb, in allen unter Straßburger Verwaltung stehenden Gebieten unter Androhung des Verlusts von Leib und Besitz zu gebieten, daß kein Bürger oder Verwandter der Stadt Straßburg und auch kein anderer laufender Knecht irgendeinen Dienst annimmt. Wer dies dennoch tut, soll ergriffen und eidlich verpflichtet werden, nach Hause zurückzukehren und dem ksl. Gebot zu gehorchen.

Nr. 911 Mandat Ks. Maximilians an Reichsstände

Befehl, dem Eintritt in fremde Kriegsdienste entgegenzuwirken.

Köln, 19. Juli 1512

Orig. Druck (mit Vermerk des Notars Paul Finck, daß diese Fassung mit dem handschriftlichen Original übereinstimmt)1: Augsburg, StadtA, Literalien Personenselekt Ks. Maximilian I. Fasz. IV, o. Fol., 4 Exemplare; Straßburg, AM, AA 339, fol. 6.

Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Augsburg, StadtA, Literalien Personenselekt Ks. Maximilian I. Fasz. II, fol. 38; Straßburg, AM, AA 339, fol. 1 (Präs.vermerk: Vigilia assumptionis Marie uberantwort Ao. etc. 12 [14.8.12]).

Gruß. Erwirdigen, hochgebornen, lb. neven, ohaimen, Kff., Ff., wolgebornen, edlen, ersamen, andechtigen und lb. getreuen, wiewol wir in verschiner zeyt allenthalben in dem hl. Reich ernstlich geboten haben, das kain kriegsfolk zu roß oder fueß sich bestellen oder ausserhalb des hl. Reichs und in frembde land und gezung fueren sol lassen, sonder unser, auch Kff., Ff. und stende des Reichs annemung und bestellung, die wir dann nach endung des reichstags zu unserm furnemen zu tun willens sein, zu erwarten, so werden wir doch bericht, wie ain merklich anzal zu ross und fuess, solher unser mandat und gebotsbrief unangesehen, sich also in frembde dienst [zu] geben und aus dem hl. Reich zu ziehen, furgenumen haben und täglichen verlaufen. Das uns nit unbillichen befrembdet und zu merklichem misfallen raicht und dermassen zuzusehen und zu gestatten genzlichen nicht gemaint ist. Gebietet deshalb unter Androhung schwerer Ungnade und Strafe sowie der Acht und Aberacht, daz ir allenthalben in eurn Ftt., landen, Hftt. und gebieten verkündet und verschaffet, auch dits unsers mandats glaublich copeyen allenthalben aufslagen lasset und mit ernst darob seyet, das nymand, wer oder wie der genannt sein, zu ross oder fuess sich annemen, bestellen oder ausserhalb des hl. Reichs in frembde dienst und gezung fueren oder gebrauchen lasse, sonder also unser und der stend des Reichs furnemung und bestellung erwarte und hierin allen ernst ankeren und nit ungehorsam erscheinet. Daran tut ir unser ernstliche maynung. Ob aber yemands solh unser und eur gebot verachten und sich, wie obsteet, in frembde dienst bestellen lassen wurd, [gebieten wir, daß ihr] dieselben als unser und des Reichs frevenlich ungehorsamen und verachtern an iren leiben und guetern, wo ir sy ankumet und betretet, strafet und dieselben einziehe[t]. Des geben wir euch hiemit unser macht und g[e]walt, und ir solt damit wider uns oder jemand andern nit gefrevelt, gehandelt oder getan haben. Geben in unser und des Reichs stat Collen am 19. tag dits monats July nach Cristi geburt 1512, unser reiche des röm. im 27. und des hungrischen im 23. jaren.

Nr. 912 Mandat Ks. Maximilians an Kf. Ludwig V. von der Pfalz

Köln, 21. Juli 1512

München, HStA, KÄA 1244, fol. 62a, Kop. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).

Dem Vernehmen nach beabsichtigt Gf. Emich von Leiningen-Dagsburg, wider ksl. Verbot eine Menge Kriegsvolk zu Roß und zu Fuß anzuwerben und es in fremde Dienste zu führen. Ist nicht bereit, dies zu dulden, dieweil wir und die stende des Reichs nach endung dis reichstags auch etlich furnemen zu tun willens sein. Hat deshalb Gf. Emich per Mandat unter Androhung der Acht und Aberacht aufgefordert, sein Vorhaben einzustellen, die aufgenommenen Knechte heimziehen zu lassen, niemanden mehr in fremde Dienste zu führen und auch selbst niemanden aufzunehmen. Gebietet Kf. Ludwig unter Androhung schwerer Ungnade und Strafe, für den Fall, daß Gf. Emich dem ksl. Befehl zuwiderhandelt, gegen diesen vorzugehen und seine Güter einzuziehen. Erteilt ihm hierfür Vollmacht und erklärt ausdrücklich, daß er dadurch nicht frevelhaft gegen den Ks., das Reich oder sonst jemand handelt.1

Nr. 913 Wilhelm II. von Rappoltstein, Landvogt im Oberelsaß, und das Regiment zu Ensisheim an Ks. Maximilian

[Ensisheim], 23. Juli 1512

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1512, fol. 146-150, Orig. Pap. m. S.

Haben dem Ks. bereits berichtet, was sie bzgl. seiner Mandate, wonach niemand in andere Dienste treten darf, sondern auf die Bestallung durch die Reichsstände warten soll (Nr. 911), unternommen und welchen Ungehorsam sie in dieser Sache erlebt haben. Insbesondere Gf. Heinrich von Thierstein hat trotz ihres Verbots 5000-6000 Knechte angeworben und sie in einem Dorf namens Orschweiler versammelt, um sie dem Kg. von Frankreich zuzuführen. Ihre Aufforderungen, dies zu unterlassen, hat er ignoriert. Gf. Heinrich scheint sich wohl sicher zu fühlen, da der Musterungsort außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Regiments und nahe an der Grenze zu Lothringen liegt. Haben deshalb das dem Gf. gehörende Schloß Brunstadt und mehrere seiner Dörfer im ksl. Namen eingenommen. Die Täter baten daraufhin um Rückgabe dieser Güter und versprachen Gehorsam gegenüber den ksl. Mandaten. Übergeben diesen Fall zur weiteren Entscheidung an ihn.1

Nr. 914 Hg. Ulrich von Württemberg an Ks. Maximilian

[1.] Truppenwerbungen des Kg. von Frankreich in Böhmen [2.] Baldige Entsendung Dr. Lamparters nach Köln.

Stuttgart, 31. Juli 1512

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1512, fol. 160, Orig. Pap. m. S.

