Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

[Köln, bald nach 6. September 1512]

Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol. (Überschrift: Unterricht, wie di commission gegen Gf. Wilhelmen gestelt mocht werden an Eystet und Hg. Friderichen von Beyern, aber dorin ist nichts erlangt worden noch derhalb ausgangen).

Ks. Maximilian beauftragt seine Kommissare Bf. Gabriel von Eichstätt und Pfalzgf. Friedrich, im Konflikt zwischen Bf. Lorenz von Würzburg und Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen um das Geleit beim Schloß Mainberg beiden Parteien einen Tag an bequeme malstat, welche inen, den commisarien, gelegen sein will, zu benennen und dort zu versuchen, eine gütlichen Ausgleich zwischen ihnen herbeizuführen. Falls Gf. Wilhelm den Besitz und Gebrauch des Geleits durch Bf. Lorenz bestreitet und umgekehrt der Bf. anbietet, ihn rechtlich nachzuweisen, sollen die Kommissare einen Gerichtstag nach Nürnberg oder Coburg anberaumen und die von Bf. Lorenz benannten Personen hinsichtlich des Besitzes und Gebrauchs des Geleits befragen. Ihre Aussagen sind durch einen Notar aufzuschreiben und den Kommissaren zu übergeben. Diese sollen darüber entscheiden, ob der entsprechende Nachweis erbracht ist. Wenn dies der Fall ist, soll der Bf. so lange im ungestörten Besitz und Gebrauch des Geleits bleiben, bis er des vor gemelten commissarien in petitorio als der hauptsachen mit recht herausgepracht würdet. Kann er den Nachweis nicht erbringen, ist die Ausübung des Geleits durch die Kommissare in die Hand eines Sequesters zu legen, bis das in petitorio erkant werde, wem es von rechts wegen zustendig sei.

In den sonstigen Streitigkeiten beider Parteien sollen die Kommissare versuchen, eine gütliche Verständigung oder einen rechtlichen Austrag herbeizuführen oder, falls dies nicht gelingt, die Sache wieder an den Ks. zurückverweisen.