Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 378 Protokoll über die Schiedsverhandlungen zwischen Hg. Georg von Sachsen und der Stadt Groningen

[1.] Eröffnung der Verhandlungen am 1. Juni, Bildung eines Ausschusses; [2.] Verhandlungen am 2. Juni: Bevollmächtigung der Anwälte Hg. Georgs von Sachsen; Verfahrensfragen; [3.] Protest Sachsens gegen die Vollmacht der Groninger Anwälte; [4.] Verhandlungen am 9. Juni: Einreichung einer weiteren Vollmacht und eines Schriftsatzes durch die Groninger Anwälte; [5.] Verhandlungen am 10. Juni: Einreichung eines Schriftsatzes durch die sächsischen Anwälte; Antrag Groningens auf Vertagung der Verhandlungen; [6.] Verhandlungen am 12. Juni: Einreichung eines Schriftsatzes durch die Groninger Anwälte; Verfahrensfragen; [7.] Verhandlungen am 14. Juni: Einreichung eines Schriftsatzes durch die sächsischen Anwälte; [8.] Entscheidung der Deputierten über eine Verfahrensfrage; [9.] Bescheinigung des kgl. Sekretärs Sixtus Ölhafen für die Parteien vom 29. Juli.

Act. Konstanz, 1. Juni-14. Juni, 29. Juli 1507.

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 32–44 (Konz. von verschiedenen Händen, Aufschr.: Prothocol Hg. Georg contra die stat Gruningen.).

[1.] /33–33’/ 1. Juni 1507. Hg. Georg von Sachsen erklärte vor Kg. und Reichsständen, daß der Kg. Groningen vorgeladen habe, um sich gegen seine Klage zu verteidigen. Der Hg. legte eine Abschrift der kgl. Zitation [Nr. 68] vor und bat um deren Verlesung. Darauf traten die Vertreter der Stadt vor und übergaben eine Vollmacht [Nr. 69], die ebenfalls verlesen wurde. Hg. Georg ließ erklären, daß er dieses Schriftstück auf sich beruhen lasse und sich im Moment nicht dazu äußern könne. Er bitte deshalb um Bedenkzeit und gegebenenfalls um die Gewährung einer Frist für die Abfassung einer Stellungnahme.

/34/ Der röm. Kg. beschied die beiden Parteien, daß ihr Streit wegen der Inanspruchnahme von Kg. und Ständen durch eine Vielzahl von Angelegenheiten vor Deputierten verhandelt werden sollten. Das Urteil solle allerdings durch Kg. und Stände gesprochen werden.

Zum Kommissar wurde Bf. Heinrich von Augsburg ernannt, Deputierte für den röm. Kg. waren der Propst zu Stuttgart [Dr. Ludwig Vergenhans] und Hans Imber von Gilgenberg. Die Ebff. von Mainz und Magdeburg, Hg. Albrecht [von Bayern] und Hg. [Ulrich] von Württemberg stellten je einen Rat.

[2.] /34–35/ 2. Juni 1507. Verhandlungen vor der Schiedskommission.1 

[3.] /35’-38/ Dr. Henning [Goede] als sächsischer Vertreter legte Protest ein: Hg. Georg habe die aufgrund der Entscheidung Kg. Maximilians am vergangenen Dienstag [1.6.] von den Anwälten Groningens vorgelegte sogenannte Vollmacht studiert und festgestellt, daß sie schon nach formalen Kriterien unzureichend sei; so fehlten einige der üblichen Klauseln. Insbesondere aber verstoße es gegen geltendes Recht, wenn die unter Acht und Bann stehenden Groninger darin feststellten, Gegenklage zu erheben. Die Anwälte Hg. Georgs lehnten es deshalb ab, die Vollmacht zuzulassen. Auch der Richter müsse im Sinne einer reibungslosen Umsetzung seines Urteils ein Interesse daran haben, daß die Vertreter der Parteien ausreichend bevollmächtigt seien. Die sächsischen Anwälte stellten die Entscheidung, ob die Vollmacht ausreichend sei, den Deputierten anheim. Falls diese so befinden sollten, so beantragten sie im Namen Hg. Georgs, daß die Groninger Anwälte für die Widerklage eine Bürgschaft stellten. Der Anwalt der Gegenseite sei verpflichtet, vor der Litiskontestation alle rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Falls dieser sich weigere oder dies nicht tun könne, solle er nicht zugelassen und gegen Groningen ein Kontumazialprozeß eingeleitet werden. Dem Hg. von Sachsen sei dagegen gemäß der Wormser Ordnung2 die Fortsetzung des Prozesses bis zum Endurteil zu gestatten.

Der Vertreter Groningens [Dr. Hendrik Elderwolt] erbat eine Abschrift des sächsischen Protests und Gewährung einer Frist für seine Gegendarstellung.

Die sächsischen Anwälte erwiderten, daß sie den Protest nicht schriftlich formulieren wollten, da die Sache wichtig sei und dem Hg. daraus Nachteile entstehen könnten. Doch stellten sie es der Entscheidung der Deputierten anheim, ob der Gegenseite eine Abschrift übergeben werden solle oder nicht. Dieser dürfe gegebenenfalls für ihre Gegendarstellung allerdings nur eine kurze Frist eingeräumt werden.

[4.] /38–39/ 9. Juni 1507. Der Anwalt der Stadt Groningen reichte eine weitere Vollmacht ein.3 Die Anwälte Hg. Georgs verwiesen auf ihren früheren Protest und stellten fest, daß der Groninger Anwalt von Anfang an eine zweite Vollmacht bei sich gehabt, jedoch nicht vorgelegt habe. Sie akzeptierten die Vorlage der neuen Vollmacht. Falls der Anwalt nunmehr ausreichend bevollmächtigt sei, so seien sie einverstanden, ihn zum Verfahren zuzulassen; falls nicht, sei das Verfahren dessenungeachtet fortzusetzen.

Der Groninger Vertreter reichte daraufhin eine Einrede (E) ein4 und bat um deren Verlesung. Die Anwälte Hg. Georgs machten geltend, daß die Anhörung der Einrede unnötig sei, nachdem sie die Vollmacht akzeptiert hätten. Der Groninger Anwalt wiederholte seine Bitte mit dem Hinweis, daß er weitere Verhandlungen auf diesem Tag nicht erwartet habe.

Der Anwalt Groningens führte weiter aus, daß die Gegenpartei seine zuletzt eingereichte Vollmacht akzeptiert habe, und bat deshalb um die Verlesung seiner Einrede (F) [Nr. 382] gegen die sächsische Klageschrift.

Die sächsischen Anwälte bestätigten, daß sie diese sogenannte Einrede angehört hätten, und baten um Vertagung bis zum 10. Juni.

[5.] /39–39’/ 10. Juni 1507. Die sächsischen Anwälte reichten ein weiteres Schriftstück (G) [Nr. 383] ein. Die Gegenpartei erhielt davon eine Abschrift.

