Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

2. HA (Türkenhilfe): Formulierung der Klausel im RAb mit der Vorgabe künftiger Beratungen einer beharrlichen Hilfe. Kurpfälzer Proteste zur Höhe der Hauptbewilligung beim 2. HA sowie zur EO (3. HA).

/841/ (Vormittag) Kurfürstenrat. Nochmalige Verhandlung zum 2. HA (Türkenhilfe), Klausel im RAb mit der Vorgabe künftiger Beratungen einer beharrlichen Hilfe.

1. Umfrage. Trier und Köln haben weiterhin keine Weisung. Pfalz liegt nunmehr eine Direktive vor. Sachsen bewilligt die Klausel1.

/842/ 2. Umfrage. Trier wie zuvor. Köln bittet um Vortrag der Weisung von Pfalz.

Pfalz: Kf. befürwortet, es sei yetz oder kunfftig, das von einer beharlichen hilff zureden. Aber were dem Reich unmoglich, allein zutragen. Darumb konig erpieten nach andere potentaten zuvorderst ersuchen sol. Wen sich die ercleren, dem alten prauch nach solchs an churfursten zu gelangen und mit rathe derselbigen ein neuen Reichs tag derhalben furzunemen. Solche meinung mochte in dem abschiedt gesetzt werden2.

Sachsen: Achten, das der pfaltzisch vorschlag seye vorhin im abschiedta , 3.

/843/ Beschluss: Hat man sich eins paß verglichen, so hierüber in den abschiedt zupringen4; wie derselbig auch auf kgl. Mt. verordneten commissarien, doctor Seldts, bewilligung darin pracht5.

Pfalz erklärt unter Protest zur Hauptbewilligung beim 2. HA: Haben den Kg. davon unterrichtet, dass sie nicht mehr als acht einfache Römermonate bewilligen können6. Auf solchs wolten sy sich damit bezeugt und protestiert haben, das durch disses Reichs tags abschiedt dem pfaltzgraffen churfursten, irem gnedigsten hern, weitere hilff nit dan die acht monat einfach auferlegt werden sollen, das auch sy iren hern auf die ziel nit entlichen astringiert etc. /843 f./ Bitten Mainz um die Aufnahme des Protests in das Protokoll.

/844/ Mainz verlangt die schriftliche Vorlage des Protests. Pfalz sagt dies zu und übergibt den schriftlichen Protest später der Mainzer Kanzlei7.

Daneben wiederholen die Kurpfälzer Gesandten den Protest, den Kf. Friedrich II. auf dem RT 1555 gegen Teile der EO eingelegt hat8 , b.

