Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Übergabe der Antworten der Reichsstände zum 3. HA (Landfrieden) und 5. HA (RMO) sowie der Resolution zur RKG-Visitation – Reichsjustiz [4. HA] an den Kg. 2. HA (Türkenhilfe): Keine Erwähnung der beharrlichen Hilfe im RAb. Hauptsteuer: Minderbewilligung durch Pfalz und Mainz. Passauer Gravamina.

/829/ (Vormittag, 6 Uhr). Sitzung des Ausschusses zur Prüfung des RAb gemäß Aufzeichnung in einem gesonderten Protokoll1.

(Nachmittag). Übergabe der Antworten der Reichsstände zum 3. HA (Landfrieden) und 5. HA (RMO) sowie der Resolution zur RKG-Visitation – Reichsjustiz [4. HA]2  an Vizekanzler Jonas zur Weitergabe an den Kg.

/830/ (Nachmittag) Kurfürstenrat. [Mainzer Kanzler] proponiert zum 2. HA (Türkenhilfe): Erwähnung der beharrlichen Hilfe im RAb?

Umfrage3 . Trier und Köln haben dazu keine Weisung. Pfalz und Mainz sprechen sich unter Berufung darauf gegen die Erwähnung im RAb aus, während Sachsen und Brandenburg sie billigen.

Umfrage zur Höhe der Hauptbewilligung, so bei Meintz und Pfaltz noch manglet.

Pfalz: /830 f./ Haben zwischenzeitlich neue Weisung erhalten. Darin erklärt der Kf. seine Bereitschaft zur Hilfeleistung, so weit es möglich ist4. /831/ Aber hette disse gelegenhait, das anno 46 sein kfl. Gn. landts und aller gefell 7 jar langk entsetzt und alle notturfft entleihen mussen, und allso erschepfft5. Und ob wol Pfaltz zu disser chur komen, so befunden sie die chur doch nit weniger entplost als die Oberpfaltza, dan Pfgf. Friderich Dennemarck halbb in grosse schulden komen und derwegen grosse steuren auf landtschafft pracht6, also das nit moglich, ferner beschwerung auf landtstendt zulegen. Derhalb biß doher Pfaltz sich nit gegen konig erkleren mogen. Aber wolten noch heut konig anpringens derhalb thun7. Wie dem, /834/ 8 doch wolte Pfaltz uber vermogen 8 einfach monat laisten und darumb konig pitten, es dabei pleiben zulassen. Solte nit verstanden werden, das sich Pfaltz wolte von andern absundern, sonder allein, wie es die notturfft erfordert. Hetten auch befelch, solchs bei kfl. rethen zu melden und nit fernerer bewilligung halb zuprotestieren. Bitten, deren eingedenck zusein. Wollen sich ferner darüber auch in schrifften declarieren. Der ziel halb wel Pfaltz unverpunden sein auf 3 oder 4 wochen ungeferlich.

Mainz: Were gehort, wohin der stifft Meintz durch verderben gesetzt und nichst da dan schulden; sonst die ordinari gefell auch zum /835/ halben thail verloren9. Darumb liessen sie es dabei pleiben, wes sie bewilligt10.

Trier, Köln, Sachsen und Brandenburg belassen es bei acht doppelten Römermonaten.

Pfalz verweist darauf, das der passauischen gravamina11 halben nichst furgangen, sonderlichen das Meintz des siegls halben kein nachdenckens. Derwegen und damit diß nit in vergeß gestelt, solte der gravaminen halben im abschiedt meldung zethun sein.

Umfrage mit Voten nochmals zur abweichenden Bewilligung von Pfalz und Mainz beim 2. HA (Türkenhilfe). Trier: Dweil ungleicheit furgehen wil, so wurde es Trier auch ungelegen sein, von wegen der absonderung meher zulaisten als der ander. Darzu sich Trier auch nit wurde pringen lassen. /836/ Darumb were gleicheit zuhalten, und wurde Trier nichst meher dan andere laisten. Pitten, solchs zu prothocollieren.

Köln: Da die ungleicheit gehalten werden, wolte es Coln auch beschwerlich fallen, meher dan andere zulaisten.

Pfalz: Weren ires befelchs gehort. Dabei sie es pleiben lassen. Geben kein moß andern.