Der Anwalt Groningens erbat einen Aufschub unter Hinweis auf seine schlechten Deutschkenntnisse. Er müsse seine Schriftsätze zuerst in Latein verfassen und danach in das Deutsche übersetzen.

Die sächsischen Anwälte brachten demgegenüber Gründe für eine knappe Fristsetzung vor.

Die Verhandlung wurde auf Samstag [12.6.] (13.00 Uhr) vertagt.

[6.] /40/ 12. Juni 1507. Der Groninger Anwalt reichte ein Schriftstück [Nr. 384] ein, das anschließend verlesen wurde.

Die Anwälte Hg. Georgs erklärten, die vermeintliche Duplik angehört zu haben, und erneuerten dagegen ihre Replik. Sie baten erneut um Zulassung zum Beweis der Klageartikel, wohingegen der Antrag der Gegenseite schon aufgrund formaler Mängel abgewiesen werden sollte.

/40’/ Die Anwälte Groningens erbaten eine Abschrift der sächsischen Triplik [Nr. 385] und eine Fristsetzung für ihre Quadruplik.

Die Anwälte Hg. Georgs erklärten noch einmal, sich nur allgemein über den von Groningen eingereichten Schriftsatz geäußert zu haben, und wiederholten ihre Forderung, der Gegenseite keine weiteren Verzögerungen zu gestatten.

Die Anwälte Groningens bestanden darauf, als Vertreter der beklagten Partei den abschließenden Schiftsatz einbringen zu dürfen. Die verhandelte Angelegenheit sei wichtig, und es sei auch vereinbart, schriftlich zu verfahren.

Die Deputierten bewilligten Groningen eine Abschrift der sächsischen Triplik und beraumten einen neuen Termin auf Montag [14.6.] (7.00 Uhr) an, sofern sie selbst nicht durch anderweitige Geschäfte verhindert sein würden.

[7.] /42/ 14. Juni 1507. Der Anwalt Groningens reichte seine Quadruplik [Nr. 386] ein und erklärte: Falls die Gegenpartei ihr schriftliches Rechtsbegehren vorbringt, haben sie dies ihrerseits hiermit getan.

Die Anwälte Sachsens beließen es bei ihren bisherigen Darlegungen und stellten die Entscheidung den Deputierten anheim.

[8.] In der sachen zwischen Hg. Georgen von Sachsen etc. als cleger an einem und den von Grunyngen als antwurtern andersteils ist durch die röm. kgl. Mt. etc. und des Hl. Reichs Kff., Ff. und stende auf disem gegenwurtigen reichstag, zu Costenz versamelt, zu recht erkenta , /42’/beweyse Hg. Georg sein replica, wider die von Gruningen eingelegt, zu recht genug, das soll gehort werden und, er tu das oder nit, ferrer beschehen, was recht ist.5  

[9.] /42’, 44/ 29. Juli 1507. bBescheinigung Sixtus Ölhafens für die Parteien [Nr. 387].

Nr. 379 Klageschrift Hg. Georgs von Sachsen gegen die Stadt Groningen an Kg. Maximilian und die Reichsstände

[1.] Er erhebt vor dem röm. Kg., vor Kff. und Ff. sowie anderen Mitgliedern dieser Reichsversammlung folgende Klage gegen Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Groningen: Kg. Maximilian hat mit Zustimmung von sechs Kff. seinen Vater Hg. Albrecht von Sachsen und dessen Erben mit der Statthalterschaft über ganz Friesland – wozu auch Groningen gehört – beauftragt und ihm befohlen, diese Gebiete im Namen von Kg. und Reich wieder botmäßig zu machen und sie zu regieren.1 An alle friesischen Stände, also auch an Groningen, gingen mehrere entsprechende kgl. Mandate aus.2 Sein Vater und nach dessen Tod er selbst konnten einen großen Teil des Landes unter ihre Kontrolle bringen, doch hat die Stadt Groningen nicht nur die kgl. Mandate mißachtet, sondern sich auch noch einen beträchtlichen Teil der Ommelande gewaltsam angeeignet und darüber hinaus adelige und andere Einwohner des Landes, die sich gegenüber den kgl. Mandaten gehorsam erzeigten, angegriffen und geschädigt sowie andere aufrührerische Friesen unterstützt. Obgleich Groningen deshalb in die Reichsacht erklärt wurde3, setzte die Stadt ihren Widerstand fort und verursachte zuerst seinem Vater, dann ihm selbst durch die erforderlichen Gegenmaßnahmen und an erlittenen Schäden Unkosten in Höhe von ca. 500 000 fl.rh.

[2.] Der kgl. Ladung zum heutigen Termin [1.6.] kam die Stadt nicht nach. Er beantragt deshalb, ihren Ungehorsam festzustellen, sie zur Erstattung seiner sämtlichen Kosten zu verurteilen und ynen auf ir unbillich widerhalten ein ewig sweygen einzulegen. Da Groningen die kgl. Achterklärung ignoriert und in Ungehorsam verharrt, bittet er außerdem, die Stadt zum Gehorsam ihm gegenüber zu zwingen und seinen entsprechenden Rechtsanspruch zu konstatieren. Zu dessen Durchsetzung erbittet er die Unterstützung von Kg. und Reich. Er beantragt, über seine Klage zu beraten und in aller Form ein Urteil zu sprechen. Sein Antrag gilt auch, falls ein Bevollmächtigter Groningens noch erscheinen und auf seine Klage antworten sollte. Ansonsten soll, wie gebeten, der Ungehorsam der Stadt konstatiert werden. Bietet an, seine Angaben zu beweisen, und behält sich gemäß dem geltenden Recht Änderungen an seiner Klageschrift vor.

Am 1. Juni 1507 in Konstanz an Kg. und Reichsstände übergeben.4 

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 132–136 (Kop., Aufschr.: Clage wider die von Groningen. Überschr. entsprechend) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 58–60’ (Kop., Überschr.: Wider die stadt Groningen.) = B.

Nr. 380 Protest der Anwälte Hg. Georgs von Sachsen gegen die Vollmacht der Groninger Anwälte

Erklären vor Bf. Heinrich von Augsburg sowie den übrigen Kommissaren des Kg. und der Reichsversammlung, daß der röm. Kg. Hg. Georg von Sachsen am vergangenen Dienstag [1.6.] die vermeintliche Prozeßvollmacht der Groninger Anwälte eröffnet und eine Abschrift davon übergeben hat. Sie mußten feststellen, daß diese Vollmacht formal unzureichend ist. So fehlen die erforderlichen Klauseln über die Ablegung des Kalumnieneids und über die Stellung einer Kaution, wie dies der beklagten Partei obliegt. Überdies steht den unter Acht und Aberacht stehenden Groningern kein Recht auf eine Gegenklage zu. Den Richtern muß daran gelegen sein, daß die auftretenden Personen ausreichend bevollmächtigt sind. Sie bestreiten die Zulässigkeit der vorgelegten Groninger Vollmacht und beantragen deren Abweisung. Falls die Vollmacht zugelassen wird, sollen die Anwälte der Gegenpartei eine Prozeßbürgschaft leisten. Sie erwarten allerdings, daß diese sich weigern werden oder dazu außerstande sind. Sie beantragen, dessenungeachtet zur Beweisführung über ihre Klage zugelassen zu werden.

s.l., s.d., jedoch Konstanz, nach dem 2. Juni 1507.

Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 56–56’; 57–57’, 61 (2 wörtlich übereinstimmende Kopien, Überschr., fol. 56: Exception wider der von Groningen erst mandat, muntlich eingeredt. Überschr., fol. 57, entsprechend).

Nr. 381 Protest des Groninger Syndikus Dr. Hendrik Elderwolt an den Ausschuß

[1.] Erklärt im Namen der Stadt, daß er die im Namen Hg. Georgs erhobene Einrede gegen die Groninger Vollmacht [Nr. 380] nur für diejenigen Punkte akzeptiert, die für Groningen sprechen, weist jedoch die Punkte, die der Stadt nachteilig ausgelegt werden können, zurück und begnügt sich deshalb mit einer generellen Erwiderung auf die Einrede.

[2.] Hg. Georg macht geltend, daß das von ihm, Elderwolt, dem röm. Kg. vorgelegte Mandat ungenügend und ungültig sei, da die in Acht und Bann geschlagene Stadt ihren Vertreter darin zur Gegenklage bevollmächtigt habe. Dagegen wendet er ein, daß laut dem Gemeinen Recht der Beklagte auch nach der Litiskontestation während eines anhängigen Verfahrens befugt ist, Gegenklage zu erheben. Ebenso besagt das Gemeine Recht, daß die ihm erteilte Vollmacht nicht als Ganzes wirkungslos wird, auch wenn ein Teil davon nicht mehr gültig ist. Bislang hat Groningen im übrigen noch gar keine Gegenklage erhoben.

[3.] Er kann als Syndikus nicht die Kaution für die von der Gegenseite geforderten 500 000 fl. leisten, bietet jedoch an, eine eidliche Versicherung abzugeben. Das Gemeine Recht sieht dies für den, hier gegebenen, Fall vor, daß einer Prozeßpartei die Stellung einer Kaution durch Pfand oder Bürgen nicht möglich ist.1 

[4.] Er bittet deshalb um die Entscheidung, die Groninger Vollmacht anzuerkennen und die Forderung der Gegenpartei nach Stellung einer Kaution von 500 000 fl. abzulehnen. Er beantragt, zur Anhörung seiner Einrede zugelassen zu werden und seine vorgelegte zweite, nicht anfechtbare Vollmacht zu verlesen, wodurch die von der Gegenpartei erhobenen Einwände gegenstandslos werden. Er war von der Stadt Groningen ermächtigt, die zweite Vollmacht später vorzulegen. Bittet zum Zurückweisung der sächsischen Einrede. Behält sich Änderungen an dieser Erwiderung vor.

s.l., s.d., jedoch in Konstanz zwischen dem 2. und 9. Juni den Deputierten vorgetragen.

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 140–143 (Kop.).

Nr. 382 Exzeption bzw. Positionalartikel des Groninger Anwalts Hendrik Elderwolt an die Kommissare

[1.] Er wird darlegen, warum Groningen nicht dazu verpflichtet ist, sich auf die von Hg. Georg erhobene vermeintliche Klage hin zu rechtfertigen. Zugleich erklärt er unter Protest, daß er diese Klageschrift nur akzeptiert, insofern sie für seine Partei und gegen die Gegenpartei spricht. Die Gegenpartei soll auf die folgenden Artikel mit „ja“ oder „nein“ antworten. Für die dann zurückgewiesenen Artikel bittet er, zur Beweisführung zugelassen zu werden.

[2.] 1. Das Gemeine Recht besagt, daß Spoliatoren nicht vor der Restitution des Geschädigten gegen diesen klagen können. 2. Die Stadt Groningen hat vor vielen Jahren ein Bündnis mit dem Ostergau geschlossen, worin ihr dort obrigkeitliche und Nutzungsrechte eingeräumt wurden. 3. Diese Rechte übte die Stadt bislang unangefochten aus. 4. Kg. Maximilian hat diese – ohnehin schon wirksame – Einung noch einmal bestätigt.1 5. Diese Bestätigung erwirkte seinerzeit Hg. Albrecht von Sachsen und erhielt dafür von der Stadt Groningen 1000 fl. 6. Gemäß dem Gemeinen Recht ist es nicht gestattet, daß jemand, der als Prokurator für einen anderen ein Rechtsgeschäft zustandegebracht hat, dieses aus Eigennutz wieder rückgängig macht. 7. Hg. Albrecht hatte nicht die Befugnis oder das Recht, den Ostergau gewaltsam einzunehmen; ebensowenig hat Hg. Georg das Recht, den Ostergau zu behalten. 8. Gemäß dem Gemeinen Recht ist nicht nur der Spoliator, sondern auch dessen Rechtsnachfolger als Nutznießer verpflichtet, sich wegen der gewaltsamen Entsetzung rechtlich zu verantworten. 9. Der in seinem Eigentumsrecht Geschädigte ist gemäß dem Gemeinen Recht befugt, gegen den Schädiger gewaltsamen Widerstand zu leisten. 10. Die Stadt Groningen hat auch mit den Ommelanden eine Einung geschlossen, worin ihr Obrigkeits- und Nutzungsrechte eingeräumt wurden. 11. Diese Einung wurde durch Ks. Friedrich konfirmiert.2 12. Diese Rechte übte die Stadt bis zu ihrer gewaltsamen Enteignung unangefochten aus. 13. Hg. Albrecht hat die Ommelande dessenungeachtet gewaltsam besetzt, Hg. Georg behält das Gebiet ohne irgendeinen Rechtstitel in seiner Gewalt. 14. Groningen hatte seine Obrigkeits- und Nutzungsrechte vor der gewaltsamen Besetzung der Ommelande durch Hg. Albrecht und den vermeintlichen Kläger Hg. Georg unbestritten inne. 15. Die dargelegten Fakten sind allgemein bekannt.

[3.] Bittet im Namen der Stadt um ein Urteil, wonach die Stadt Groningen vor ihrer Restitution nicht verpflichtet ist, sich auf die Klage Hg. Georgs hin zu verantworten, und ihr die Gerichtskosten erstattet werden müssen. Bittet, der Stadt zu ihrem Recht zu verhelfen. Behält sich Änderungen an dieser Einrede vor.

In Konstanz am 9. Juni 1507 an den Ausschuß übergeben.

