Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

2. HA (Türkenhilfe): Keine Einigung zur Höhe der Bewilligung. Ausstehende Mainzer Weisung. Erbringung der Hilfe mit Geld.

/489/ (Vormittag) Kurfürstenrat. Mainzer Kanzler proponiert: 2. HA (Türkenhilfe).

1. Umfrage. Trier: Ihre ursprüngliche Instruktion hat gelautet, zu einer eilenden hilff dem konig 8 monat langk ein gantzer romzugk zubewilligen. Daruff dan inen fernere befelch zukomen, wofer andere erachten wurden, ein mehers zethun, das sie auf ratification sich einzulassen.

Köln: Hetten befelch, unangesehen Colns beschwerung 8 monat langk ein gantzen romzugk zubewilligen. Da aber andere erachten, ein mehers zethun, wolten sie sich auch einlassen.

/490/ Pfalz: Wollen das Angebot des Kf. konkret darlegen, wenn andere dies tun. Verweisen nochmals auf die noch nicht befriedeten Konflikte im Reich. Auch habe Kg. Philipp von Spanien drei obristen yetzo in Teutschlandt, die das best kriegß volck würden abfüren1. Darumb were konig zu vermanen, dem vorsehung zethun, auf das man nit hudelmanß gesindt2 gegen turcken prauchen musse.

Sachsen: In zeit der proposition erofnung von wegen belegerung Ziget und anderer expedition hette es einer hilff bedurfft wie in proposition. Aber yetzo weren die sachen in andern terminis3, also das /491/ es eins gemeines wercks bedurfftig. Und wiewol villeucht alhier zu gepraucht mocht werden ein eilende hilff und beharliche hilff, so erachten sie doch, das man solche zwei denominationes umbgehe und rede auf die proposition von einer haubthilff, die ersprießlich, uff das man nit zweierlei werck und last auf die hern lage. Wen es nun andern auch also gefellig, wolten sie sich auf die haubthilff vernemen lassen. Was Pfaltz erregt der krieg halb, mochte hernachmals incidenter der kgl. Mt. fürgetragen werden.

Brandenburg: Hören, dass Trier und Köln auf ein romzugk4 stimmen. Damit were /492/ konig, auch uns selbst, nit geholffen, sonder hetten hern zu vermeidung unglimpffs a–eben die begerte hilff in der proposition–a in namen des almechtigen zubewilligen, und solchs an gelt und nit an volck. Was Pfaltz der krieg halben erregt: Liessen sie geschehen, das solchs der kgl. Mt. furpracht, doch nit ehen, dan wen man sich der hilff vergleichen.

Mainz: Wollen sich zur konkreten Hilfe äußern, wenn andere dies tun. Gleichwol wusten hern, wie es mit dem ertzstifft Meintz geschaffen: Das der gantz stifftb uberzogen, die underthanen aller habe geplundert und geprandtschetzt, dem hern auch selbst alles sein beweglichs, ja auch betladen entfurt und alles beraubt. Uber das alles were der gantz ertzstifft /493/ geprandtschatztc, uffs aller hochst stifft zu Aschaffenburg 45 thausent thalerd, Aschaffenburge 25 000 thaler, Ostein5 auch sovil, Steinhem6 4 000 thaler, Meintz 12 000, und also hinabe alles nach der viele7. Solchs alles hette man zuerachten, das es noch nit bezalt, sonder stunden die underthanen noch in den pensionen. Also das zu erachten, die underthanen nichst zu disser hilff laisten mogen, wie der her auch unvermogendt. Und verhoffen demnach, konig und stendt werden ire kfl. Gn. bedencken. Und auf den fal dan die hilff dohin gestelt, das sie erzwinglich, so wurdt Meintz sich auch nit verwaigern und sich halten wie ein gehorsamer. Konten iren hern nit auf ein unmoglichs obligieren.

