Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

A  Wien HHStA, RK RA i. g. 13c/Konv. 1, fol. 3r, 4r, 5r, 6r–6v, 7v (Konz.); DV fol. 8v: Handlung der declaration halb, uff den abschidt zu Regenspurg gemacht, durch den Kf. zu Brandenburg zwuschen röm. ksl. Mt. und dises tails stenden furgenomen.

B  koll. Wien HHStA, RK RA i. g. 13c/Konv. 3 (Kop.).

Zum ersten, als gemelt wirdet von concilio, das sol verstanden werden von einem freyen, christlichen concilio. Und haben inen dabei di protestierenden stende furbehalten, daß sie in des bapsts und seiner legaten authoritet anders nicht, dana wie ire vorgescheen protestation ausweystb, in diesem abschidt gewilligt haben wollen.

Zum andern, nachdem der artigkel im abschidt von denen durch ire theologen verglichen artigkeln etwas thungkel gesetzt, so hat derselb den verstandt, daß di protestirend stend bis zu der endtlichen vergleichung der religionsachen in denen artigkeln, dero sich ire theologen vereinigt mitsampt irer declaration, dieselbige vergleichung und declaration nicht uberschreiten sollen. Und ist inen in den uberigen, unverglichen artigkeln herine kein mass gegeben.

Zum dritten als im abschidc so gesatzt, daß die closter und kirchen undzerbrochen [sic!] und unabgethan pleiben sollen, sol derselb artigkel dahin verstanden werden, das hinfuro die closter und stift unzerbrochen und unabgethan pleiben sollen, doch unbegeben einer yden oberkeit, hinder deren sie gelegen, dieselbig zu christlicher reformation antzuhalten.

Item, es sold auch die goslarische acht unter dem artigkeln, von den achten meldende, begriffen sein und darine verstanden werden.

Item, es sol auch der artigkel, von der augspurgischen religion meldend, von andern sachen ausserhalben der religion verstanden werde.

Und auf diese declaration haben die protestirende stendee abschidt dieses reichstags bewilligt und anders nicht.

Anmerkungen

a
 Danach gestr.: mit furbehaltung.
b
 Danach gestr.: willigen wollen.
c
  Korr. aus: [vertrag?].
d
 Danach gestr.: und wirdet.
e
 Danach gestr.: diesen.