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 144–148’ (Kop., Aufschr.F, Präsentatverm., Unterz. Dr. decr. Hendrik Elderwolt, Syndikus der Stadt Groningen) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 50–53’ (Kop. mit lat. Randvermm., vermutlich Hd. H. Goede, die teils den Inhalt kennzeichnen, teils Argumente für die sächsische Gegendarstellung enthalten. Überschr.: Exceptio Groningensis de spolio. Unterz. wie A) = B.3

Nr. 383 Replik Hg. Georgs von Sachsen an den Ausschuß

[1.] Die Anwälte Hg. Georgs erneuern auf die Spolieneinrede der Gegenseite hin den Antrag, sie zur Beweisführung ihrer Klageschrift zuzulassen, um den Ungehorsam der Gegenpartei zu beweisen. Demnach war die Stadt Groningen zum Zeitpunkt der angeblichen Spoliierung bereits der Reichsacht verfallen und Hg. Albrecht somit berechtigt, gegen die Stadt und ihr Eigentum vorzugehen. Der Hg. konnte an der Stadt kein Unrecht begehen. Alle, auch aus ksl. und kgl. Konfirmationen und anderen Begnadungen herrührenden Rechte waren aufgehoben, Groningen hatte den Schutz des Reichsfriedens verloren. Das Vorgehen der Hgg. von Sachsen gegen die Stadt geschah auf Befehl und mit Vollmacht des röm. Kg. Gegenüber der sächsischen Klageschrift und dieser Replik ist die Exzeption der Gegenseite gegenstandslos und nichtig.

[2.] aIn rechtlichen Verfahren sind unnötige Handlungen zu vermeiden. Die Exzeption ist gegenüber Klage und Replik wirkungslos, sie dient nur zur Verlängerung des Verfahrens bund verunglimpft im 5. und 6. Artikel unnötigerweise den verstorbenen Hg. Albrecht. Deshalb beantragen sie, sie unter Feststellung des Ungehorsams der Gegenpartei, die zur Klage nicht Stellung genommen hat, zur Beweisführung zuzulassen, damit auch die Unbegründetheit der Exzeption offenkundig wird. Zugleich erneuern sie die früheren Anträge und Proteste Hg. Georgs.

In Konstanz am 10. Juni 1507 an den Ausschuß übergeben.

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 150–152 (Kop., Präsentatverm., Aufschr.: G.) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 54–55 (Kop., Überschr.: Replica ducis contra exceptionem Groningensem.) = B.1

Nr. 384 Duplik der Stadt Groningen an den Ausschuß

[1.] Sie, die Anwälte der Stadt Groningen, akzeptieren diejenigen Teile der sächsischen Replik, die für ihren Mandanten von Nutzen sind. Im übrigen protestieren sie gegen die vermeintliche Replik und erneuern ihre Exzeption, wonach die Stadt nicht verpflichtet ist, sich gegen die Klage Hg. Georgs zu verantworten, solange dieser ihr nicht ihr Eigentum zurückerstattet hat.

[2.] Die Gegenpartei führt an, daß die Stadt schon vor der Besetzung ihres Eigentums in die Reichsacht erklärt, somit aller ihrer vom Reich herrührenden Rechte verlustig geworden und das Vorgehen Hg. Albrechts von Sachsen deshalb berechtigt gewesen sei. Sie bestreiten, daß die Stadt etwas getan hat, das die Beschuldigung des Friedbruches rechtfertigt, ebenso, daß Groningen in der von der Gegenpartei behaupteten Weise durch den röm. Kg. geächtet wurde. Keinesfalls war Hg. Albrecht in der von der Gegenpartei unterstellten Weise durch den Kg. oder aufgrund der Rechtslage befugt, sich gewaltsam des unbestrittenen Eigentums Groningens zu bemächtigen. Ebensowenig waren die von Kss. und Kgg. herrührenden Privilegien und Rechte der Stadt aufgehoben worden. Der fünfte und sechste Artikel der Groninger Exzeption stellen keine Schmähung oder Beleidigung Hg. Albrechts dar. Bitten um Zulassung zur Beweisführung der vorgelegten Positionalartikel.

[3.] Bitten um die Zulassung der Exzeption ungeachtet der vermeintlichen sächsischen Replik und um Zulassung zur Beweisführung der Positionalartikel, soweit diese von der Gegenseite zurückgewiesen werden, vor Eintritt in ein rechtliches Verfahren. Behalten sich Änderungen an der Duplik vor.

In Konstanz am 12. Juni 1507 an den Ausschuß übergeben.

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 154–156 (Kop., Präsentatverm.) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 47–49 (Kop., Überschr.: Duplica Groningensis.) = B.1

Nr. 385 Eingabe Hg. Georgs von Sachsen an den Ausschuß

[1.] Antrag auf Zulassung zur Beweisführung; [2.] Vorgehen der Hgg. Albrecht und Georg von Sachsen gegen Groningen als Reichsstatthalter und kraft kgl. Befehl, Unrechtmäßigkeit des Groninger Widerstandes, Nichtigkeit der Groninger Spolieneinrede; [3.] Unbegründetheit des Vorwurfs einer widerrechtlichen Besitzentziehung; [4.] rechtliche Unangreifbarkeit der Hgg. von Sachsen als kgl. Mandatare; [5.] Gegenstandslosigkeit der von Groningen geltend gemachten Besitztitel hinsichtlich des Ostergaus und der Ommelande; [6.] Antrag auf Zurückweisung der gegnerischen Exzeption.

s.l., s.d., jedoch in Konstanz am 12. Juni 1507 an den Ausschuß übergeben.

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 127–131’ (lat. Kop., Aufschr.: Instructio contra Groeningen[ses]. Überschr.: Allegationes juris illustrissimi principis et domini, domini Georgii ducis Saxonie, perpetui gubernatoris Frisie etc., super his, que pro parte gratie sue replicative et triplicative sunt deducta, clare ostendentes, quod idem princeps reiectis exceptionibus et scripturis reorum (si libello suo respondere et litem desuper contestari non curaverint) ad probandum oblatam impetitionem suam de iure sit admittendus.).