/494/ 2. Umfrage. Trier: Ihr Votum ist eindeutig und lautet auf den halben thail der begerten hilff in der proposition; mit dem anhang, wen andere mehers thun wolten, das sie sich auch auf relation sich einzulassen. Was per Pfaltz erregt, da weren sie der meinung auch wie Sachssen und Brandenburg. Was die wort „eilend“ und „beharliche hilff“ gesagt: Weren numeher solche vocationes zu umbgehen. Wes in Triers vermogen, werde er laisten. Es were leider niemandts verschonet worden in den ergangnen kriegßleufften.

Köln: f– Beharren auf acht einfachen Römermonaten –f. Ob die hilff an gelt oder volck zu laisten: Were Coln bedencken an gelt, doch das es wol angelegt werde. Was per Pfaltz erregt, konig fuglich anzupringen.

/495/ Pfalz: Wes sie erregt, erfordere befurderung, dan albereit drei musterpletz ernennet weren. Jedoch lassen inen gefallen wie Sachssen. Obe hilff an gelt oder volck zulaisten, gehorte zu einer andern consultation. Wes ir her bedacht zu laisten: Were Pfaltz urpietig, mit allem vermogen irer Mt. zu dienen. Nun würde darunther zu bedencken erstlich sein, wes der churfursten vermogen seye. Darunther befunden wurdet, das nit allein der ertzstifft Meintz, sonder beinach das gantz Reich verderbt und das gantz Reich niemals so unvermogendt an manschafft oder auch gelt yemals als yetzt gewesen, und nit zuverhoffen, das auch ein wenige hilff von den underthanen zuerheben. Darumb die hilff dermassen anzustellen, das sie erschwinglichg. Dan irem hern unmoglich, disse hilff auß irem cammergut zu laisten, dan wissentlich, wie es irer kfl. Gn. vor erlangter chur zugestandenh , 8. Darumb das zuvorderst /496/ zubedencken, wes vermogen sein wurdet, bevor man der kgl. Mt. ichtes zusagte. Derhalb erachtet Pfaltz, das zu anfang auf 8 monat langk ein halb romzugk konig zu bewilligen. Wolten aber andere ein mehers thun, musten sie es zeruck umb weitern befelch gelangen. Erachten, diß erstlich bei konig zu versuchen mit dem halben romzugk, und wofer konig nit damit zufriden und die ander achten wurden, den gantzen romzugk auf 8 monate zuwilligen, wolten sie sich auf ratification9 auch nit absondern.

Sachsen: Der Kf. befürwortet trotz der Verarmung des Landes, dass dem erbfeihandt widerstandt zethun, und solchs statlich, also das nit mit einer geringen hilff die sachen zu spot /497/ gerieten. Derhalb wolten sie gern helffen reden von einer ersprießlichen haubthilff, und wolten von Trier und Coln horen, wes sie uber den romzugk einfach meher thun konten.

Brandenburg: Wen es unvermogen furzuwenden gulte, so were es mit irem hern wol so ubel alß andern geschaffen. Aber die hohe not des turckens were dermassen geschaffen, das man solchs alles hindan zu setzen. Dweil auch der gedoplet romzugk nit so hoch, das er wol in der stende vermogen, so were der zu laisten, auch mit darstreckung des eussersten vermogens, auf das man nit in die vihische dinstbarkait des turcken gerate. Were den constantinopolitanis auch also gangen, das in der erst niemandts ichtes wol geben, und da es zu spede geweßen, das sie ein groß reichtumb furpracht, aber nichst helffen mogen, sonder sambt inen in die vheyendt handt gelangt10.

/498/ Mainz: Beharren darauf, wegen der Zerstörungen im Erzstift keine feste Zusage machen zu können. Wen sie dan horten, waruff die sachen entlich gestelt, würde Meintz gegen konig und churfursten sich seins vermogens ercleren. Wolten auf ratification disses fals furgehen. Des pfaltzischen erregens halben: Vergleichen sich mit andern.