Sachsen: Hetten angezeigt, wes sie in befelch. Da ungleicheit furgehen solte, wusten sie nit, wes Sachssen gemüt. Versehen sich vergleichung.

Brandenburg: Begeren gleichung. Und da daruber solte ichtes dem Reich nachtheiligs entstehen, wolten sie von Got und der welt entschuldigt seinc.

/837/ Umfrage zu den Passauer Gravamina. Trier: Sovil das siegl anlangt12, wil Trier zuerlangung desselbigen nichst erwinden lassen, auch wes sonst dem Reich zugutem erschiessen mag. Hetten aber kein befelch.

Köln: Were nichst der gravamina [wegen] zu Augspurg verabschiedt13. Darumb hetten sie kein befelch. Aber wes siegl anlangt, werde Meintz selbst auf die wege gedencken, wie es wider zuwegen zupringen.

Pfalz: Achten ein notturfft, etwas der gravaminen halb zuerregen. Und dweil die zeit nit anderst erleiden wil, solte in dem abschiedt generale meldung beschehen, das man die unerledigte auf kunfftigem Reichs tag tractieren wolle. Aber doch, dweil zu Eger solte /838/ ein beisamenkunfft geschehen14, solten churfursten mit konig daselbst sich vertreulich darüber underreden, damit es nit darfur zuhalten, das die gravamina unnotturfftig erregt. Siegls halben: Wolten sich versehen, Meintz werde auf die wege gedencken, wie es widerumb zuwegen zupringen.

Sachsen: Liessen gravamina nit fallen. Zu was zeit aber die selbige zutractieren, wissen sie nit.

Brandenburg: Dweil kaiser auß dem Reich, Arras15 nit furhanden, teutschen rethe furhanden, so erachten sy, das die gravamina erledigt. Gibt darumb zu bedencken, obe es nit woll dissem rathe verweißlich falle, solchs zuerregen. Sigl anlangent: Weren sie bericht, das kaisers /839/ Reichs siegl zerschlagen. Wie es nun konig halten wolle, wusten sie nit, hetten noch kein befelch. Aber was zu gutem raichen mach, wolten sie helffen verrichten. Hielten, das zu Eger die churfursten selbst davon zuhandlen.

Mainz: Von gravamina zu andern zeiten zureden. Sigl: Hetten sie kein wissentschafft, würde villeucht Meintz selbst alhie haben anregung gethan, da er alhero komen were.

Beschluss: Hat man diß pleiben lassen.

/839 f./ Abschließender Hinweis auf den an diesem Tag im Ausschuss zur Prüfung des RAb vom Kurpfälzer Großhofmeister16  namens aller CA-Stände übergebenen Protest gegen den Geistlichen Vorbehalt17.

