Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld
Augsburg StadtA, Lit. 1541, unfol. (Reinkonz., eighd.).
Der Kaiser hat ihm am 8. Mai Hans Schoners Supplikation zugestellt und um Stellungnahme gebeten2. Es trifft zu, dass Schoner der Stadt Augsburg unverrechneter amptman gewesen und noch lenger ist. Ohne Verursachung des Augsburger Rates und ohne dessen Wissen und Willen hat sich Schoner gen Fridtberg in die freyung begeben und alsbald um Geleit angesucht. Als er laut beiliegender Kopie mit Nr. 1ersucht wurde, hat er erneut um Geleit zu verhor, zur rechnung und rechten angehalten. Das wurde ihm auch bewilligt laut der mit Nr. 2und 3 in Kopie beiliegenden Supplikationen. Nun hat Schoner gefordert, dass das Geleit von und bis wider an sein gewarsam gelten solle. Dazu ist der Rat von Augsburg gemäß seiner Freiheiten und aufgrund des Rechts nicht verpflichtet, laut beiliegender Kopie mit Nr. 4. Dessen ungeachtet, hat der Rat von Augsburg die Rechnung und die Rechnungsbücher nicht erhalten können. Vielmehr hat Schoner laut beiliegender Kopie mit Nr. 5angeboten, die Rechnungslegung durch einen Anwalt vornehmen zu lassen. Das wurde ihm vom Rat laut beiliegender Kopie mit Nr. 6bewilligt. Darauf dan die sachen meines wissens beruwen.
Gibt zu bedenken, wie verdächtig und eigenwillig sich Schoner verhalten hat, und wie beschwerlich es ist, unverrechnetten amptleuthen, entlaufenen Untertanen oder Bürgern solches Verhalten zu gestatten. Da der Rat von Augsburg Schoner das Geleit gewährt, ihm auch Recht und Billigkeit nicht verwehrt hat, bittet er den Kaiser, die Supplikation Schoners zurückzuweisen und den Rat bei seinen Freiheiten, seinem Recht und den Ordnungen des Reiches zu schützen. Hat nur für seine Person Stellung genommen. Falls ihm weitere Informationen zukommen, um die er gebeten hat, will er sie, soweit nötig, umgehend an den Kaiser weiterleiten 3.