[1.] Gruß. Allergnst. H., nachdem uwer Mt. allerlay red mit mir gehapt hat der kriegshendel halb, vor augen schwebende, so fug ich uwer ksl. Mt. us schuldiger pflicht und ouch als ain getruwer diener zu wissen, das mich durch ain redlichen, glouphaftigen edelman mins hofgesynts hat angelangt, das der Kg. von Frankenrych dry, die bemelter min diener gesehen und mit inen geredt, in Behem geschickt hab. Die sollen mit H. Johann von der Wytmül und H. Albrechten von Sternberg handeln umb 20 000 mann, der kron Frankenrych zuzuschicken. Das wolt ich uwer ksl. Mt. underteniger, guter maynung nit verhalten.

[2.] Verner als uwer Mt. mir by kurzen tagen geschriben hat, min canzler Dr. Lampartener gen Cöln zu schicken, ist derselbig yetzo nit anhaymsch, sonder in merklichen minen geschäften usgeritten. Sobald aber der kompt und ich sin embern kan und mag, will ich den hinabschicken. Bit uwer Mt., mich mitler zyt gnediglich deshalb entschuldigt zu haben, dann ich in uwer Mt. diensten allzyt willig erfunden will werden. Datum Stutgarten sampstags nach Jacobi Ao. etc. 12.1

Nr. 915 Instruktion Ks. Maximilians für Gf. Philipp von Leiningen-Westerburg und Weigand von Dienheim zu einer Werbung bei Kf. Ludwig V. von der Pfalz, Pfalzgf. Alexander von Pfalz-Zweibrücken und der Rst. Speyer

[1.] Aufforderung an Kf. Ludwig zur Mithilfe beim Einziehen der Besitzungen Gf. Emichs von Leiningen-Dagsburg, Überlassung einiger Dörfer als Gegenleistung; [2.] Ersuchen an Speyer um ein Darlehen von 2000 fl.; [3.] Gleiche Aufforderung an Pfalzgf. Alexander wie an Kf. Ludwig; [4.] Kredenzen und Verschreibungen.

Köln, 3. August 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Aug., fol. 5a-7b, Konz.

Instruction, was der edl unser und des Reichs lblibra (Pfund) . getreuer Philips, H. zu Westerburg, Gf. zu Leyningen, und Weygand von Dunheim von unsern wegen bey unserm lb. swager und Kf. Pfalzgf. Ludwigen bey Rein handln sollen.

[1.] Sy sollen sich auf das allerfurderlichist zu dem gemelten Pfalzgf. Ludwigen fuegen und ime unser gnad, genaigten und gn. willen sagen und darnach unser mandat, an sein lieb lautend [Nr. 912], so sy haben, uberantworten und darauf zu erkennen geben, wie wir sy abgefertigt und inen bevolhen haben, an unser stat und in unserm namen gegen Gf. Emichen zu Leyningen, seinen slossen, flecken, landen und leuten umb der merklichen verachtung, ungehorsam und verhandlung willen, so Gf. Emich uns und dem hl. Reich jetzo, wie dann sein lieb aus obgemeltem unserm mandat verstanden, bewisen hab, zu handlen und zu understeen, des gedachten von Leyningen sloss, flecken, land und leut zu unsern handen und gehorsam mit gewalt und sunst zu pringen, und an sein lieb von unsern wegen mit allem vleis und ernst begerend, das sein lieb auf und in craft gedachts unsers mandats inen zu solher irer handlung auf ir oder jemands von iren wegen ersuechen hilflich und beystendig sein und sy daran nit verhindern noch auch sunst jemands andern solhs zu tun gestatten, sonder sich in dem gutwillig halten und erzeigen welle, damit sy unsern bevelh volziehen und des von Leyningen land, sloss und flecken zu unsern handen pringen mugen. Dann wo sich sein lieb hierin gutwillig halte und, wie obsteet, hilf und beystand beweise und wir das alles also inhaben, so wollen wir ime von des von Leyningen landen die dreien dorfer Hasselloch [= Haßloch], Pöll [= Böhl] und Igelheim [= Iggelheim], ausgenomen den speirischen hof, verfolgen lassen, die eingeben und gnediglichen zustellen.

[2.] Und nachdem dann die obgemelten diener zu der handlung, so sy in unserm namen und auf unsern bevelh tun, gelts notdurftig werden, sollen sy sich zu den, so jetzo Bm. der stat Speir vermelden, fuegen und inen unsern bevelh, den sy von uns haben, anzaigen und darauf mit inen auf das hochst und pest auf mitel und weg, wie obgedachter Weigand von Dunheim waist, handlen, das sy uns zu solher handlung 2000 fl. rh. gegen unsern schuldbrief, inen dieselben auf weihenachten schirstkunftig [25.12.12] widerumb gnediglich zu bezalen, leihen und uns das nit abschlagen noch verziechen, als wir uns dann zu inen genzlich versehen.

[3.] Die gemelten unser diener sollen unserm lb. oheim und F. Hg. Alexander zu Paiern [= von Pfalz-Zweibrücken] unser mandat, an ine lautend [liegt nicht vor], zuschicken und mit seiner lieb gleicherweis wie mit Pfalzgf. Ludwigen handlen, das er inen zu irer handlung hilf und beystand tue und das sich sein lieb darin gutwillig halte, als wir uns zu derselben versehen. Das wellen wir gnediglich gegen ir erkennen.a Und das sy in dem und anderm, so inen begegnen und furfallen wurdet, guten vleis ankern und geprauchen, auch das pest und nutzlichist handlen, als wir uns versehen, und was inen darauf begegnet, uns das widerumb berichten. Das ist unser ernstlich meinung. Datum Collen am 3. Augusti Ao. etc. 12.

[4.] Item ain credenz an Pfalzgf.,1 item credenz an Hg. Alexander; item 1 credenz stat Speir; item nota, von Westerburg und Dunheim ain verschreibung zu nemen der 2000 fl. halben.

Nr. 916 Mandat Ks. Maximilians an die Pfleger, Amtleute, Diener und Untertanen Gf. Emichs IX. von Leiningen-Dagsburg

Köln, 3. August 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Aug., fol. 2a-3b, Konz.