3. Umfrage. Trier: Wie zuvor. Wollen zunächst konkrete Voten der anderen hören.

Köln: Ebenso.

Pfalz: Da /499/ Trier und Coln expresse befelch, ein gantzen romzugk zubewilligen, wolten sie es auf ratification ires hern auch thun und bewilligen; wie Meintz auch die sachen auf ratification stelt.

Sachsen: Die acht einfachen Römermonate sind zu gering. Derhalb demselbigen etwas mehers zuzethun, uff das ichtes ersprießlichs außgericht.

Brandenburg: Die acht einfachen Römermonate reichen bei Weitem nicht aus, auch wegen der vielen moderierten oder dem Reich entzogenen Stände. Derhalb ein ansehenlichs zethun. i–Mochten die hern unnutzen pracht abthun, item ploderhosen, steingin [!] und beingen [!] etc. und die arme christenheit erreten–i. Bleiben demnach bei vorigen votis.

/500/ Mainz: Wie zuvor. Meintz stunde in arbeit, des vermogens sich zuerkunden. Verhofften in kurtzem beschaidt. Wolten in fernerer beratschlagung auf resolution furgehen.

4. Umfrage. Trier, Köln, Pfalz: Wie zuvor. Trier fordert Einstellung der Beratung, bis alle über Weisung verfügen.

/501/ Sachsen: Stimmeten yetzt auf ein gedopleten romzug11. Aber konte man die sachen auff ein wenigers stellen, wolten sie sich auch gern vergleichen. Dweil auch ein stim abgehet, weren sie der mainung wie Trier.

Brandenburg: Liessen es bei irem befelch des gedopleten romzugks halben pleiben. Das dan fürgewendet wurdet, das ein stimme abgehe: Were der prauch, das sich der weniger thail mit dem mehern sich zuvergleichen plegt.

Mainz: Wie zuvor. Verhofften doch, in kurtzem auch beschaiden zu werden, wieviel sie zubewilligen. Wolte man nun im ubrigen furgehen, hetten sie noch meher befelchs. Were auch uff vorigen Reichs tagen geschehen, das man uf ratification gehandlet und also andere bei der beratschlagung gelassen. Solchs mochte man jetzt auch thun.

/502 f./ 5. Umfrage. Beschluss gemäß Votum Pfalz und Sachsen: Fortsetzung der Beratung mit Nebenpunkten des 2. HA (Türkenhilfe) zunächst auf Ratifizierung, bis Mainz zur Hauptsache über Weisung verfügt12.

/503/ [6.] Umfrage dazu, ob die Hilfe mit Geld oder mit Truppen zu erbringen ist.

Trier: Erachtet, das sie an volck zu laisten. Yedoch da es fur ratsamer geachtet wurde, an geldt zu laisten, were inen auch nit zuwider.

/504/ Köln: Indifferentes, wie man die hilff an gelt oder volck laisten welle, doch gelthilff am besten.

Pfalz: Erachten es fur ratsam[er], die hilff an manschafft als gelt zu laisten auß ursachen, das auff die leuff des gelts ein groß thail gewendet werden muste. 2) So würde ein yeder chur- und furst die peste leuth schicken, dan meher an guten leuten alß der menge gelegen. Ob villeucht hievor ichtes unrichtigkait darunther gelauffen, were dem yetzo statlich zuvorkomen.

Sachsen: Des volcks halben weren unrichtigkaiten des landtfolcks; item der nit bezalung halben; item ob schon hern gelt außgeben, hetten es die haubtleut behalten; item ein yeder hab selbst wellen oberst sein und kein gehorsam gelaistet; item was man für volck schickt, ist zusamen gerafft; item kan nit in musterung gute ordnung gehalten werden, und /505/ wen jemants abgehet, were kein ersetzung da. Derhalb hilff an gelt zulaisten, doch dermassen, das sie dem Reich erschießlich.

Brandenburg: Leistung mit Geld aufgrund der von Sachsen genannten Argumente gegen die Truppenhilfe, die der Kf. in seiner Funktion als ehemaliger Oberst13  bestätigen kann.

Mainz: Wie Pfaltz, das die hilff an volck zulaisten.

/506/ (Nachmittagj ) Kurfürstenrat. Fortsetzung der Beratung.

/506–508/ [7.] Umfrage. Mehrheitsbeschluss, dem sich Pfalz und Mainz nur auf Ratifizierung anschließen: Leistung der Hilfe mit Geld.

/508/ Eine weitere Umfrage wird aufgrund der vorgerückten Zeit abgebrochen. Vertagung bis auf weitere Ansage, da am kommenden Tag die geistlichen Ff. zur Religionsfrage beraten wollen14.

Anmerkungen

1
  Hg. Christoph von Württemberg befahl am 5. 1. 1557 aufgrund einer Bitte Kg. Philipps II. von Spanien mehreren Ämtern im Hgt., Gf. Albrecht [Alberico] von Lodron [Oberst im Dienst des Kgs.] die Annahme eines Fähnleins von 400–500 Fußknechten für Spanien zu gestatten ( Ernst IV, Nr. 203 S. 246, Anm. 2). Daneben hielt sich der spanische Truppenführer Alvaro de MenDOZA im Reich und im Dezember 1556 auch in Regensburg auf, um im Auftrag Philipps II. bei Kg. Ferdinand die Erlaubnis von Truppenwerbungen zu erbitten (Nachrichten aus Regensburg vom 12. 12. 1556: Goetz, NB I/17, Nr. 146 S. 306–308, hier 308. Vgl. Brown, Calendar VI/2, Nr. 741 S. 829. Korrespondenz Philipps II. mit Kg. Ferdinand: Colección II, 453–462). Zum Dritten wohl Bezugnahme auf Gf. Günther XLI. von Schwarzburg, dem Kg. Ferdinand im Januar 1557 Truppenwerbungen im Reich für Kg. Philipp II. gegen Kg. Heinrich II. von Frankreich für die Verteidigung Mailands als Reichslehen erlaubte (Werbepatent; Regensburg, 7. 1. 1557:  Lengemann, Schwarzburg, Nr. 87 S. 191 f.). Vgl. auch Kg. Philipp an Gf. Günther (Brüssel, 25. 1. 1557): Auftrag zur Abwerbung von 1000 Reitern in Sachsen für den Krieg in Italien (ebd., Nr. 90 S. 193 f.). Außerdem warb Georg von Holle (1556 nicht im Kriegsdienst) ab März 1557 Söldner für Kg. Philipp II. an ( Angermann, Oberst, 113–119).
2
 Feststehender Ausdruck für leichtfertiges, untaugliches Kriegsvolk; Gesindel ( Grimm X, 1862).
3
 Wohl Bezugnahme auf den erfolglosen Abbruch der Belagerung Szigets durch die Türken (vgl. Anm.19 bei Nr. 1) und den im Herbst noch andauernden, mittlerweile eingestellten Feldzug Ehg. Ferdinands in Ungarn (vgl. Anm.3 bei Nr. 8).
4
 Gemeint: Auf den einfachen Romzug (für 8 Monate).
a–
 eben ... proposition] Kursachsen (fol. 251) eindeutig: dass der rohmzuge uf 8 monat zubewilligen sei duppelt.
b
 stifft] Kurpfalz (fol. 388’) zusätzlich: vom Odenwaldt bis gen Mentz.
c
 geprandtschatzt] Kurpfalz (fol. 388’) differenzierter: Untertanen in vielen Teilen des Erzstifts sind mit brandtschatzung besetzt worden, die sie bezalen mußen.
d
 45 thausent thaler] Kurpfalz (fol. 388’) abweichend: 15 000 daler.
e