[1.] Gemäß dem Gemeinen Recht sind in rechtlichen Verfahren unnötige Handlungen zu vermeiden.1 In diesem Fall präjudiziert die Beweisführung der Klageschrift die Einrede des Beklagten in der Weise, daß aus der Richtigkeit der Beweisführung de jure die Nichtigkeit der Einrede folgt. Der Kläger muß deshalb zuerst zur Beweisführung über seine Klage – ungeachtet der Einrede – zugelassen und angehört werden.2 

[2.] Am Anfang seiner Klageschrift – für die Hg. Georg die Zulassung zur Beweisführung beantragte – wird dargelegt, daß der röm. Kg. mit Zustimmung von sechs Kff. seinen Vater Hg. Albrecht von Sachsen und dessen Nachfolger zu ewigen Statthaltern über das ganze zum Reich gehörige Friesland eingesetzt hat, wozu auch der Ostergau, die Ommelande und die Stadt Groningen gehören. Der Kg. befahl ihnen, diese Gebiete Kg. und Reich wieder botmäßig zu machen und zu regieren. Hg. Albrecht und nach seinem Tod Hg. Georg nahmen als Statthalter in Vollzug der kgl. Mandate die zum Reich gehörigen Ommelande und den Ostergau in Besitz. Die Groninger leisteten gegen den Vollzug dieser Mandate Widerstand. Daraus folgt von Rechts wegen die Nichtigkeit der Spolieneinrede, zumal keine arglistige Schädigung durch die beiden Fürsten vorlag, da sie in Stellvertretung und auf Befehl des Richters bzw. Herrschers handelten.3 Liegt indessen keine arglistige Schädigung vor, dann auch keine unrechtmäßige Besitzentziehung, da diese Gewalt und diese wiederum Arglist voraussetzt.4 

[3.] Hg. Georg muß also zur Beweisführung über seine Klageschrift und das geltend gemachte Mandat zugelassen werden. Denn ist das Mandat bewiesen, folgt daraus die Entlastung vom Vorwurf der unrechtmäßigen Besitzentziehung. Wenn nun festgestellt ist, daß die Besitzentziehung oder die Schädigung ohne Verschulden von seiner Seite aufgrund eines Mandats entstanden ist, dann muß dies noch mehr gelten bei einem Mandat des röm. Kg. und des Hl. Reiches. Da Hg. Georg und sein Vater in Vollzug eines Befehls ihres Herrn handelten, sind sie vom Vorwurf der Besitzentziehung und der Schädigung entlastet.5 

[4.] Offenkundig hatten und haben der röm. Kg. und das Hl. Reich über die beiden Fürsten als kgl. Vasallen die Befehlsgewalt. Die beiden Fürsten mußten diesen Mandaten gehorchen, sonst wären sie nicht frei von Arglist gewesen6, zumal wenn dieser Kg. der Herr aller Menschen ist und die Befugnis zur Strafverfolgung im ganzen Erdkreis innehat und wenn den beiden Fürsten als Vasallen dessen Person als unverletzlich erscheinen mußte und muß. Ihre Sache war und ist es nicht, zu befinden, ob das Mandat gerecht war oder nicht.7 Nicht einmal die Erörterung des kgl. Mandats hinsichtlich Recht und Unrecht stand ihnen frei; und es war auch nicht ihre Pflicht, zumal es mit dem Rat [der sechs Kff.] erging.8 Wenn die Exzipienten in einem Fall, da die beiden Fürsten den Befehlen ihres Herren gehorchten, behaupten, diese hätten Gewalt und Arglist gebraucht und sich unrechtmäßig Besitz angeeignet, dürfen sie nicht gehört werden.9 Selbst wenn sich die beiden Fürsten im Vollzug der Mandate etwas hätten zuschulden kommen lassen, so wäre dies dennoch gegenstandslos.10 Frena ergo ori excipentium de dicto praetenso spolio imponenda sunt.

Im übrigen gilt weiterhin das Argument der sächsischen Replik, daß die Reichsregalien von Geächteten ebenfalls außerhalb des Reichsfriedens stehen und als eingezogen gelten, so daß die beiden Fürsten hier keine unrechtmäßige Besitzentziehung begehen konnten. Hg. Georg bietet hierfür die Beweisführung an, infolge deren die Exzeption der Gegenseite unhaltbar würde, und weist in diesem Zusammenhang noch einmal auf seine an anderer Stelle gemachten Einwände gegen die Exzeption hin.

[5.] Die Einrede ist aus einem weiteren Grund unerheblich und unzulässig, wie sie in ihrer Replik und Triplik im allgemeinen ausführten.11 In der Einrede wird an erster Stelle ein – nach dem Gemeinen Recht ungültiger – Besitztitel hinsichtlich obrigkeitlicher und anderer Rechte geltend gemacht, der auf dem vom röm. Kg. konfirmierten Abkommen Groningens mit dem Ostergau und den Ommelanden gründet. Es steht fest, daß solche Bündnisse vom Gemeinen Recht verworfen werden, wenn sie zum Nachteil der Rechte und des Eigentums des Reiches oder der Obrigkeit geschlossen wurden.12 Solche Bündnisse sind auch gemäß dem Gemeinen Recht nicht derart, daß daraus Herrschafts- oder Eigentumsrechte abgeleitet werden könnten, welche die Geltendmachung von unrechtmäßigem Besitzentzug rechtfertigen.13 Da das Gemeine Recht diese Spolieneinrede verwirft und die Position Hg. Georgs stützt, darf die Exzeption der Gegenpartei auch nicht zugelassen werden.14 Die Gegenseite spezifiziert zudem nicht die aufgrund des bewußten Abkommens geltend gemachten Rechte. Dies hätte schon deshalb geschehen müssen, weil diese sehr unterschiedlicher Natur sein und auf verschiedene Inhaber bzw. Nutznießer verteilt sein können.15 Da die diversen obrigkeitlichen und jurisdiktionellen Befugnisse sowie die Nutzungsrechte von ihrer Rechtsnatur her unterschieden sind, folgt aus der Wegnahme des einen Rechts nicht notwendigerweise die des anderen.16 Da über die herangezogenen, jedoch nicht spezifizierten Rechte keine zuverlässigen Beweise vorgelegt werden können, kann auch kein verbindliches Urteil gefällt werden.17 

Die geltend gemachte Konfirmation ist unerheblich, da aus ihr kein neues Recht erwächst.18 In der vermeintlichen Exzeption wurde auch nicht dargelegt, daß Hg. Georg oder sein Vater [Hg. Albrecht] die Beklagten ihrer Rechte beraubt hätten, in welcher Weise, wann oder wo sie dies getan haben sollen.19 

Genaugenommen deduzierte die Gegenseite nur ihr vermeintliches Petitorium und das Interdikt „Uti possidetis“20, wonach es den beiden Fürsten nicht erlaubt war, die genannten Länder zu übernehmen und zu behalten, und es nicht zulässig ist, daß einer den anderen in seinem Besitzrecht beeinträchtigt. Daraus folgt aber in keiner Weise notwendig der Tatbestand einer Spoliation.