Gf. Emich von Leiningen-Dagsburg hat sich kürzlich wider den ksl. Willen und obwohl er als Gf. des Reiches Ks. und Reich verwandt ist, in ainer frembden nacion, die uns und dem hl. Reiche widerwertig ist, dienste begeben und daryn ain gute anzal unser und des Reichs undertanen bewegt und aufgepracht und dieselben mit ime aus dem Reiche und auch in derselben nacion dienst gefurt, dardurch dann uns und dem hl. [Reich] nachtail und schaden erwachsen, auch wir und das hl. Reiche und desselben undertanen beschedigt werden. Weil ihm (dem Ks.) dies überaus mißfällt, hat er beschlossen, Gf. Emich für sein frevelhaftes Handeln zu bestrafen. Hat deshalb Gf. Philipp von Leiningen-Westerburg und Weigand von Dienheim beauftragt, gegen den Gf., seine Schlösser, Lande, Leute und Untertanen vorzugehen (vgl. Nr. 915). Befiehlt, den ksl. Abgesandten auf ihr Ersuchen hin alle Schlösser und Flecken mit sämtlichem Inhalt zu übergeben, ihnen im ksl. Namen Huldigung zu leisten und dem Ks. künftig gehorsam zu sein. Im Gegenzug wird er ihnen alle ihre Freiheiten bestätigen, sie von etlichen bisherigen Beschwerungen befreien und sie vor eventuellen Beschädigungen durch Gf. Emich schützen. Sollten sie sich allerdings ungehorsam zeigen, so sind die beiden ksl. Abgesandten beauftragt, gewaltsam gegen sie und ihre Besitzungen vorzugehen.

Nr. 917 Ks. Maximilian an Hg. Georg von Sachsen

Köln, 8. August 1512

Dresden, HStA, GR, Loc. 9847/8, fol. 50, Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).

Dankt für die durch den hgl. Rat Cäsar Pflug übermittelte Nachricht der Beheim furnemen betreffend. 1 Da ihm und dem Reich an dieser Sache viel liegt, möge Hg. Georg in Böhmen genauere Erkundigungen einziehen, wann sy in dem anzug seyen und wo sy iren zug hinnemen, und ihn darüber informieren.

Nr. 918 Mandat Ks. Maximilians an Reichsstände

Truppenwerbungen des Kg. von Frankreich in Böhmen, Aufforderung zur bewaffneten Unterstützung des niederösterreichischen Regiments beim Schutz der Erbländer.

Köln, 12./13. August 1512

Orig. Pap. m. S. (p.r.p.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Augsburg, StadtA, Literalien Personenselekt Ks. Maximilian I. Fasz. II, fol. 41-42 (an Augsburg); München, HStA, Rst. Regensburg, Urkunden 1512 VIII 13 (an Regensburg).

Konz.: Innsbruck, TLA, Maximiliana XIII 334, fol. 343-344 (an Mgf. Kasimir von Ansbach-Kulmbach, mit verschiedenen Korrekturen, vor allem der durchgehenden Änderung von eur lieb in du; Datum 13. August 1512).

Ersamen, lblibra (Pfund) . getreuen, wir werden glaublich bericht, wie unser lb. bruder, der Kg. von Frankreich, der uns ytzo des Hgt. Geldern halben widerwertig ist, sich understee und in übung sey, ein merklich anzal volks zu roß und fueß in dem Kgr. zu Beheim und andern anstossenden landen durch etlich edelleut und ander leichtvertig personen, die er daselbsthin geschickt haben solle, in sein dienst zu bestellen und aufzunemen und dieselben wider uns, die Bäbstlich Hlkt. und ander Kgg. und Ff., so uns mit pundnus und bruderschaft verwandt sein, zu gebrauchen. Darauf wir dann unserm lb. bruder, oheim und Kf., dem Kg. zu Hungern und Beheim etc., geschriben [Schreiben liegt nicht vor] und an sein lieb begert, obangezaigt des Kg. von Frankreich furnemen nicht stattzugeben, sonder allenthalben in bestimptem Kgr. Beheim und der Mgft. Merhern solch aufnemung des volks zu verbieten und die sachen dermassen zu bestellen, damit sich nyemands in des gedachten Kg. von Frankreich dienst noch sunst in ander weege wider uns und die unsern begebe oder bestellen, und ob etlich nu aufgenomen und bestelt weren, dieselben kainsweegs ziehen oder passiern zu lassen. Und wiewol wir uns versehen, bemelter unser lblibra (Pfund) . brueder und Kf. werde uns in solchem unserm begern willfaren, so ist doch zu besorgen, das vor und ee obangezaigt seiner lieb verbot beschicht, die gedachten Beheim bestellt und aufgenomen werden, bruederschaft oder pundnus wider uns zu machen, und darnach in unser Ftt. und lande ziehen und dieselben in unserm abwesen beschedigen möchten. Und so dann in disen sachen, nachdem daraus nicht allain uns, sonder auch dem hl. Reiche, wie ir selbs ermessen, künftiger nachteil und schaden erwachsen mag, gueter fursehung not sein will, begern wir demnach mit besonderm und ernstlichem vleyß, ir wellet allenthalben in eurn gebieten bey gueter warnung und fursehung sein und wann ir durch den edeln unsern lb. getreuen Wolfgangen Fh. zu Polheim und Wartenpurg, unsern obristen haubtman unser nidernösterreichischen lande, oder unser regiment daselbs von unsern wegen umb hilf in berürten sachen angelangt und ersuecht, das ir alsdann irem anzaigen nach die euren mit macht oder sovil ir von in an unser stat ermant werdet, zu roß und fueß zuschicket und mitsampt andern, die uns auf unser schreyben, in gleycher weyse getan, zuziehen sollen, vorbenanter Beheim furnemen widerstand zu tun und uns, auch unser Ftt., lande und leut vor überfall und schaden zu verhueten, und solchs nit abslahet, sonder euch daryn guetwillig und dermassen haltet und beweiset, wie wir uns zu euch des und alles gueten versehen. Wir haben auch bemelten unserm obristen haubtmann und regiment gelt, davon sy eur und ander volk, [das] zu berettung unser lande und leut, wie oben steet, zuziehen wirdet, bezalung tun sollen, verordnet. Wolten wir euch nit verhalten. Und ir tuet daran unser sonder danknäm [= willkommen] gevallen, und wir wellen auch das mit allen gnaden gegen euch und gemainer stat erkennen und zu guetem nicht vergessen. Geben in unser und des hl. Reichs stat Collen am 12. tag des monats Augusti Ao. domini etc. 1512, unser reiche des röm. im 27. und des hungrischen im 23. jaren.

Nr. 919 Kredenz Ks. Maximilians für seinen Rat Hans Goldacker

Köln, 14. August 1512

Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Magdeburg, LHA, A 1 Nr. 266, fol. 16 (an EB Ernst von Magdeburg).