 Aschaffenburg] Kurpfalz (fol. 388’) differenzierter: die Aschaffenburger Bürgerschaft.
5
 = wohl Kleinostheim.
6
 = Steinheim bei Hanau.
7
 Bezugnahme auf die Verheerungen, Plünderungen und die Forderungen für Brandschatzung durch Mgf. Albrecht Alkibiades während des Markgrafenkriegs im Juni und Juli 1552. Vgl. Fischer, Untermaingebiet, 419 f.; Brück, Kurmainz (auch zu den Kosten der Gegenrüstungen); zu den Brandschatzungen und Plünderungen bes. 208–213; Petri, Jahr, 305; Decot, Religionsfrieden, 183–187.
f–
 Beharren ... Römermonaten] Kursachsen (fol. 252) abweichend [und falsch]: Schliessen uf den dupelten rohmzug uf 8 monatt. Kurpfalz (fol. 388’) korrekt: 1 gantzer romzug uf 8 monat.
g
 erschwinglich] Kurpfalz (fol. 389’) differenzierter: dass sie die undertanen tragen konden.
h
 zugestanden] Kurpfalz (fol. 389’) differenzierter: als Kf. anno 46 von landt und leuten kommen.
8
 Bezugnahme auf den Staatsbankrott des Fst. Neuburg im Jahr 1544 und auf die Besetzung des Fst. durch ksl. Truppen 1546 im Schmalkaldischen Krieg, die Ottheinrich zur Flucht ins Exil zwang. Vgl. Anm.5 bei Nr. 105.
9
  Kf. Ottheinrich musste es daraufhin in der Weisung vom 8. 1. 1557 (Heidelberg) widerwillig bei der mehrheitlichen Zusage einer Geldhilfe bewenden lassen, wenngleich diese der Kurpfälzer Intention widersprach. Er ermächtigte die Gesandten, eine Steuer schrittweise bis zur Höhe von 8 einfachen Römermonaten zu bewilligen, verband damit aber als Bedingungen: 1) Sicherstellung der Steuergerechtigkeit, indem alle Stände zur Erlegung verpflichtet werden; 2) Sicherung des Friedens im Reich; 3) keine endgültige Beschlussfassung zur Türkenhilfe, bis die Freistellung geklärt ist; 4) späterer Erlegungstermin: 5) Beschluss von Vorgaben, um die sachgemäße Verwendung der Steuer nur gegen die Türken sicherzustellen (HStA München, K. blau 106/3, fol. 239–243, hier 239–241. Or.; präs. 16. 1.). Zuvor hatte er sich sehr reserviert gezeigt und gemutmaßt, dass es trotz der eindringlichen Schilderung in der kgl. Proposition /28’/ mehr des romischen konigs proviant als gemeiner christenheit feinde antreffen mocht (Weisung an Heyles; Heidelberg, 27. 7. 1556: Ebd., fol. 28–29’, hier 28 f. Or.). Anschließend verwies er die Gesandten auf seine Instruktion, wonach er sich /52/ aus vielen und hinderlichen ursachen [...] in ainige gelthülff nicht zu begeben wisse (an Hegner und Heyles; Amberg, 12. 9. 1556: Ebd., fol. 51–55’, hier 52. Or.; präs. 19. 9.), sondern nur eine Truppenhilfe zusagen könne (an die Gesandten; Heidelberg, 31. 10. 1556: Ebd., fol. 103–109, hier 106’ f. Or.; präs. 8. 11.). Zuletzt hatte er seine Verordneten am 30. 12. 1556 (Heidelberg) angewiesen, auf der Zuerkennung nur einer Truppenhilfe mit dem Argument zu beharren, diese sei für den Kg. besser als eine Geldsteuer (ebd., fol. 220–223, hier 221’ f. Or.; präs. 12. 1. 1557. Vgl. Kurze, Kurfürst, 101, Anm. 38; 104, Anm. 47). Auch Hg. Christoph von Württemberg hatte er am 30. 12. 1556 gebeten, sich gegen die Steuer und für die Truppenhilfe zu engagieren ( Ernst IV, Nr. 200 S. 242).