Anmerkungen

1
 Die Voten von Mainz und Brandenburg sind für diese und die folgende Umfrage nicht protokolliert.
2
 Vgl. zum Votum den Bericht der Gesandten an Kf. Ottheinrich vom 16. 3. 1557: Nachdem sich im Ausschuss zur Prüfung des RAb Kursachsen und -brandenburg bezüglich der Regelung der beharrlichen Hilfe FR angeschlossen hatten (Kurmainz B, pag. 862 [Nr. 350]), tat dies anschließend Mainz im KR (vgl. Anm. a). Da auch die Trierer sich der Mehrheit nicht verweigern wollten, befürchteten sie, KR insgesamt könnte sich der Forderung des Kgs. für die Festlegung im RAb beugen. Um dies zu vermeiden, brachten sie obiges Votum für eine geänderte Aufnahme in den RAb vor, die sie leicht modifiziert gegen Sachsen und Brandenburg durchsetzen konnten (HStA München, K. blau 106/3, fol. 440–446’, hier 444–445’. Or.; präs. o. O., 23. 3.). Das Votum entsprach einer Weisung Ottheinrichs vom 22. 2. 1557 (Heidelberg): Die beharrliche Hilfe /378’/ wolte dem Reich allein zu schwer und unmuglich fallen, sonder gehören mehr cristlicher potentaten und gewälte dazu. Kann Verhandlungen dazu weder jetzt noch /378’/ in keinem kunftigen Reichs dage noch andere versamblungen oder tractation billigen. Erst wenn die Beteiligung auswärtiger Potentaten sichergestellt ist, kann Kg. mit Bewilligung der Kff. einen RT ausschreiben, um dort weiter darüber zu beraten (ebd., fol. 375–380’, hier 378’ f. Or.; präs. 2. 3.).
a
 vorhin im abschiedt] Kurpfalz (fol. 584’) deutlicher und zusätzlich: in effectu albereits in diesem werck begrieffen. /585/ Und wiewol inen Pfalz bedencken nit zuwider, achten sie doch, das es bei dem konig nit zuerhalten. Brandenburg: Wie Sachsen. Mainz: Haben dazu Weisung erhalten: Da Kg. auf die Klausel drängt und FR sowie Sachsen und Brandenburg sie befürworten, billigt auch Mainz die Aufnahme in den RAb, doch dz wort gesetzt, die unverbindtlich. 3. Umfrage. Trier und Köln billigen die Klausel im RAb mit den Vorgaben von Pfalz und Sachsen.
3
 Die von Mainz angesprochene Direktive Kf. Daniels zur beharrlichen Hilfe (vgl. Anm. a) ist enthalten in der Weisung vom 28. 2. (Aschaffenburg): Billigt die Aufnahme in den RAb mit der Vorgabe, dass die Formulierung keine weitergehende Verpflichtung impliziert (HHStA Wien, MEA RTA 44a/I, fol. 399–403’. Or.).
4
 Vgl. differenzierter im Bericht der kursächsischen Gesandten an Kf. August vom 17. 3. 1557: Auf der Grundlage des Pfälzer Votums ergänzt der Mainzer Kanzler die Konzepte für die Artikel im RAb zur Nachfrage bei fremden Potentaten sowie zur künftigen Beratung der beharrlichen Hilfe jeweils um die verbindliche Einbeziehung der Kff. (HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 406–415’, hier 410’. Or.; präs. o. O., 21. 3.). Vgl. zum Wortlaut der Ergänzung den folgenden Vortrag im Ausschuss zur Prüfung des RAb am Nachmittag des 15. 3.: Kurpfalz, fol. 588 [Nr. 351].
5
 Vgl. dazu die Verhandlungen im und neben dem Ausschuss zur Prüfung des RAb am Nachmittag des 15. 3.: Kurpfalz, fol. 588–591’ [Nr. 351].
6
 Vgl. Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 16. 3. (wie Anm. 2, hier fol. 441 f., 444): Hatten am 14. 3. Audienz beim Kg., in der sie die Minderbewilligung und die spätere Erlegung begründeten. In der Antwort, vorgetragen von Vizekanzler Jonas, zeigte der Kg. sich befremdet über die abweichende Steuerzusage, die gegen das Herkommen im Reich und in der ganzen Christenheit verstoße, wonach Mehrheitsbeschlüsse /441’/ vor ein einhellige meinunge gehaltten und solches durch einen, zwen oder drei nitt verhindertt werden kondt. Wie dan solches auch in allen collegiis und universiteten gepreuchlich. Solte nun dieses also furgenomen werden, so möchte es furterhien auch in andern zukunfftigen fellen einen eingang und zerruttung machen. Auch andere Reichsstände seien durch Kriege etc. belastet und leisteten die Steuer trotzdem. Demnach forderte der Kg. sie nochmals auf, sich der Mehrheit anzuschließen und mit der Verweigerung den RAb nicht infrage zu stellen.
7
 Vgl. Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 16. 3. (wie Anm. 2, hier fol. 444): Haben am 15. 3. im KR nochmals ihren Widerspruch gegen die Steuerbewilligung im RAb ausgedrückt, dagegen protestiert und den Protest schriftlich der Mainzer Kanzlei übergeben. Zum Protest vgl. folgende Anm.
8
 Vgl. zu beiden Protesten als Hinterlegung in der Mainzer Kanzlei: Aufzeichnung des Vorbringens der Kurpfälzer Gesandten am 15. 3. 1557 im KR unter Protest: 1) Auf 8 einfache Römermonate limitierte Steuerbewilligung; Vorbehalt der verzögerten Erlegung nach den Terminen; keinerlei Zugeständnis bezüglich einer beharrlichen Hilfe. 2) Wiederholung des von Kf. Friedrich II. vorgebrachten Protests auf dem RT 1555 gegen Festlegungen bezüglich der Obersten und Zugeordneten in der EO (vgl. Anm.2 bei Nr. 86). 3) Besiegelung des RAb nur mit diesen Vorbehalten. 4) Ablehnung der Beschlüsse zur Supplikation des Reichsfiskals [Nr. 541] wegen der Ausstände am Reichsvorrat. Nachweis: HHStA Wien, MEA Zollsachen 1 Fasz. 3, fol. 188 f. (Or. Aufschr. Hd. Bagen: Disse verzaichnuß der protestation ist der meintzischen cantzlei eingeantwurtet 17. Martii 1557.). HStA München, K. blau 107/2b, unfol. (Kop.).
b
 hat] Kurpfalz (fol. 587) zusätzlich: Trier bringt vor: Eine Angelegenheit, die dem Herkommen nach in den KR gehört, ist im Ausschuss [zur Prüfung des RAb] vorgebracht worden. [Vgl. Kurmainz B, pag. 858–860 (Nr. 350): Streit um die Berufung der Assessoren zum Religionskolloquium.] Weisen alle Konsequenzen aus diesem Vorfall für den Kf. zurück und theten wider solchen eintrag, dem churfursten rath zugegen, protestirn; mit bit, solchs zu protocollirn. Dan was [!] von inen beschicht zu erhaltung der churfursten, auch ires hern reputation und preeminentz. Mainz: /587 f./ Rechtfertigt nochmals die Weigerung des Kf., als Assessor beim Kolloquium zu wirken. Die Vorlage der Problematik im Ausschuss erfolgte nicht durch Mainz, sondern durch die Verordneten des Kgs. /587’/ Trier beharrt auf dem Protest.