Konz.: Innsbruck, TLA, Maximiliana XIII 334, fol. 345a u. b (an die Gff., Fhh., Adeligen und Städte der Ftt. Sachsen, Thüringen und Meißen sowie an Kf. Friedrich, Hg. Johann und Hg. Georg von Sachsen).

Hat seinen Rat Hans Goldacker mit Gesprächen über den Kg. von Frankreich beauftragt, der uns jetzo des Hgt. Geldern halben widerwertig und im Begriff ist, im Kgr. Böhmen und in anderen angrenzenden Landen Truppen anzuwerben, um sie gegen ihn (den Ks.) in Dienst zu nehmen. Ersucht darum, Goldacker Glauben zu schenken und sich gemäß den Verpflichtungen gegenüber Ks., Reich und deutscher Nation gutwillig zu zeigen.

Nr. 920 Mandat Ks. Maximilians an Reichsstände

Köln, 18./20. August 1512

Orig. Pap. m. S. (p.r.p.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Nürnberg, StA, Ft. Brandenburg-Ansbach, Kriegsakten Nr. 3, fol. 53 (an Mgf. Friedrich von Ansbach-Kulmbach); Dresden, HStA, GR, Loc. 8497/6, fol. 1 (an Hg. Georg von Sachsen); Frankfurt, IfStG, RTA Bd. 29, fol. 62 (an Frankfurt; Datum 20. August); Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg Ratskanzlei A-Laden Akten 145 Nr. 4 (an Nürnberg); Augsburg, StadtA, Literalien Personenselekt Ks. Maximilian I. Fasz. II, fol. 43 (an Augsburg); Karlsruhe, GLA, Abt. D Nr. 1150a (an Überlingen).

Konz.: Innsbruck, TLA, Maximiliana I 44/20 II. Teil, Nr. 46 (im Anschluß an den Text eine umfangreiche Adressatenliste).

Dem Vernehmen nach versucht der Kg. von Frankreich, allenthalben in dem hl. Reich, auch in andern Ftt. und landen ain treffenlich anzal kriegsvolk zu bestellen, und habe darauf ain merklich anzal gelt durch kaufleut und in ander weg in das hl. Reich geschickt, alles wider uns und das hl. Reich und unser pundsverwanten. Ist nicht gewillt, dies zuzulassen. Gebietet deshalb, allenthalben entsprechende Nachforschungen anzustellen und Gelder, die dem genannten Zweck dienen sollen, zu beschlagnahmen. Die eine Hälfte davon gehört der jeweiligen Obrigkeit, die andere der anzeigenden Person.

Nr. 921 Ks. Maximilian an das Regiment zu Innsbruck und in gleicher Form an die Regimente zu Ensisheim und Hagenau, die Landvogtei in Schwaben, nach Nellenburg sowie an die Hft. Hohenberg

Köln, 20. August 1512

Innsbruck, TLA, Maximiliana I 44/20 II. Teil, fol. 107a u. b, Konz.

Hat erfahren, daß der Kg. von Frankreich überall im Reich, in den Erbländern und in anderen Ftt. und Landen eine erhebliche Menge Kriegsvolk anwirbt und zu diesem Zweck durch Kaufleute und auf anderen Wegen beträchtliche Geldsummen ins Reich bringen hat lassen. Kann dies nicht hinnehmen, da es zu seinem, des Reiches, der Erbländer und seiner Bundesgenossen Nachteil ist. Befiehlt deshalb, insgeheim nach dem frz. Geld suchen und es konfiszieren zu lassen. Die eine Hälfte davon soll bis auf weiteren Bescheid für ihn verwahrt, die andere Hälfte der anzeigenden Person ausgehändigt werden.

Nr. 922 Instruktion Ks. Maximilians für Fh. Hans Jakob von Mörsberg, Landvogt im Unterelsaß, zu einer Werbung bei Hg. Ulrich von Württemberg

Köln, 27. August 1512

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1512, fol. 183a-184a, Kop.

Hat Gf. Emich von Leiningen-Dagsburg dafür, daß er dem Kg. von Frankreich trotz strengem Verbot Kriegsvolk aus deutschen Landen zugeführt hat, bestraft und Kf. Ludwig von der Pfalz beauftragt, die Städte, Flecken, Schlösser, Dörfer und allen übrigen Besitz des Gf. zu seinen (des Ks.) Händen einzunehmen. Als der Kf. das Schloß Hardenburg besetzen wollte, hatte dies schon zuvor Konrad von Sickingen für Hg. Ulrich getan. Mörsberg soll deshalb den Hg. veranlassen, Sickingen zur Abtretung Hattenbergs an Kf. Ludwig zu veranlassen. Falls der Hg. dazu nicht bereit ist, soll er das Schloß an Mörsberg abtreten und diesem dafür im ksl. Namen Gehorsam schwören.

Nr. 923 Gf. Heinrich von Thierstein an Ks. Maximilian

[Köln, Anfang-Mitte September 1512]

Druck: Kirchhofer, Urkunden, Nr. 15.

Hat aus dem Vorgehen des Ensisheimer Regiments gegen sein Schloß, seine Flecken und Dörfer den Schluß gezogen, daß er beim Ks. wegen etlicher in Dienst genommener Knechte in Ungnade gefallen ist. Da er sich jedoch vollkommen unschuldig weiß, ist er unter großen Mühen sofort zum Ks. nach Köln gereist, um sich vor diesem zu verantworten. Vorgestern hat er nun den ksl. Räten die Angelegenheit vorgetragen und zur Antwort erhalten, er möge seine Entschuldigung schriftlich darlegen, was er hiermit tut.

Als armer Gf., der auf den Dienst für den Ks. oder andere Kgg. und Ff. angewiesen ist, ist er kurz nach Ostern (1512) zum Kg. von Frankreich gezogen, zu einem Zeitpunkt, als dieser freundschaftlich mit dem Ks. verbunden gewesen ist. Auf die Frage des Kg., ob er ihm 2000 Knechte besorgen könne, hat er erklärt, wenn es nicht gegen den Ks. oder die Eidgenossen gerichtet sei, könne er ihm sogar 5000-6000 Knechte beschaffen. Diese sind denn auch in seiner Abwesenheit in Dienst genommen worden und bei seiner Rückkehr in einem seiner Dörfer untergebracht gewesen. Von einem ksl. Mandat hat er zu diesem Zeitpunkt nichts gewußt und erst davon erfahren, als das Ensisheimer Regiment ihn aufgefordert hat, sich von den Knechten zu trennen. Dies kann er im Rahmen der vom Ks. verlangten Purgation jederzeit beschwören. Die Entlassung der Knechte ist jedoch, wie der kriegserfahrene Ks. sicher ermessen kann, nicht so rasch möglich gewesen. In der Annahme, er wolle die Knechte dem Kg. von Frankreich zuführen, haben das Regiment und die Eidgenossen seinen Besitz konfisziert. Bittet den Ks., in Anbetracht seiner und seiner Vorfahren treuen Dienste für das Reich und das Haus Österreich, diese Rechtfertigung anzunehmen und das Ensisheimer Regiment und die Eidgenossen anzuweisen, ihm seine beschlagnahmten Besitzungen zurückzugeben.1