Da ferner sowohl die Groninger als auch die Einwohner des Ostergaus und der Ommelande dem Hl. Reich und dem röm. Kg. unterworfen waren und sind, bestand und besteht ein begründeter Anspruch auf diese zu Friesland gehörenden Gebiete.21 Deshalb konnten sich die Groninger nur aufgrund des Bündnisses auch keine obrigkeitlichen Rechte gegenüber Kg. und Reich aneignen. Umgekehrt war und ist der röm. Kg., der den rechtlichen Besitztitel (civilis possessio) für das ganze Reich innehat, befugt, selbst oder durch seinen Statthalter den tatsächlichen Besitz dieser Gebiete zu übernehmen. Die Einwohner des Ostergaus und der Ommelande waren und sind nicht befugt, sich zum Nachteil ihres rechtmäßigen Herrn der Stadt Groningen zu unterwerfen.22 Groningen wiederum kann wegen seines Ungehorsams gegen den röm. Kg. und seinen Statthalter um so weniger einen Besitztitel geltend machen. Vielmehr ist die Stadt wegen der unrechtmäßigen Besitzergreifung nicht nur zur Restitution, sondern auch zur Kassation etwaiger Rechte zu verurteilen.23

[6.] Aus den angegebenen und im weiteren der Kürze halber nicht eigens aufgeführten Gründen ist die vermeintliche Einrede der Gegenseite zurückzuweisen und festzustellen, daß das von Hg. Georg angestrengte Verfahren deshalb nicht verzögert werden darf.

Nr. 386 Quadruplik der Stadt Groningen an den Ausschuß

Die Anwälte der Stadt erklären, daß das von der Gegenpartei als vermeintliche Triplik [Nr. 385] eingereichte Schriftstück vor der Beweisführung über die Groninger Spolieneinrede nicht zugelassen werden darf. Statt dessen soll verfahren werden, wie sie dies in ihrer Einrede und Duplik gefordert haben. Sie lehnen unter Geltendmachung der Exzeption die Aufnahme der Hauptverhandlungen ab. Da diese formal korrekt und rechtmäßig ist, können sie nicht als ungehorsam gelten. Erklären, daß sie vor der Restitution der Stadt durch die Gegenseite zur Beantwortung der Klage nicht verpflichtet sind. Erneuern die Exzeption und Duplik zur Zurückweisung der gegnerischen Triplik.

In Konstanz am 14. Juni 1507 an den Ausschuß übergeben.

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 138–138’ (Kop., Präsentatverm.) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 31–31’ (Kop., Präsentatverm.) = B.

Nr. 387 Bescheinigung Sixtus Ölhafens (kgl. Sekretär) für die Prozeßparteien

[1.] Kassation des in Konstanz geführten Verfahrens durch Kg. Maximilian; [2.] Datum, Unterzeichnung.

Act. Konstanz, 29. Juli 1507.

Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8182/7, fol. 247–247’ (Or.) = Textvorlage A. Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 42’, 44 (dem Protokoll [Nr. 378] inserierte Kop.) = B.

Kurzregest: Baks, Inventaris, Nr. 810, S. 206.1

[1.] /247/ In sachen zwischen meinem gn. H., Hg. Georgen von Sachsen etc., an einem und der stat Groningen am andern tayl, darin sy bederseyt auf unsers allergnst. H., des röm. Kg. etc., außgegangen ladung vor seiner kgl. Mt. und des Hl. Reichs Kff., Ff. und stenden auf dem Reichs tag alhie zu Costenz erschinen sein und darin furgenomen und gehandlt, bis yetzo die gemelten Kff., Ff. und stende verriten und ferrer solicher ladung nach statlich nit wol gehandlt werden mugen: Hat auß denselben und andern beweglichen ursachen die röm. kgl. Mt. vorbestympt die gemelt ladung, und was darauf (als yetz berurt) vor seiner kgl. Mt. und den gemelten Kff., Ff. und stenden von beden vor bestympten teylen und ir jedem furgebracht und gehandelt worden ist, mitsampt denselben acta und actitata mit ir beider tayl wissen und willen aufgehaben, also das die hinfur keinen vorgemelten teyl bynden noch sich der gegen dem andern zu gebrauchen haben sullen, sonder das die sachen in dem stant stee, wie die vor außgang der gemelten ladung und verhor gewesen ist. Und wo auch hinfur in den sachen weyter zu handlen sich begeben wurde, well sich sein kgl. Mt. auf ansuchen /247’/ der parteyen darinn gnediglich und unverweyslich halten.

[2.] Actum zu Costenz, am XXIX. tag July Ao. 1507. Sixtus Olhafen, regius secretariusa subscripsit.

Anmerkungen

1
 Siehe Nr. 369 [Pkt. 7, mit App. a-a].
2
 Wormser RKGO, 7.8.1495, § 22 (Druck: Angermeier, RTA-MR V/1, Nr. 342/IV, hier S. 406).
3
 Liegt nicht vor.
4
 Liegt nicht vor. Vgl. jedoch den bei Emmius (Geschichte V, S. 670f.) wiedergegebenen, irrtümlich auf den 7.6. datierten Vortrag Kanters.
a
 erkent] Danach gestrichen: das Hg. Georg egenant zu beweysen seiner replica, wider dieselben von Grunyngen eingelegt, wie zu recht gnug ist, zugelassen werde. Und er tu das oder nit, beschehe ferrer das, was recht ist. – Ist zu recht erkent, beweyse Hg. Georg sein replica, wider die von Gruningen eingelegt, das zu recht genug ist, das solle gehort werden und, er tu das oder nit, beschehe ferrer, was recht ist.
5
 Auf fol. 43 und 43’ sind von verschiedenen Händen weitere Varianten des Interlokuts festgehalten: Ist zu recht erkent, beweyse Hg. Georg sein replica [Korrigiert aus: triplica], wider die von Gruningen eingelegt [Einfügung am Rand wieder gestrichen: sovil zur ausleschung der excepcion dient und notturftig ist], das zu recht gnug ist, das werde gehort werden und, er tu das oder nit, beschehe ferrer, was recht ist. – Ist zu recht erkant, das Hg. Georg zu beweisen seiner replica, wider die von Gruningen eingelegt, wie zu recht genug ist, zugelassen werde, und, er tue das oder nit, beschehe ferrer, was recht ist. – Beweyse Hg. Georg sein replica, wider die von Groningen eingelegt, zu recht genug, das sull gehort werden und, er tu das oder nit, ferrer beschehen, was recht ist.
b
–b Bescheinigung ... Parteien] Ergänzung zum Protokoll von anderer Hand.
1
 Ernennungsurkunde Kg. Maximilians für Hg. Albrecht von Sachsen vom 20.7.1498 [Nachweise s. Nr. 370, Anm. 1].
2
 S. o. Nr. 370, Anm. 2.
3
 Nachweise s. Nr. 370, Anm. 3.
4
 Laut Nr. 148 [Pkt. 34 Zu dem auch ... notturft etc.]. Die Datierung auf den 4.6. bei Emmius (Geschichte V, S. 669) ist unzutreffend.
1
 CICivilis, Codex Iustiniani 1,49 (Krueger, Corpus II, S. 87f.); CICanonici, Liber extra 2,7; 5,39,15 (Richter/Friedberg, Corpus II, Sp. 265–267, 894f.); CICanonici, Liber sextus Bonifacii VIII. 2,4 (ebd., Sp. 998).
1
 Bestätigung Kg. Maximilians über das Bündnis Groningens mit dem Ostergau vom 23.5.1494 (Wiesflecker, Regesten I/1, Nr. 709, S. 80).
2
 Kein Nachweis.
3
 Vgl. auch die Wiedergabe dieser Eingabe bei Emmius (Geschichte V, S. 671).
a
–a In ... vermeiden] In B späterer Randverm.: c. II, de probatione [!] (CICanonici, Liber extra II, tit. 19; Richter/Friedberg, Corpus II, Sp. 306–315).
b
–b und .. Albrecht] In B Notazeichen am Rand.
1
 Vgl. auch die Wiedergabe der Replik bei Emmius (Geschichte V, S. 671).
1
 Vgl. auch die Wiedergabe der Duplik bei Emmius (Geschichte V, S. 672).
1
 Im Text angegebener Beleg: c. II, de probatione [!] (CICanonici, Liber extra II, tit. 19; Richter/Friedberg, Corpus II, Sp. 306–315).
2
 Angegebene Belege: per l[egem] Filium ff. De his, qui sui vel alieni juris sunt (CICivilis, Digesta 1,6,6; Mommsen/Krueger, Corpus I/2, S. 37), l[egem] II, C. De ord[ine] iudi[ciorum] (CICivilis, Codex Iustiniani 3,8,2; Krueger, Corpus II, S. 125), l[eges] I, II, III, l[egem] Si status, l[egem] Cum status et l[egem] Si res tuas, C. De ord[ine] cogni[tionum] (CICivilis, Codex Iustiniani 7,19,4–6; ebd., S. 304), c. I et c. Tuam, de ord[ine] cogni[tionum] (CICanonici, Decretales Gregorii IX. 2,10,1 und 3; Richter/Friedberg, Corpus II, Sp. 273–275), c. Auditis, de praescrip[tionibus] (CICanonici, Decretales Gregorii IX. 2,26,15; ebd., Sp. 387f.), c. Lator, qui fil[ii] sint legit[imi], cum s[equent]i (CICanonici, Decretales Gregorii IX. 4,17,5f.; ebd., Sp. 711f.).
3
 Angegebene Belege: Qui iussu iudicis aliquid facit, non videtur dolo malo facere (CICivilis, Digesta 50,17,167; Mommsen/Krueger, Corpus I/2, S. 925), per tex[tum] in l[ege] Iuste ff. De acqui[renda vel amittenda] poss[essione] (CICivilis, Digesta 41,2,11; ebd., S. 699), l[ege] Non videtur data, § Qui iussu, l[ege] Qui autore judice, l[ege] Qui in jus, § Nemo, ff. De [diversis] re[gulis] ju[ris] (CICivilis, Digesta 50,17,167, 137 und 177; ebd., S. 924f.), et in c. Quod quis mandato judicis [dolo facere non videtur, q.uum habeat parere necesse.], eo ti[tulo: De regulis iuris], Li. VI (CICanonici, Liber sextus Bonifacii VIII. 5,13,24; Richter/Friedberg, Corpus II, S. 1122).
4
 Angegebene Belege: Tex[tus] est in l[ege] I, § I et in l[ege] III, § Interdictum, ff. De vi et vi armata (CICivilis, Digesta 43,16,1 und 3,13; Mommsen/Krueger, Corpus I/2, S. 735–737), et melior in l[ege] I et § Dolo [autem] malo, ff. Vi bonorum raptorum, cum s[equent]i (CICivilis, Digesta 47,8,1 und 2,2–3; ebd., S. 827).
5
 Angegebene Belege: Per tex[tum] in l[ege] Quod meo nomine, in prin[cipio], ff. De acqui[renda vel amittenda] poss[essione] (CICivilis, Digesta 41,2,18; Mommsen/Krueger, Corpus I/2, S. 700), l[ege] Mandatam, in fine, ff. De off[icio] eius, cui manda[ta] est jurisd[ictio], in fi[ne] ibi: non tamen pro suo imperio agit, sed pro eo, cuius mandatu jus dicit etc. (CICivilis, Digesta 1,21,5; ebd., S. 46). Ubi glo[ssa] inquit: Facit enim non tanquam ipse, sed tanquam alius, hoc est, cuius mandato facit (Bartolus, Opera I, S. 103; Baldus, Commentaria I, pag. 67’). Idem tex[tus] in l[ege] Is damnum dat, ff. De [diversis] reg[ulis] iu[ris], dicens: Is damnum dat, qui iubet dare, eius vero nulla est culpa, cui parere necesse est (CICivilis, Digesta 50,17,169; Mommsen/Krueger, Corpus I/2, S. 925). Ubi glo[ssa] percipiens tenetur: Obediens excusatus est, ubi praecipiens ius imperandi habuit (kein Nachweis).
6
 Angegebener Beleg: L[ex]: Non potest dolo carere [qui imperio magistratus non paruit], ff. de [diversis] reg[ulis] ju[ris] (CICivilis, Digesta 50,17,199; Mommsen/Krueger, Corpus I/2, S. 926).
7
 Angegebene Belege: L[ex: Liberto et] filio, ff. De obse[quiis a] liber[is] (CICivilis, Digesta 37,15,9 (De obsequiis parentibus et patronis praestandis); Mommsen/Krueger, Corpus I/2, S. 608). Et probant hoc Bal[dus de Ubaldis] et Al[exander de Tartagnis] in ti[tulo] Hic fi[nitur] lex, in prin[cipio], In usu feudorum (Libri Feudorum 2.28; Lehmann, Consuetudines, S. 158; Baldus, In usus feudorum, pag. 72).
8
 Angegebene Belege: Ut inquit imperator in l[ege] Si [imperialis maiestas], C. De leg[ibus et constitutionibus], dicens: Quis tante superbie fastidio tumidus [est], ut regalem sensum contemnat? (CICivilis, Codex Iustiniani 1,14,12; Krueger, Corpus II, S. 68). Et alibi: Nec disputari oportet de principali iudicio. Sacrilegii enim instar est dubitare, an is dignus sit, quem elegerit imperator; L[ex] II, C. De cri[mine] sacri[legii] (CICivilis, Codex Iustiniani 9,29,2; ebd., S. 385. Außerdem: Codex Theodosianus 1,6,9 (385); Mommsen, Codex I/2, S. 41).
9
 Angegebene Belege: De quo scriptum est: Labiis rex regit. Et iterum: Cor regis in manu Dei est, et ubi voluerit, inclinabit illud. L[ex] Inter claras, C. De sum[ma] tri[nitate] (CICivilis, Codex Iustiniani 1,1,8,3; Krueger, Corpus II, S. 10–12, hier 10, mit Nachweisen über die zitierten Bibelstellen). Non tanquam ipse, sed tanquam Deus facere videtur. Non sua vice, sed delegantis Dei, cuius vice fungitur, nam princeps est ordinarius omnium et legatus sive proconsul Dei, ut inquit et probat eleganter Bal[dus] de pace Constantie in prin[cipio] et in § I (Baldus, In usus feudorum (Commentariolum eiusdem Baldi super pace Constantiae), pag. 117’-127’, hier 117’, 117’-120). Quasi ad finem vero nota, q[uod] non debeat quis audiri c[ontra] illud, quod facit princeps ex certa scientia (Baldus, ebd., pag. 120). Idem Cy[nus] in l[egem] Rescripta, C. De preci[bus] impe[ratori] off[erendis] (CICivilis, Codex Iustiniani 1,19,7; Krueger, Corpus II, S. 75. Cynus, Lectura I, pag. 35’-36).
10
 Angegebener Beleg: L[ex] I ad fi[nem], C. De his, qui ve[niam] eta[tis] impe[traverunt] (CICivilis, Codex Iustiniani 2,44,1; Krueger, Corpus II, S. 114).
11
 Angegebener Beleg: C. Ut quae desunt advo[cationi] parti[um], iud[ex] supp[leat] (CICivilis, Codex Iustiniani 2,10; Krueger, Corpus II, S. 102).
12
 Angegebene Belege: § Conventiculas (Libri feudorum 2,53,6; Lehmann, Consuetudines, S. 178), iuncta glo[ssa] cum multis concor[dat], ac Bal[dus] de pace jura[mento] fir[manda] (Baldus, In usus feudorum, pag. 93’-99’, hier 97–98).
13
 Angegebene Belege: Glo[ssae] et doct[ores] sub ti[tulo]: De acq[uirendo] re[rum] do[minio], ti[tulo] De acq[uirenda vel amittenda] poss[essione] (CICivilis, Digesta 41,1–2; Mommsen/Krueger, Corpus I/2, S. 690–703. Bartolus, Opera III, S. 181–227), et aliis his consonantibus ff. et C.
14
 Angegebener Beleg: Per textum glo[ssas] et docto[res] in c. Ad decimas, de resti[tutione] spo[liatorum], Li. VI etc. (CICanonici, Liber sextus Bonifacii VIII. 2,5,2; Richter/Friedberg, Corpus II, Sp. 999).
15
 Angegebene Belege: Sicuti videndum est in l[ege] Solemus, § Latrunculator, ff. De judi[ciis] (CICivilis, Digesta 5,1,61; Mommsen/Krueger, Corpus I/2, S. 106), in l[ege] III, ff. De off[icio] praefecti vig[ilium] (CICivilis, Digesta 1,15,3; ebd., S. 42), et Bar[tolus] in l[egem] Si, ff. Uti possidetis (CICivilis, Digesta 43,17,3; ebd., S. 739. Bartolus, Opera III, S. 366f.).
16
 Angegebene Belege: Per l[egem] Papinianus exuli, ff. De mi[noribus vigintiquinque annis] (CICivilis, Digesta 4,4,20; Mommsen/Krueger, Corpus I/2, S. 88f.), et Barth[olus] ff. De calumniat[oribus], cum s[equent]i (CICivilis, Digesta 3,6; ebd., S. 78f. Bartolus, Opera I, S. 297–299).
17
 Angegebener Beleg: Iuxta § Curare, insti[tutiones] de acti[onibus], cum s[equent]i: Igitur etc. (CICivilis, Institutiones 4,6,32; Krueger, Corpus II, S. 49).
18
 Angegebene Belege: Ut in c. I et fi[nali] de confir[matione] utili [vel inutili], in Auten[tica] Si quis in aliquo (Epitome Iuliani 400; Fiorelli/Bartoletti Colombo, Epitome, S. 166. CICivilis, Authentica „Si quis in aliquo“, post C. 2.1.7, ex Nov. 119, c. 3; Kriegel, Corpus II, S. 128), C. De eden[do], cum s[equent]i (CICivilis, Codex Iustiniani 2,1; Krueger, Corpus II, S. 92).
19
 Angegebene Belege: Iuxta ea, que notat et probat Barth[olus] in l[egem] I, § Rectissime et § Ibi autem, ff. De vi et [de] vi ar[mata] (CICivilis, Digesta 43,16,1,34 und 37; Mommsen/Krueger, Corpus I/2, S. 736, 737. Bartolus, Opera III, S. 357), imo in c. qual[ite]r et q[ua]n[do], De accu[sationibus], cum s[equent]i (CICanonici, Decretales Gregorii IX. 5,1,24; Richter/Friedberg, Corpus II, Sp. 745–747).
20
 = Verbot der eigenmächtigen Störung oder Veränderung des gegenwärtigen Besitzstandes. Vgl. Kaser/Hackl, Zivilprozeßrecht, S. 413f.; Simmler, Prinzip, bes. S. 34; Müller, Besitzschutz, S. 12–14.
21
 Angegebene Belege: Specialiter per tex[tum] in § Hec si quis, antiqua XI q[uaestione] I (CICanonici, Decretum Gratiani 2,11,1,36 [und 37]; Richter/Friedberg, Corpus I, Sp. 636f.), probantem in specie, quod Frisones sunt sub Imperio; et etiam generaliter per l[egem] Dep[re]catio [Eudaemonis (bzw. ίωσις Ευδαίμονος)], ff. Ad l[egem] Rho[diam] de iact[u] (CICivilis, Digesta 14,2,9; Mommsen/Krueger, Corpus I/2, S. 221), l[egem] Bene a Zenone, C. De quadri[ennii] praescript[ione] (CICivilis, Codex Iustiniani 7,37,3; Krueger, Corpus II, S. 310), glo[ssa] in prohoemio ff. cum s[equent]i (Bartolus, Opera IV, S. 665f.; Cynus, Lectura II, pag. 445’-446’).
22
 Angegebene Belege: L[ex] Si, C. Per quas personas nobis acquiritur (CICivilis, Codex Iustiniani 4,27,2; Krueger, Corpus II, S. 166), et ibi Bal[dus in] l[egem] Si (Baldus, Commentaria VI, pag. 75), et ibi doct[ores], C. De acq[uirenda et retinenda] poss[essione] (CICivilis, Codex Iustiniani 7,32; Krueger, ebd., S. 307), Bal[dus] in l[egem] II, C. De op[eris] liber[torum] (CICivilis, Codex Iustiniani 6,3; ebd., S. 240f. Baldus, Commentaria VII, pag. 20), et in l[egem] Nec si volens (CICivilis, Codex Iustiniani 7,16,6; ebd., S. 301. Baldus, Commentaria VIII, pag. 12), et ibi tex[tus] C. De li[berali] cau[sa] (CICivilis, Codex Iustiniani 7,16; Krueger, ebd., S. 301–303), Bal[dus], in us[us] feu[dorum commentaria], de investi[tura] de re alie[na] facta, § Quid ergo (Libri feudorum 2,8,1 (§ Rei autem); Lehmann, Consuetudines, S. 124. