Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Zuordnung zum Feldobersten und zu den Reichskriegsräten. Entnahme des Solds aus der Reichshilfe in den Legstätten. Auszahlung und Abrechnung des Solds. Anzeige von Betrug. Vollmacht für die bedingte Aufnahme von Geldvorschüssen. Anwesenheit im Feldlager. Besoldung der Pfennigmeister.

Konzipiert von einem interkurialen Ausschuss am 5. 3. 15571. Konzept des Ausschusses von KR und FR sowie im RR gebilligt am 9. 3.2 Die Resolution des Kgs. mit geringfügigen Zusätzen wurde im Ausschuss zur Prüfung des RAb verlesen und gebilligt am 15. 3.3 Ausgefertigt und besiegelt am 16. 3.4 Von den Reichsständen kopiert am 19. 3.

HStA München, KÄA 3177, fol. 299–302 (Kop.) = Textvorlage. HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 233–236’ (Kop. Aufschr.: Lectum Ratisponae, 19. Martii 1557. Dorsv.: Instruction auf bede pfennigmeister.) = B. HKA Wien, Gedenkbücher 78, fol. 44–45’ (Kop.) = C. HStA Stuttgart, A 262 Bü. 50, fol. 583–586 (Kop.). HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 416–418’ (Kop.). StA Wolfenbüttel, 1 Alt 1A Fb. 1 Nr. 20/II, fol. 203–205’ (Kop.). Auszug zit. bei Rauscher, Ständen, 185, Anm. 351.

/299/ Instruktion der Reichsstände für Damian von Sebottendorf auf Rottwerndorf5  und Wolf Haller von Hallerstein6 als Zahl- oder Pfennigmeister im künftigen Türkenfeldzug.

Sollen sich rechtzeitig vor Beginn des Feldzugs beim Kg. oder an dessen Stelle bei Ehg. Maximilian oder Ehg. Ferdinand als Feldobersten sowie bei den verordneten Reichskriegsräten einfinden.

/299 f./ Sollen aus der von den Reichsständen bewilligten Türkenhilfe bei den Legstätten Frankfurt, Nürnberg, Regensburg und Leipzig zunächst das Anritt- und Laufgeld /299’/ und volgends von monat zu monaten und verner nit, dann aines jeden monats, sovil man auf die anzal kriegs volckh, so von des Reichs bewilligter hilff erhalten wirdet, zu ainer monats besoldung bedurfftig, erheben, mit rath, wissen und zuthun des Hl. Reichs kriegs rethe, a–sovil dern jeder zeit bey irer kgl. Mt. oder derselben geliebten sönen gegenwurtig sein und dem kriegs wesen beywonen werden–a, verwarlich entweder durch wechsel oder in andere weg, wie solches am bessten und mit wenigister gefaar und uncosten beschehen mag, inn das leger zubringenb, auch, wo von netten, von den churfursten, fursten und stenden, dern glait strassen sy mit disem gellt beruren mechten, derselben glaits sich gebrauchen, doch in all wege die fursehung auch thun, das jeder zeit nach bezalung aines monats besoldung alsbald die andere in der nehe bey der hand sey und also von solchem gellt alle oberste, rittmaisterc, haubt- und bevelchs leuth, so auf gemeine des Reichs hilff bestellet werden, vermög irer bestallungen und musterzettl, welche durch die kriegs rethe underschriben und verpettschiert sein sollen, mit vleiß bezalen, /300/ damit niemands aufhaltend, und entgegen solcher bezalung halben geburliche quittantzen empfahen, auch sonst alle einname und ausgab treulich aufschreiben und in ain register pringen. Welches registers, auch der musterzettl der generalmusterschreiber ain gleichlauttende gegen verzeichnuße oder register auch zuhaben und zuhalten, damit nach verrichtem zug und diser expedition zu nechst darnach volgender Reichs versamblung den Reichs stenden syf, die zal- und pfennigmaister, daruber aufrichtige rechnung thun und geben mögen. Wie sy dann dieg auch also zethun und das eingenomen gellt inn kain ander weg, als dahin esh vermög des Reichs abschids von den stenden bewilligt, auszugeben schuldig und verbunden sein.

Sy sollen auch kainer kriegs personen mer, dann ire bestallungen und die obgemelte underschribne und verpetschierte musterzettl innhalteni, bezalen noch ainigen betrug, so der kgl. Mt. und den Reichs stenden zu nachtail furgenomen werden oder furgeen mechte und den sy fur sich selbs oder vonj andern erfieren, verschweigen oder vertrucken helffen. Wie dann der churfursten, fursten und stende vertrauen zu inen, /300’/ den zalmaistern, steet, das diek fur sich selbst sich auch aller erbarkait erweisen und dem zuwider nichts furnemen werden.

Da voraussichtlich nicht zu umgehen sein wird, schon vor dem ersten, zu Ostern 1557 fälligen Zahltermin der Reichssteuer Söldner anzuwerben, sollen die Pfennigmeister zur Sicherung des Kriegswesens macht und gewalt haben, auch vor den bestimpten zilen, aufs besst sy mögen, gellt aufzubringen und damit die zil also zuanticipieren; doch mit solcher /301/ beschaidenhait, das die obligationen und verschreibungen, so den jhenigen, bey denen gellt aufgebracht, entgegen hinauszugeben, nit auf die churfursten, fursten und stende gestellt werden, das auch weiter nit, dann von netten, vor den zilen anticipiert oder aufgenommen und das interesse der kgl. Mt. selbst aller gnedigisten erbieten nach7 nit auf die stende geschlagen, auch solch interesse nit auf ain gantz jar, sonder allain von der zeit deß aufbringens bis auf die bestimbten zil der erlegung gestellet und, was aufgenomen, niergendt anderst wohin verwendet alles8 allein wider disen vheind, darzu solche hilf furgenomen, und zu monatlicher bezalung des kriegs volckh zu roß und fueßl, wie oblaut, angelegt und gebraucht werde; unnd in disem und allem andern alles mit rath und auf guetbedunckhen und vorwissen der kriegs rethe handlen.

/301 f./ Zumindest einer der beiden Pfennigmeister soll sich stets im Feldlager aufhalten, um die pünktliche Auszahlung des Solds zu gewährleisten und den sonstigen Amtspflichten nachzukommen.

Die Pfennigmeister sollen den Kriegsräten als Verordneten der Reichsstände, /301’/ wie sich geburt, pflicht thun und ire reverß derwegen den kriegs rethen geben.

Unnd auf das sy, die zalmaister, allem und jedem, wie obgesetzt, desto mit mererm treuen ernst und vleiß nachsetzen mögen, so haben wir inen ire besoldung9 dahin gewendtm, nemblich das /302/ ainem jeden monatlichen auf seinen leib ain hundert fl. aus offtbemeltemn hilffgellt geburen und ino irer rechnung passiern, auch acht raisiger pferd sampt zwaien wägen, ainen zump leib, den andern zum ambt, auch ain ubersold auf ainen schreiber und ain halber ubersold auf ainen underschreiber, alles under den raisigen, und zwen trabanten, jeder hoher nit dann mit aim ainfachen sold, under dem fueß volckh gemustert und guet gemacht werden sollen10.

Dessen zu urkundt haben wir dise unser instruction versecretiert verfertigen lassen. Actum Regenspurg, den 16. Marcii im 1557. jar.

Anmerkungen

1
  Kurmainz, pag. 800 [Nr. 98].
2
  Kurmainz, pag. 803 f. [Nr. 101].
3
  Kurpfalz, fol. 588’ [Nr. 351].
4
  Kurmainz, pag. 847 f. [Nr. 107].
5
 Damian von Sebottendorf (1519–1585) diente bis 1553 als Geheimsekretär Kf. Moritz’ von Sachsen, anschließend unter Kf. August als Hofrat; 1563 Obersteuereinnehmer, 1574 Geheimer Rat. Daneben tätig als Kreis- und Reichspfennigmeister ( Schirmer, Staatsfinanzen, 625, Anm. 490; Schattkowsky, Reichspfennigmeister, 24). Die Benennung 1557 zusammen mit Wolf Haller begründete „eine erste personelle Kontinuität des Reichspfennigmeisteramts“, da Sebottendorf es anschließend bis 1586 in den beiden sächsischen Kreisen ausübte ( Schulze, Reich, 313), und sie gab die künftige räumliche Aufteilung des Amtes zwischen Oberdeutschland und Sachsen mit zwei Amtsträgern vor ( Schattkowsky, Reichspfennigmeister, 20). Ludwig, Rolle, 95 f., sieht in der Benennung Sebottendorfs für die beiden sächsischen Kreise im Zusammenwirken mit der Festlegung Leipzigs als Legstätte (vgl. Nr. 436, fol. 247) die Vorgabe dafür, dass Leipzig seit 1557 „eine dauerhafte Verbindung zu den Reichssteuern gewann.“
6
 Wolf III. Haller von Hallerstein (gest. 1571), zunächst tätig in der Finanzverwaltung Karls V., dann Reichspfennigmeister ( NDB  VII, 562; Lengemann, Schwarzburg, 566). Zur Tätigkeit 1551 bei der Magdeburger Exekution vgl. seine Supplikation an den RT [Nr. 535], in der er zugleich um die Anstellung als Pfennigmeister für die aktuelle Türkensteuer bat. [Nicht identisch mit Wolf Haller von Raitenbuch: Vgl. Einleitung, Kap. 4.1.2 mit Anm.102].
a–
 sovil ... werden] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
b
 zubringen] In B, C: bringen.
c
 rittmaister] In B danach: oder ann statt irer Mt. ritmeister [haubt- und ...]. C wie Textvorlage.
d
 aufhalten] In B: aufgehalten. Fehlt in C.
e
 gegen verzeichnuß] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: verzaichnuß.
f
 sy] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
g
 die] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
h
 es] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
i
 innhalten] In B: inhaben. C wie Textvorlage.
j
 von] In B danach: den. C wie Textvorlage.
k
 die] In B: sie. C wie Textvorlage.
7
 Vgl. die Septuplik des Kgs. zum 2. HA (Türkenhilfe) [Nr. 441], fol. 446 f.
8
 = als.
l
 fueß] In B: zu fuß. C wie Textvorlage.
9
 Der Abschnitt zur Besoldung wurde erst nach der Verlesung des RAb am Nachmittag des 16. 3. beschlossen: Kurmainz, pag. 847 [Nr. 107].
m
 gewendt] In B, C: bestimpt.
n
 offtbemeltem] In B, C: obbemeltem.
o
 in] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
p
 zum] In B: zu seinem. C wie Textvorlage.
10
 Vgl. dazu den Bericht von Zasius an Kg. Ferdinand I. vom 21. 3. 1557: Beschluss, die Höhe der Besoldung durch Übereinkunft der Stände festzulegen und nicht mit den Pfennigmeistern zu verhandeln. Er, Zasius, wurde beauftragt, dies dem am RT anwesenden Wolf Haller mitzuteilen und ihm auch die Instruktion zu übergeben. Gegen den Einwand Hallers, er habe früher vom Ks. eine wesentlich höhere Besoldung erhalten, konnte Zasius ihn zur Annahme des Angebots bewegen. Die Forderung Hallers, die Reichsstände sollten nochmals über die Zuordnung einer weiteren erfahrenen und entsprechend besoldeten Person für den Geldempfang und die Verrechnung in den Legstätten sowie die Weiterführung in das Feldlager verhandeln, konnte nicht mehr beraten werden, da der Großteil der kfl. und f. Gesandten bereits abgereist war. Deshalb wurde Haller damit an den Kg. und an die Kriegsräte verwiesen (HHStA Wien, RK BaR 5a, fol. 232–236’, hier 233–234. Or.).