Nr. 924 Mandat Ks. Maximilians an alle Reichsuntertanen

Köln, 10. September 1512

Orig. Druck m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Augsburg, StA, Rst. Nördlingen, MüB 31, Prod. 5; Bern, StA, Unnütze Papiere Bd. 52, Nr. 33; Colmar, AM, AA 17, Nr. 37, 39, 2 Exemplare; Frankfurt, IfStG, RTA Bd. 30, fol. 85; Koblenz, LHA, 1 A Nr. 9271; Marburg, StA, Best. 2 Nr. 100, o. Fol.; Meiningen, StA, GHA, Sektion I Nr. 1574, fol. 114, 115, 116, 3 Exemplare; München, HStA, KÄA 3137, fol. 203 (Vermerk auf der Rückseite: Zu Aychach anzuslahen); Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden Akten 145 Nr. 4, o. Fol., 5 Exemplare; Stuttgart, HStA, A 80 Bü. 4, Nr. 14; Weimar, HStA, EGA, Reg. E Nr. 58, fol. 179; Wertheim, StA, F Rep. 103, Nr. 1899 (Vermerk auf der Rückseite: Manderscheid); Zürich, StA, A 176.1, fol. 200, 201, 2 Exemplare; Ebd., B VIII 273, Nr. 19.

Kop.: Bern, StA, Allgemeine eidgenössische Abschiede Bd. N, pag. 78-81.

Kurzregest: Burkhardt, Landtagsakten, S. 94 Nr. 156; Rosenthal, Einblattdrucke, Nr. 168.

Hat ihnen vor einiger Zeit unter Hinweis auf ihre Pflichten gegenüber dem Reich sowie unter Androhung seiner schweren Ungnade und der Reichsacht befohlen, dafür zu sorgen, daß sich niemand außerhalb des Reiches in fremde Kriegsdienste begibt, und jeden, der gegen dieses Gebot verstößt, an Leib und Besitz zu bestrafen (Nr. 911). Ungeachtet dessen sind viele Personen außerhalb des Reiches in fremde Dienste getreten und tun dies nach wie vor, so daß sie wegen ihres Ungehorsams der Acht verfallen sind, Leib und Besitz verwirkt sowie andere schwere Strafen auf sich gezogen haben. Erklärt demgemäß die Betroffenen in die gedachten rebellion, acht und aberacht und ander peen und straf, setzen sy auch aus unser und des Reichs gnad, huld und friden in den unfriden und erlauben ir leib, hab und gueter meniglichem von röm. ksl. machtvolkumenhait wissentlich in kraft dits briefs. Gebietet unter Androhung der Acht sowie der im Landfrieden vorgesehenen Strafen, alle Personen, die in fremde Dienste außerhalb des Reiches getreten sind, festzusetzen, ihren Besitz einzuziehen und alles gegen sie zu unternehmen, was sich gegen Ungehorsame und Ächter zu tun gebührt. Für entsprechende Handlungen muß sich niemand verantworten. Wer sich diesem Gebot widersetzt, verfällt ebenfalls den genannten Strafen.

Nr. 925 Achtbrief Ks. Maximilians gegen Gf. Emich IX. von Leiningen-Dagsburg

Köln, 11. September 1512

Orig. Druck m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein; gedruckt bei Hermann Bungart in Köln): Augsburg, StadtA, Literalien Personenselekt Ks. Maximilian I. Fasz. IV, o. Fol.; Augsburg, StA, Rst. Nördlingen, MüB 31, Prod. 6 Colmar, AM, AA 17, Nr. 43; Frankfurt, IfStG, RTA Bd. 30, fol. 83; Hannover, StA, Celle Br. 15 Nr. 46, o. Fol.; Koblenz, LHA, 1 A Nr. 9272; Meiningen, StA, GHA, Sektion I, Nr. 113, 117, 2 Exemplare; München, HStA, KÄA 3137, fol. 204 (Vermerk auf der Rückseite: Zu Lantsperg anzuslahen); Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden Akten 145 Nr. 4, o. Fol.; Speyer, StadtA, 1 A 445, fol. 30; Straßburg, AM, AA 1385, fol. 13; Weimar, HStA, EGA, Reg. C Nr. 358; Ebd., EGA, Reg. E Nr. 58, fol. 179; Zürich, StA, A 176.1, fol. 202; Ebd., B VIII 273, Nr. 20.

Kurzregest: Rauch, UB, Nr. 2287; Rosenthal, Einblattdrucke, Nr. 109.

Hat bekanntlich vor kurzem allgemein und insbesondere einem, der sich nennt Gf. Emich von Leiningen-Dagsburg, unter Androhung schwerer Ungnade und Strafe sowie der Acht und Aberacht geboten und dies auch öffentlich anschlagen lassen, daß sich niemand zu Roß und Fuß bestellen und in fremde Lande außerhalb des Reiches führen lassen darf, sunder unser, darzu Kff. und anderer stende des Reichs annemung und bestallung, die wir dann nach endung des reichstags zu unserm fürnemen zu tun willens sein, zu erwarten [Nr. 911]. Wir auch nochvolgend, als uns zu wissen worden, das ein merklich anzal kriegsvolk und besunderlich, das gedachter von Leiningen wider sein phlicht und aide, damit er uns als röm. Ks. und dem hl. Reich verwandt ist, auch uber unser vorgemelt ksl. mandat und gebotsbrief sich mit etlichen fußknechten zu dem Kg. zu Frankreich getan, unser ksl. hocheit und Mt. zu grosser verachtung, und also mit der tat in die peen und straf in unser ksl. rechten, der gulden bullen, ksl. reformation und darzu in unser und des hl. Reichs rebellion, auch acht und aberacht gefallen, als wir dann gemelten von Leiningen, solh und all uberfarer, darein gefallen zu sein, auch hievor sonderlich denunciert und erklert haben. Und wiewol es unnot, dannocht zu einem uberfluß so denunciern und erklern wir solhs abermals aus röm. ksl. machtvolkomenheit und rechtem wissen, yetz als dann und dann als yetz, oftgenanten von Leiningen und sie all ander darein gefallen ze sein mit erfullung und ersetzung aller mengel und gebrechen, ob ainicher darin erfunden. Trotz seines Gebots und obwohl er die Adressaten bevollmächtigt hat, Verstöße entsprechend zu bestrafen, hört er doch, daß sie bei der Umsetzung säumig und nachlässig gewesen sind und villeicht darumben, das der uberfarer und ungehorsamen etlich und besunder der genant von Leiningen iren weibern, kindern, freunden oder andern kurzlich hievor ire slosser, stet, dorfer, hab, güter und anders ubergeben und zugestelt haben sollen. Dies mißfällt ihm nicht wenig. Gebietet deshalb ihnen und insbesondere Kf. Ludwig von der Pfalz unter Verweis auf ihre Pflichten gegenüber Ks. und Reich und unter Androhung schwerer Ungnade und Strafe sowie der Acht und Aberacht, besagtem von Leiningen und anderen Übertretern keinerlei Unterstützung zu gewähren, sie vielmehr zu ergreifen, zu bestrafen, ihren Besitz einzuziehen und sie dadurch zum Gehorsam zu bringen, unangesehen, auch unverhindert aynicher ubergab, zustellung oder anders, so sy aus furgesetzten willen und, als genzlich zu vermuten, zu beschonung irer mutwilligen handlung, so sy uns, auch dem hl. Reich zu verklainung und smahe, darzu fisco zu betriegung bedacht und fürgenomen haben, dann wir dieselben ubergab und zustellung aus obberurter unser ksl. machtvolkumenhait und rechter wissen hiemit aufheben, abtun, cassiern und vernichten. Was sie bislang gegen die Übertreter und insbesondere den von Leiningen unternommen haben oder noch unternehmen werden, entspricht vollkommen seinem Willen. Niemand soll sich dafür verantworten oder Bestrafung befürchten müssen, vielmehr kann jeder über den von ihm eingezogenen Besitz verfügen wie über seinen eigenen. Wird sie bei allen entsprechenden Handlungen schützen und schirmen. Wer hingegen gegen diejenigen, die seinem Befehl gehorcht haben, vorgeht und sie beeinträchtigt, verfällt den genannten Strafen.1

Nr. 926 Erfurt an EB Uriel von Mainz

Erfurt, 13. September 1512 (montags nach natalis Marie virginis gloriosissime)

Erfurt, StadtA, 1-1/XXI 1a 1c Bd. 2, fol. 35a u. b, Konz.

Am 11. September (sonnabent nach natalis Marie virginis gloriosissime) hat Hans Goldacker (ksl. Rat) im Rahmen einer Ratssitzung die abschriftlich beiliegende ksl. Kredenz (Nr. 919) vorgezeigt und berichtet, daß der Kg. von Frankreich in Böhmen etliche Tausend Knechte habe anwerben lassen in der Absicht, sie gegen den Papst und Ks. Maximilian einzusetzen. Goldacker hat darum ersucht, Erfurt möge dem Ks. zu Ehren und Gefallen eine Anzahl Truppen aufbieten, um an entsprechenden Orten den zuziehenden Böhmen entgegenzutreten. Eine Antwort hierauf hat Erfurt ohne vorherige Rücksprache bei EB Uriel und da es von den Gesandten der Stadt auf dem Kölner Reichstag keine Informationen über den dortigen Stand der Erfurter Angelegenheit hat, nicht geben können. Da es nun bereits im vierten Jahr schwer belastet ist, zudem befürchten muß, daß die großen Rüstungen in den benachbarten Territorien gegen Erfurt gerichtet sind, bittet es EB Uriel, beim Ks. darauf hinzuwirken, daß es von der Truppenstellung verschont wird. Sollte dies nicht möglich sein, möge der EB mitteilen, wie es sich verhalten soll.

Nr. 927 Mandat Ks. Maximilians an alle im Kriegsdienst des Kg. von Frankreich stehenden Untertanen des Reiches und der Erbländer

Befehl zum Austritt aus dem frz. Kriegsdienst sowie zur Rückkehr ins Reich und in die Erbländer, Androhung schwerer Strafen gegen Ungehorsame.

Köln, 16. September 1512

Bern, StA, Allgemeine eidgenössische Abschiede, Bd. N, pag. 82-84, Kop.

Wir, Maximilian etc., embieten allen und jeklichen unsern und des hl. Richs, ouch unsern erblichen Ftt. und landen undertanen und verwandten, so in des Kg. zu Frankrich dienst und sold vor unsern deshalben hievor usgegangnen mandaten und gebotsbrief gezogen sin, unser gnad und alles gut. Wir verkunden uch, das die kriegsfurnämen, darzu uch bemelter Kg. zu Frankrich bestelt und bewurbt, nit allein uns und dem hl. Rich und tutscher nacion zu nachtail und gevärlicheit, sunder der B[äpstlichen] H[lkt.] und derselben hl. pund zu beschwärung und abbruch reicht. Und diewil wir, ouch ander des Richs stände uwer nach usgang unsers richstag zu unserm träffenlichosten furnemen zu gebruchen und ouch zu bestellen notturftig sin werden, darnach ervordern wir uch, all die, so in des Kg. von Frankenrich dienst sin, mit ernst gebietend und wollend, das ir uch zu angesicht diß briefs desselben diensts entschlachet und abstent und widerumb in unser und des hl. Rich und unser erbliche land ziechet. Dann wölche das nit tun, sonder hieruf in solichem dienst beharren [und] ungehorsam erschinen wurden, so benennen wir daruf denselben hiemit einen tag, nämlichen den 27. tag, nachdem uch diser unser brief furkumbt oder uberantwurdt wurd, das wir uch fur den ersten, andern, dritten und letsten rechttag setzen und benennen peremptorie, und empfelchen uch, ernstlich gebietend, und wollen, das ir alsdann vor uns erschinent, uwer ungehorsame und rebellion zu purgieren. Ond ob ir also uf diß unser ervordren und gebotsbrief ungehorsam erschinen und unser ksl. hochheyt und mayestät damit verachten und dadurch mit der getat in die poen und straf, in unsern ksl. rechten, der guldin bullen, kgl. reformation begriffen, ouch unser und des hl. Richs rebellion, aucht und aberaucht vallen würden, deshalben einicher wyter erclärung oder verkundung nit not wäre, so denuntieren und verkunden wir doch zu einem uberfluß uch hiemit jetz als dann und dann als jetz in unser und des hl. Richs acht und aberaucht, ouch ander penen und strafen, in unserm landsfriden begriffen, gevallen sin, alles von röm. ksl. machtvolkommenheyt und rechtem wissen. Und wollen daruf nach vermögen solicher pön und aucht nit allein wider uwer lib, sunder ouch wider uwer wiber, kinder, frund, hab und güter sträflich, wie sich das nach der scherpfe ze tund geburt, zusampt dem bäpstlichen bann, das ir uch mit solichem heerdienst der hl. cristenlichen kilchen beladet und teilhaftig machent, furnämen und handlen. Das alles wollen wir uch unverkundt nit lassen, uch darnach wüßen zu richten, und ir tut daran unser ernstliche meynung. Geben in unser und des hl. Richs statt Cöln am 16. tag Septembers Ao. etc. 12mo, unsers richs des röm. im 27. und des hungerischen im 23. jar.

Nr. 928 Mandat Ks. Maximilians an alle Pfleger, Amtleute, Diener und Untertanen Gf. Emichs IX. von Leiningen-Dagsburg

Köln, 16. September 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 28 (alt 21b) 1512 Sept., fol. 53a-54a, Konz.

Ihnen ist aufgrund seiner früheren Mandate bekannt, daß er Gf. Emich von Leiningen-Dagsburg für seiner Handlungen gegen Ks. und Reich schwer bestraft und seine Schlösser und Ortschaften eingezogen hat. Weil aber darüber hinaus auch alle Nutzungen, Renten, Zinsen und Gülten des Gf. konfisziert und heimgefallen sind, befiehlt er unter Androhung schwerer Strafen, sämtliche Abgaben, die sie noch von ihren Ämtern, Pflegen und Gütern an Gf. Emich zu leisten haben, bis auf weiteren Befehl einzubehalten und damit allein ihm (dem Ks.) oder seinem Beauftragten gehorsam und gewärtig zu sein.

Nr. 929 Verschreibung Ks. Maximilians für Kf. Ludwig V. von der Pfalz

Köln, 22. September 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 28 (alt 21b) 1512 Sept., fol. 69a u. b, Konz.

Verspricht, Kf. Ludwig von Pfalz bis zur weiteren Behandlung der Angelegenheit auf dem kommenden Wormser Reichstag im ungehinderten Besitz der Flecken und Güter, die er dem geächteten Gf. Emich von Leiningen-Dagsburg abgenommen hat, bleiben und nichts dagegen ausgehen zu lassen.

Nr. 930 Verfügung Ks. Maximilians gegen Gf. Emich IX. von Leiningen-Dagsburg

Köln, 27. September 1512

Regest: Demandt, Regesten, Nr. 2092.

Ks. Maximilian bekundet, daß Gf. Emich von Leiningen-Dagsburg das hessische Regiment ersucht hat, ihm das durch Landgf. Wilhelm d. M. verschriebene jährliche Dienstgeld in Höhe von 350 fl. zu geben, ihm dieses aber nicht zugestanden worden ist. Da der Gf. wegen seines Ungehorsams gegenüber Ks. und Reich in die Acht und Aberacht erklärt und der in der Goldenen Bulle, der kgl. Reformation und dem Landfrieden vorgesehenen Strafe verfallen ist, so daß jeder ihn angreifen und sein Hab und Gut einziehen kann, ist das hessische Regiment nicht mehr zur Zahlung des Dienstgeldes verpflichtet. Diese Verfügung bleibt auch bei einer etwaigen Aufhebung der Acht gegen Gf. Emich gültig.

Nr. 931 Ksl. Belehnung Gf. Philipps von Leiningen-Westerburg mit den Gütern des geächteten Gf. Emich IX. von Leiningen-Dagsburg

Köln, 28. September 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 28 (alt 21b) 1512 Sept., fol. 87a-88a, Konz.

Ks. Maximilian bekundet, daß Gf. Emich von Leiningen-Dagsburg vor einiger Zeit mutwillig gegen Ks. und Reich gehandelt hat. Ohne sein Wissen und seine Erlaubnis hat er sich in ainer frembden nation ausserhalb des hl. Reichs dinste, die uns und dem Reich widerwertig ist, begeben und nochmalen ein guete anzal unser und des hl. Reichs verwandten und untertanen bewegt und aufgebrocht und mit ime aus dem Reich und in derselben nacion dinst gefurt. Dardurch dann uns und dem hl. Reich nochteyl und schaden erwachsen und wir, die verwandten und undertanen des Reichs, unser und derselben land und leut beschedigt, dorzu an unserm loblichem furnemen, darin wir und die stende des Reichs steen, verhyndert werden mochten. Deshalben er wider uns und das hl. Reich gefrevelt und sein leib, hab und gueter in unser als röm. Ks. strafe und acht steen. Verleiht in Anbetracht dessen die Güter des geächteten Gf. Emich als Mannlehen an Gf. Philipp von Leiningen-Westerburg wegen dessen treuer Dienste, die er Ks. und Reich bereits geleistet hat und gewiß weiter leisten wird. Gf. Philipp und seine Erben sollen besagte Güter künftig lehensweise innehaben und nutzen. Bestätigt, daß Gf. Philipp am heutigen Tag den üblichen Lehenseid geleistet hat.

Nr. 932 Zyprian von Serntein (ksl. Kanzler) an Jakob Villinger (ksl. Tresorier)

Köln, 29. September 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 28 (alt 21b) 1512 Sept., fol. 95a, Konz.

Wie Villinger weiß, hat Ks. Maximilian etliche Warnungen bzgl. der dem frz. Kg. zuziehenden Böhmen erhalten (vgl. Nr. 914, 917). Darin dann ir ksl. Mt. und sonderlich gegen dem land Österreich gute warnung und fursehung zu haben bevolhen hat, ob dieselben Behaim sich weiter empören und zum gedachten Kg. von Frankreich ziehen oder aber ain pruederschaft mit ime machen und nachmalen das gemelt land Osterreich anfallen und beschedigen wollten. Um entsprechende Abwehrmaßnahmen in Gang zu bringen, hat der Ks. Andreas Teubler zu Paul von Liechtenstein und Villinger geschickt, von dem sie Näheres hören werden. Da es jedoch zwischenzeitlich den Anschein hat, als hätten die Böhmen ihren Zuzug zum Kg. von Frankreich eingestellt und würden zuhause bleiben, erübrigt es sich wohl, in besagter Sache tätig zu werden.

Nr. 933 Mandat Ks. Maximilians an Reichsstände

Köln, 1. Oktober 1512

Orig. Druck m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Hannover, StA, Celle Br. 15 Nr. 46, o. Fol. (an Hg. Heinrich d. J. von Braunschweig-Wolfenbüttel); Meiningen, StA, GHA, Sektion I Nr. 1574, fol. 119 (an Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen); Colmar, AM, AA 17 Nr. 40 (an Colmar); Frankfurt, IfStG, RTA Bd. 30, fol. 81 (an Memmingen).

Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Augsburg, StadtA, Literalien Personenselekt Ks. Maximilian I. Fasz. II, fol. 48 (an Augsburg); Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden Akten 145 Nr. 4, o. Fol. (an Nürnberg); Straßburg, AM, AA 338, fol. 5 (an Straßburg).

Konz.: Wien, HHStA, RK, Maximiliana 28 (alt 21b) 1512 Okt., fol. 1a u. b (an Hg. Ulrich von Württemberg; laut Vermerk fol. 2a sollte das Schreiben an zahlreiche weitere Kff., Ff., Prälaten, Hh. und Städte geschickt werden).

Kurzregest: Baumann/Tumbült, Mitteilungen, Nr. 40 (an Gf. Wilhelm von Fürstenberg); Rüthning, UB, Nr. 224 (an den Gf. von Oldenburg).

Übersendet etliche Exemplare eines Mandats gegen diejenigen, die sich entgegen seinen früheren Mandaten und Gebotsbriefen in den Dienst fremder Nationen begeben haben, und gebietet unter Verweis auf die schuldigen Pflichten gegenüber Ks. und Reich sowie unter Androhung seiner Ungnade und Strafe, sie öffentlich anschlagen zu lassen. Falls die Exemplare nicht ausreichen, sind beglaubigte Vidimus davon anzufertigen. Wer sich ungehorsam zeigt und das Mandat nicht vollzieht, gegen den wird er unverzüglich vorgehen.

Anmerkungen

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 Im Archivale Feyr in Brabant. Die Identifizierung des Ortes östlich von Brüssel nach V. von Kraus, Itinerarium, S. 290 Anm. 26.
1
  Ks. Maximilian hielt sich Anfang Juli 1512 nicht in Trier, sondern in Turnhout auf.
1
 Die Anfertigung dieses Drucks erfolgte offensichtlich aufgrund des Begleitschreibens Ks. Maximilians aus Köln vom 20. Juli 1512, mit dem er das Mandat an Augsburg (bzw. Straßburg) übersandte mit der Weisung, beglaubigte Abschriften davon erstellen und in der ganzen Stadt sowie auf dem Land anschlagen zu lassen, damit niemand sich mit Unkenntnis des Inhalts entschuldigen könne. Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Augsburg, StadtA, Literalien Personenselekt Ks. Maximilian I. Fasz. II, fol. 39 (an Augsburg); Straßburg, AM, AA 339, fol. 5 (an Straßburg).
1
 Zur Kontroverse zwischen Ks. Maximilian und Gf. Emich von Leiningen-Dagsburg wegen dessen Truppenwerbungen für Frankreich vgl. Solleder, Reichsverbote, S. 327-332; Brinkmeier, Genealogie, S. 235f.; Rom, Kaiser Maximilian I., S. 202-204; Wiesflecker, Kaiser Maximilian I. 5, S. 86; Trithemius, Annales, S. 678f.
1
 Mit diesem Bericht folgte das Regiment einer Weisung Ks. Maximilians, der mit Schreiben aus Köln vom 20. Juli 1512 dazu aufgefordert hatte, ihn ausführlich über die Truppenwerbungen des Gf. von Thierstein zu unterrichten und auch Ratschläge für das weitere Vorgehen beizufügen. Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1512, fol. 145, Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.).
1
 Mit Schreiben vom 5. August 1512 aus Köln dankte der Ks. dem Hg. für die Informationen zu den frz. Truppenwerbungen in Böhmen. Er selbst wolle an enden, da uns solhs not bedunkt, handlen und bestellen, damit solche Werbungen verhindert würden. Der Hg. möge weitere Beobachtungen in dieser Sache berichten. Da er den hgl. Kanzler (Dr. Lamparter) auf disem reichstag in allweg zu etlichn unsern und des Reichs obligen benötige, ersuche er nochmals darum, diesen hierher zu schicken. Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1512, fol. 170a u. b, Konz.
a
 Folgt gestrichen: Darbey anzaigen, wo wir des von Leyningen lande und Hftt. erobern und er uns daryn hilf tun werde, das wir ime von denselben landen auf sein begern auch etwas zustellen wellen.
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 In dem am 10. August 1512 in Köln verfaßten Kredenzschreiben an Kf. Ludwig erklärte der Ks., er habe diesem vor einiger Zeit befohlen, gegen die Besitzungen und Güter Gf. Emichs von Leiningen-Dagsburg vorzugehen (Nr. 912). Nunmehr schicke er Gf. Philipp von Leiningen-Westerburg und Weigand von Dienheim, um dem Kf. die ksl. Auffassung in besagter Angelegenheit und wie dieser sich darin weiter verhalten solle, vortragen zu lassen. Bis dahin möge Kf. Ludwig nichts gegen Gf. Emich und seine Besitzungen unternehmen. Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Aug., fol. 44a, Konz. – Zur Einziehung der Besitzungen Gf. Emichs durch den Kf. von der Pfalz, den Pfalzgf. von Pfalz-Zweibrücken und den Hg. von Württemberg vgl. Brinkmeier, Genealogische Geschichte, S. 235-237.
1
 Daß es darin um frz. Truppenwerbungen in Böhmen ging, geht aus zwei Aktenstücken hervor. Beim ersten handelt es sich um eine undatierte, jedoch ca. vom 28. Juli 1512 stammende Vereinbarung von Räten des frz. Kg. mit Bartholomäus und Jan von der Weitmühl, Ecko Rischach und Dietrich von Ryed über die Anwerbung von 17 000 Fußknechten und 3000 Berittenen innerhalb der nächsten vier Wochen mit Einzelheiten zu deren Besoldung. Das zweite Stück ist ein öffentliches Ausschreiben des böhmischen Werbers Wolf Crinis zum Rotenhof vom 28. Juli 1512, in dem unter Bezugnahme auf die genannte Absprache zum Eintritt in den Kriegsdienst aufgerufen wird. Weimar, HStA, EGA, Reg. E Nr. 65, fol. 46 und 47, Kop.
1
 Weitere Einzelheiten zu diesem Schreiben bei Christ, Kooperation und Konkurrenz, S. 355f.
1
 Am 1. Oktober 1512 übersandte Ks. Maximilian das Achtmandat an Frankfurt mit der Weisung, es öffentlich bekanntzumachen. Frankfurt, IfStG, Reichssachen II Nr. 342, Orig. Pap. m. S.