Anmerkungen

1
 Protokollierung als Anhang zu Kurmainz (pag. 853 ff.), bezeichnet als Kurmainz B . Vgl. Nr. 350.
2
 Nr. 446, 447.
3
 Vgl. dazu und zur folgenden Umfrage die parallelen Beratungen im Ausschuss zur Prüfung des RAb am Nachmittag des 14. 3.: Kurmainz B, pag. 860–864 [Nr. 350].
4
 Bezugnahme auf die letzte Weisung Kf. Ottheinrichs vom 10. 3. 1557 (Heidelberg), in der er seine bisherige Haltung bekräftigte und lediglich hinzufügte, die Gründe dafür dem Kg. in einer Privataudienz darzulegen (HStA München, K. blau 106/3, fol. 433–434’, hier 433. Or.; präs. 15. 3. [!]). Zuvor hatte sich in der Steuerfrage ein regelrechter Disput zwischen dem Kf. und seinen Gesandten entwickelt, nachdem diese die Bewilligung von 12 Römermonaten mitgetragen hatten (7. 1. 1557: Kurmainz, pag. 555 [Nr. 64]; 22. 1.: Ebd., pag. 623 f. [Nr. 73]; 3. 2.: Ebd., pag. 688 f. [Nr. 80]). Der Kf. kritisierte den Anschluss – /259/ gleichwol außerthalb unsers bevelchs – und bestand auf 8 einfachen Römermonaten, wie immer unter Vorbehalt der Freistellung (Weisung vom 29. 1. 1557, hier und im Folgenden stets Heidelberg: HStA München, K. blau 106/3, fol. 259–264, hier 259 f., 263. Or.; präs. 8. 2.). Bestärkt wurde er durch die aufschiebende Erklärung des Kgs. zur Freistellung [Nr. 372], die er zum Anlass nahm, auf der Minderbewilligung zu beharren: /289’/ Dann wir gedenncken im wenigisten, uber obgemelt unnser bedingte verwilligung der achtmonatlichen ainfachen hülff nicht zuschreiten (Weisung vom 8. 2.: Ebd., fol. 289–291’, hier 289’. Or.; präs. 15. 2.). Die Gesandten rechtfertigten ihre höhere Zusage mit dem drohenden Reputationsverlust des Kf. und einer Fehlinterpretation der Weisung vom 22. 1. (vgl. Anm.1 bei Nr. 80). Zudem möge er bedenken, ob er [kfl. Gn.] wie andere Reichsstände /344/ aus christlicher liebe schuldig seint, mit denen christen, so durch den erbvheinde betrangt und beschwerdt werden, ein christlichs gnedigs mitleiden zu haben und nicht allein auff irer underthenige und flehliche bitt in dieser eusseristen, grösten und gegenwurtigen nott, sonder auch auff der kgl. Mt. freundtliche bitt und erfordern mit irer miltten handt zu helffen (Bericht vom 9. 2. 1557: Ebd., fol. 342–345’. Or.; präs. o. O., 16. 2.). Daneben werde die Absonderung den Kg. veranlassen, dass er /372/ also euer kfl. Gn. ettwan in andern deren sachen verhinderlich sein möchte (Bericht vom 20. 2.: Ebd., fol. 371–373’, hier 372. Or.; präs. o. O., 2. 3.). Wiederholt im Bericht vom 23. 2., dort ergänzt um die Befürchtung, der Reichsfiskal werde gegen Kurpfalz vorgehen, falls man sich dem Beschluss widersetze (ebd., fol. 360–361’. Or.; präs. o. O., 2. 3.). Die Regelung der „Privatsachen“ des Kf. auf dem RT, für die man die Gunst des Kgs. benötigte (Sessionsstreit mit Bayern [Nr. 563]; Supplikation gegen den Bf. von Augsburg [Nr. 562]; Bestreben, die Einlösung der von Österreich an Kurpfalz verpfändeten Landvogtei Hagenau zu verhindern. Vgl.  Becker, Verleihung, 138–140), wird in den Berichten wiederholt im Zusammenhang mit der Steuerbewilligung angesprochen. Am 4. 3. verwiesen die Gesandten auf die erwartete Billigung der Steuer durch das bis dahin ebenfalls dissentierende Kurmainz in privater Absprache mit dem Kg. Demnach würde /413/ euer kfl. Gn. allein steen mußen. FR fordere, dass man dem Kg. die Bewilligung nicht als Mehrheits-, sondern vor ein einhelligen beschluß referirn und es auch dergestaltt dem abschiedt einverleiben wolt, dan es also im Reich herkomen, das solches nunmer vor ein einhelligen beschluß und constitution dieses Reichs abschiedt zuversteen. Welchem sich eintzliche stende oder personen nicht solten oder kondten widersetzen (HStA München, K. blau 106/3, fol. 410’–417, hier 413. Or.; präs. o. O., 10. 