Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

1. HA (Religionsvergleich): Einigkeit zwischen KR und FR zur Anzahl der Deputierten im Religionsausschuss. Resolution des SR. Problematische Vertretung des SR, da keine katholische Reichsstadt am RT repräsentiert ist.

/287/ (Vormittaga ) Kurfürstenrat und fürstenrat. KR referiertb : Belässt es bei der Besetzung des Religionsausschusses durch FR mit 10 Personenc. Dweil dan disser ausschuß vom passauischen vertrag herfleust und auf ein gleiche anzal personen beder religion gesetzt und etwas ungleich mit andern ausschussen, /288/ domit dan kunfftig kein einfurliche irrungen darauß erwachssen, so repetierten die churfursten des passauischen vertrags inhalt und vorbehalt, also das disser ausschuß den churfursten an irer preeminents nit einfurlich oder ichtes benemmen solte1. Und da den stetten diß referiert, wie beschehen muste, achtung zu haben, das gleicheit in verordnung beder religion gehalten.

FR: Stellt Einigkeit fest. Beabsichtigt nicht, die Rechte der Kff. zu präjudizieren. Gleicher gestalt wellen sie iren hern auch nichst begeben. Und alß hievor von inen meldung beschehen, das prelaten und graffen zu diessem ausschuß auch ordnen solten, were dardurch ire meinung doch nit gewesen, die stet zu excludieren.

/289/ Reichsrat. Referat des gemeinsamen Beschlusses von KR und FR zur Ausschussbesetzung vor SR; Zusatz, dass es jedem Stand freisteht, sub uno /290/ voto und einer session nach eins yeden gefallen ein oder zwo personen, inen, den geordneten, beratlich zu sein, als collegen mit zuzegeben. Und dweil disser ausschuß vom passauischen vertrag herrurete etc., repetierten kfl. und f. rethe, das disser ausschuß sonst in andere wege nit solle einfurlich sein laut passauischen vertrags.

SR: /290 f./ Hat die Beratung im Zusammenhang mit dem 1. HA (Religionsvergleich) aufgenommen und referiert seine schriftliche Resolution2 . Bittet um kurze Bedenkzeit, da KR und FR die Ausschussbildung auf andere Weise vornehmen wollen.

/291/ Anschließend erklärt SR: Haben vernommen, wie viele Personen KR und FR in den Ausschuss abordnen wollen. Nun were der stet nit gedacht worden. Aber /292/ erachten, das hern gemut nit seye, sie außzuschliessen, sonder das man sie wellen horen. Derwegen repetierten sie ir vorig bedencken, welchs sie für das furtreglichst erachten. Aber wie dem, liessen sie es bei der churfursten bedencken pleiben. Ires thails aber, in der anzal, da sie beisamen, weren die stet alle, von denen sie abgefertigt, alle der augspurgischen confession. Derwegen sie nit andere konnen dan der religion ordnen. Wollen also ein person der augspurgischen confession ordnen. Dweil aber kein stat der alten religion dissen Reichs tag besucht, und dan die stett zwo personen zu ordnen, wellen sie denselbigen stetten, so der alten religion, schreiben, ein person der alten religion zu ordnen3. Dweil aber viel zeit daruf gehen wurde, auf das dan die verordnung /293/ nit gehindert, mochten sie leiden, das biß dohin, solche stett der alten religion schicketen, ein andere person der alten religion in den ausschuß an dessen stat geordnet werde4.

(Nachmittagd ) Kurfürstenrat. Mainzer Kanzler proponiert: Resolution des SR zur Abordnung in den Ausschuss.

/293–296/ 1. Umfrage. Einvernehmen bezüglich der Klarstellung, dass man nicht beabsichtige, die Städte vom Ausschuss auszuschließen. Zur Vertretung des SR: Trier und Köln äußern sich indifferent, lehnen aber ab, die katholischen Städte durch einen ihrer Räte zu vertreten. Pfalz macht den katholischen Ständen diesbezüglich keine Vorgabe. Sachsen will das Angebot des SR annehmen, um keine weitere Zeit zu verlieren. Brandenburg gibt zu bedenken, ob die Vertretung /295/ ordinaria via sei. Mainz: Die Erforderung der katholischen Städte zum RT ist SR zu überlassen. Haben Einwände gegen die Vertretung durch einen anderen katholischen Stand, denn /296/ es wurde bedencklich fallen, das ein standt sich undernemen welle, eins andern stat zu vertrettene. Item zu deme were auch nit das fundament da, daruf die person rugen konte, namblich ir principal stat, so der alten religion, welche noch nit vorhanden. Derwegen mochten die sachen dohin zurichten sein, das disse anwesende stet mit irer verordnung einhielten, biß ein ander der alten religion auch keme, der qualificiert; oder aber, das die stet under die andere confessions verwandten ire verordnung underprechten, domit beiderseitz gleiche anzal.