10
 Bezugnahme auf die Eroberung Konstantinopels im Jahr 1453 durch die Osmanen.
i–
 Mochten ... erreten] Kursachsen (fol. 255) eindeutig: Wan die ploder hosen noch blieben, so konte ein stadliche hilf davon gethan werden. Deßgleichen gebe man gelt umb steine und beine [Reliquien], so solte man auch vil mehr geneigt sein, zu solchem christlichen werck zuhelffen.
11
 = 8 doppelte Römermonate, also entsprechend der Forderung in der Proposition des Kgs.
12
 Die Mainzer Gesandten hatten Kf. Daniel bereits am 2. 9. 1556 um eine Weisung zur Türkenhilfe über die vagen Vorgaben ihrer Instruktion hinaus gebeten (HHStA Wien, MEA RTA 44a/I, fol. 132–133, hier 133. Konz. Hd. Bagen). Da diese ausblieb, wiederholten sie nach der Aufnahme der Hauptverhandlungen die Bitte am 11. 12. 1556, um sich zur Höhe und zur Forderung einer beharrlichen Hilfe erklären zu können; andernfalls würde ein etwaiger Verhandlungsverzug allein ihnen zugemessen (ebd., MEA RTA 43/II, fol. 64–67’, hier 65–66. Or.; präs. Aschaffenburg, 23. 12.). In den weiteren Berichten insistierten sie in zunehmend dringlicherer Form auf einer Weisung (14. 12., 21. 12. 1556: Ebd., fol. 79–80’, hier 79’ f.; fol. 83–85’, hier 83. Orr.), da, so am 24. 12., im KR gefordert geworden sei, /113/ da wir nit furgehen wellen, so mögen wir unß ercleren, damit andere nit gehindert werden (ebd., fol. 111–113’, hier 112’ f. Or. Ähnlich am 28. 12.: Können die Verhandlungen nicht länger on verwiß aufhalten: Ebd., fol. 124–124’, 131’, hier 124. Or.). Im aktuellen Bericht vom 2. 1. 1557 unter Bezugnahme auf obige Sitzung: Beratung zur konkreten Höhe der Bewilligung musste ihretwegen abgebrochen werden. Betonen, dass sie diese /133’/ uber den kunfftigen montag [4. 1.] mit keinen fugen werden konnen aufhallten. Liege bis dahin keine Weisung vor, wurdet die ferner verlengerung uns, den meintzischen, allein obliegen (ebd., fol. 132–135’, hier 132–133’. Or.). Zur Weisung des Kf. vom 8. 1. 1557 vgl. Anm.3 bei Nr. 71.
13
 Bezugnahme auf die Leitung des Türkenfeldzugs 1542 durch Kf. Joachim II. als oberster Feldhauptmann. Vgl. Traut, Kurfürst, passim (Bestallung beim RT 1542, Vorbereitung und Durchführung des Feldzugs); Steglich, Reichstürkenhilfe, 51 f. Zur Bestallung des Kf. beim Speyerer RT 1542 vgl. Schweinzer-Burian, RTA JR XII, 465 f. (Einführung), Nr. 67 S. 529 f., Nr. 70 S. 555 f.; Nr. 89 S. 621–626 (Bestallungsurkunde); RAb, § 22 (Nr. 285 S. 1176). Zum Verlauf des Feldzugs vgl. Anm.4 bei Nr. 44.
j
 Nachmittag] Kursachsen (fol. 258’) differenzierter: 3 Uhr. Kurpfalz (fol. 395’) abweichend: 4 Uhr.
14
 Vgl. Nr. 395.