3.). Gegen diese Warnungen insistierte der Kf. in verschärftem Tonfall auf der Minderbewilligung von 8 Römermonaten, die seine Gesandten ohne Rücksicht auf /329’/ der andern chur- unnd fursten, auch gemainer stende gespaltenem oder ainhelligem bedencken unnd schliessen behaupten sollten (Weisung vom 12. 2. 1557: Ebd., fol. 329–330’, hier 329 f. Or.; präs. 22. 2.). Den Rechtfertigungsversuch der Gesandten vom 9. 2. wies er brüsk zurück, da sie mit dem Anschluss /393/ zuwider so offenbarn unnd lautern schreiben unnd bevelhen gehanndlt oder darauß geschritten seien. Er sehe, dass sie mit ihrer eigenmächtigen Zusage /394/ den glimpff schöpfen mögen, wir aber, da wir bey der kgl. Mt. unnd stennden [...] zu hindertreibung eur furgeschlagnen ratification bewegt, darob anderst nicht dan ir Mt. unwillen neben dem schimpff auf unns zuladen unnd zugewartten hetten (Weisung vom 23. 2.: Ebd., fol. 393–396’. Or.; präs. 2. 3.). Auch wenn Mainz sich der Steuer anschließen würde, sollten sie auf der geringeren Zusage beharren und diese mit einem Protest (vgl. Kurmainz, pag. 843 f. [Nr. 106]) manifestieren (Weisung vom 6. 3.: Ebd., fol. 419–421’, hier 419. Or.; präs. 12. 3.). Vgl. insgesamt: Kurze, Kurfürst, 104, Anm. 48, 49; 113, Anm. 76.
5
 Das Fst. Neuburg ging infolge des Staatsbankrotts Pfgf. Ottheinrichs 1544 mittels Sequestration in die Verwaltung der dortigen Landstände über (1544–1546; vgl. Cramer-Fürtig, Schuldenlast, bes. 110–112; Lit.). 1546 folgte im Schmalkaldischen Krieg die oben angesprochene Besetzung des Fst. durch die ksl. Truppen. Ottheinrich floh ins Exil, das Fst. wurde einer ksl. Statthalterschaft unterstellt und erst mit dem Passauer Vertrag 1552 an ihn zurückgegeben (vgl. Volkert, Entwicklung, 126 f.; Luttenberger, Glaubenseinheit, 373–375, 390–395; knapp: Gotthard, Ottheinrich, 74 f.).
a
 Oberpfaltz] Kurpfalz (fol. 580’) eindeutig: Neuburg.
b
 Dennemarck halb] Kurpfalz (fol. 580’) differenzierter: sich deren angehorige gerechtigkeit von der gemahel wegen Denmarcks in ein kriegsrustung begeben.
6
 Bezugnahme auf die mit der 1535 geschlossenen Ehe Pfgf. [später Kf.] Friedrichs [II.] mit Dorothea, der Tochter des abgesetzten Kg. Christian II. von Dänemark und Norwegen, verbundenen vagen Ansprüche auf die Kgrr. Dänemark, Norwegen und Schweden, deren Verfolgung die ohnehin misslichen pfgfl. Finanzen ebenso wie der verschwenderische Lebensstil des Paares völlig zerrüttete ( NDB  V, 528–530, hier 529; Press, Calvinismus, 181; Kurze, Kurfürst, 17 f.). Zur Heirat und den Aussichten auf die Kgrr. vgl. Schaab, Geschichte II, 21 f.
7
 Vgl. Anm.6 bei Nr. 106.
8
 Paginierungsfehler (832, 833 vacat).
9
 Vgl. Kurmainz, pag. 492 f. [Nr. 59].
10
 = wie Pfalz 8 einfache Römermonate, entsprechend dem bisherigen Mainzer Votum. Die Kurmainzer Gesandten hatten zuletzt in den Berichten vom 24. 2. und 5. 3. 1557 an Kf. Daniel ihr weisungsgemäßes Beharren auf dieser Zusage gegen alle Mitglieder des KR mit Ausnahme von Kurpfalz betont (24. 2.: HHStA Wien, MEA RTA 43/II, fol. 415–416’, hier 415. Or.; vom 5. 3.: fol. 452–455’, 459, hier 452’. Or.; präs. Aschaffenburg, 14. 3.). Hingegen hatte der Kf. bereits in der Weisung vom 28. 2. als Reaktion auf einen Bericht der Deputierten vom 17. 2. eine Erhöhung auf 12 Römermonate, wie sie zum Zeitpunkt des Berichts Köln, Pfalz und Brandenburg bewilligten, veranlasst (ebd., MEA RTA 44a/I, fol. 399–403’. Or.). Er wiederholte dies in den Weisungen vom 5. 3. und 14. 3. unter Bezugnahme auf obige Berichte vom 24. 2. und 5. 3. (Weisung 5. 3.: Ebd., fol. 405–407’. Or.; 14. 3.: MEA RTA 43/II, fol. 474–475’. Konz.). Anhand der Korrespondenz ist nicht nachzuvollziehen, ob die ausschlaggebende Weisung vom 28. 2. mit der Erhöhung auf 12 Römermonate am 14. 3., dem Tag obiger Beratung, den Gesandten bereits vorlag, da die Direktiven des Kf. im Or. keinen Präs.-Vermerk tragen und da seitens der Deputierten nach dem zitierten Schreiben vom 5. 3. keine weiteren Berichte vorhanden sind. Geht man vom Votum im KR und im Ausschuss zur Prüfung des RAb (Kurmainz B, pag. 862 [Nr. 350]) aus, lag sie ihnen noch nicht vor. Da sie die ebenfalls in der Weisung vom 28. 2. enthaltene Direktive bezüglich der künftigen Beratung einer beharrlichen Hilfe erst am 15. 3. vorbrachten (Kurpfalz, fol. 584’ [Nr. 106, Anm. a]), ist davon auszugehen, dass sie die Weisung vom 28. 2. erst am 15. 3. erhielten, wenngleich die übliche Laufzeit der Schreiben nach Aschaffenburg meist nur zwischen 9 und 11 Tagen betrug. Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass Kf. Daniel seine Steuerzusage auf 12 Römermonate erhöhte und damit mehr als Kurpfalz (8 Römermonate), jedoch weniger als die übrigen Kff. und Ff. (16 Römermonate) bewilligte.
11
 Druck der Passauer Gravamina vom 2. 6. 1552:  Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 1 S. 112–119. Zusammenfassende Gegenüberstellung mit der Stellungnahme Ks. Karls V.: Kohler, Quellen, Nr. 108 S. 418–422. Vgl. zu Formulierung und Beratung (Vertagung an RT) in Passau 1552:  Bonwetsch, Geschichte, 107–109, 122–124; Luttenberger, Libertät, 109–118; Grund, Ehre, 224, 232 f. Zur verfassungsgeschichtlichen Bedeutung nach  Angermeier, Reichsreform, 311: Die Gravamina spielten „weder als ständisches Reichsreformkonzept noch als politische Aktion zur Reichsreform eine Rolle, und sie haben auch die kaiserliche Haltung und somit die Entscheidung beim Endkampf um die Reichsreform nicht beeinflußt.“
c
 sein] Kurpfalz (fol. 582) zusätzlich: Votum Mainz: Weren gehort. Wolten den abschidt nit hindern.
12
 Überlassung der Reichssiegel an die drei geistlichen Kff. als Erzkanzler der Provinzen des Reichs, was insbesondere die dauerhafte Führung der Reichskanzlei durch Kurmainz implizierte. Vgl. Passauer Gravamina, Vorbemerkung ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 1, hier S. 113). Vgl. zur künftigen Beratung auch Anm.23 bei Nr. 107.
13
 Die Gravamina waren 1552 an den nächsten RT verwiesen, 1555 aber nicht abschließend behandelt worden ( Luttenberger, Kurfürsten, 61). Zur Beratung 1555 vgl. Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 144 (KR-Protokoll), fol. 271’–294’ (S. 850–867), fol. 607’–611’ (S. 1092–1095), fol. 628–633’ (S. 1108–1111), fol. 712–713’ (S. 1168 f.), fol. 786’ (S. 1216), fol. 792’ (S. 1219), fol. 839’, 844’–845’ (S. 1250 f., 1254); Nr. 145 (FR-Protokoll), fol. 408 f. (S. 1441 f.), fol. 414’–419’ (S. 1448–1452), fol. 462’ f. (S. 1478), fol. 467’ (S. 1481), fol. 510–512’ (S. 1510–1512). Resolutionen: Nr. 272, hier S. 2538 f. (Art. 5); Nrr. 326–328 S. 2861–2865. Zusammenfassend: Laubach, Ferdinand I., 116 f.
14
 Bezugnahme auf den geplanten Kurfürstentag in Eger (zur Vornahme der Resignation des Kaisertums). Vgl. Einleitung, Kap. 4.1.2, sowie Kurmainz, pag. 762–764 [Nr. 89]. Zu den Verhandlungen der Kff. beim nach Frankfurt verlegten Kurfürstentag 1558 vgl. Anm.23 bei Nr. 107.
15
 Antoine Perrenot de Granvelle (1517–1586), Bf. von Arras, Staatssekretär Ks. Karls V.
16
 Eberhard von der Tann.
17
 Vgl. das Protokoll der Sitzung [Nr. 350]. Protest: Nr. 508.