2. Umfrage. Trier: /296 f./ Entsprechend Mainz in 1. Umfrage.

/297/ Köln: Wie Trier und Mainz, falls dies möglich ist. Aber achten doch ratlicher, das in die stett getrungen, von beden religionen zu ordnen.

Pfalz: Dweil der Reichs tag von kaiser und konig außgeschrieben, daruf dan die gehorsamen erscheinenf: Das nun umb nit erscheinens willen der ungehorsamen stet die yetzt erscheinende gehorsamen solten einhalten von der verordnung, were der sachen ungemeß. Zudem /298/ sie auch befelch, ob der stet herkomen zu halten, und wes der passauische vertrag inen gibt, sie dabei zu lasseng. Achten, bei den stetten zu suchen, in was zeit sie sich getrosten, mit der andern person der alten religion gefast zu sein.

Sachsen: Es widerspricht dem Inhalt des Passauer Vertrags nicht, wenn die stet ein person yetzt ordneten und dagegen ein ander standt der alten religion ein person auch ordne in die zallh. Dan propter contumatiam der nit erscheinenden stende konne man nit stilstehen in sachen, sonder dem herkomen nach wol zu procediereni. Item wen ein ander standt verordnet wurde von der alten religion, solte solcher verordneter fur sich selbst und /299/ sein eignen und nit der stat platz vertretten.

Brandenburg: Ergänzung des Ausschusses für die katholischen Städte gemäß Votum Sachsens, also ohne direkte Vertretung, da zu befürchten ist, es würde sich niemandts auß dem furstenrathe bewegen lassen, absque mandato des platz einer stat sich zu underzigen. Eracht demnach, erclerung von den stetten zu begeren, obe sie leiden mogen, das simpliciter sie einen der augspurgischen confession ordnen und dan mangl halber der alten religion einer auß dem furstenrathe derselbigen religion vor sich selbst geordnet werde.

Mainz: /299 f./ Geben gegen das Votum Sachsens zu bedenken, /300/ das die nit erscheinende alte religion stet würde nit geringe beschwerung darab tragen, das also geschwinde mit inen umbgangen. Derhalb weren sie noch der mainung, das disse stett so lang mit irer verordnung stilstunden, biß sie wissen mochten, obe die alte religion stett schicken wolten oder nit. Wen dan dieselbige nit wolten verordnen, were alßdan ferner zu erwegen, wie sich disse stette mit under die confessions verwandten einschlaifften.

/300–302/ 3. Umfrage. Trier und Köln: Wie letztes Votum Mainz. Pfalz: Wie Sachsen. Sachsen: Wie in 2. Umfrage: Brandenburg: Wie Pfalz und Sachsen. Mainz: Erbittet Votum von Trier und Köln zum sächsischen Vorschlag.

Vertagung bis morgen wegen der späten Abendzeit.

Anmerkungen

a
 Vormittag] Kursachsen (fol. 144) differenzierter: 8 Uhr.
b
  KR referiert] Kurpfalz (fol. 332’) differenzierter: Referat durch Mainzer Kanzler.
c
 Personen] Kurpfalz (fol. 332’) zusätzlich: Falls ein deputierter F. dem verordneten Rat einen oder mehrere Beistände zuordnet, haben diese nur eine gemeinsame Stimme.
1
 Vgl. Anm.3 bei Nr. 11.
2
 Nr. 451.
3
 Vgl. Anm.6 bei Nr. 242.
4
 Gemeint: Bis die katholischen Städte die angeforderte Person schicken, soll deren Stelle ein katholischer Rat aus KR oder FR vertreten.
d
 Nachmittag] Kursachsen (fol. 147) differenzierter: 3 Uhr.
e
 vertretten] Kursachsen (fol. 149’) zusätzlich: da es hievor nit breuchlichen gewesen.
f
 erscheinen] Kurpfalz (fol. 336’) zusätzlich: Es entspricht dem Herkommen, wo man proponirt, das alßdan die sachen umb 2 oder mer ungehorsamen willen nit einzustellen.
g
 lassen] Kurpfalz (fol. 336’) zusätzlich: Zudem heten sie auch befelch, die stet in keiner handlung, sonderlich der religion, nit außzuschließen. Da die CA-Städte zur Abordnung eines Rates in den Ausschuss bereit sind, kann man sie nicht ausschließen.
h
 zall] Kurpfalz (fol. 336’ f.) zusätzlich: Ergänzung des Ausschusses nicht als direkte Vertretung der katholischen Städte durch einen Stand des FR, sondern mit der Abordnung eines zusätzlichen katholischen F. /337/ vor sich. Dan es hindert die verordnung nit, und ist hievor mer breuchig gewesen, von den steten nur ein person geordnet.
i
 procedieren] Kursachsen (fol. 151) zusätzlich: Das man aber solt under des innehalten, bis die stedt gefast, wie Meintz angezogen, das achten sie nicht [zu] thun sein, dan die stedte hetten keine stimme im Reich.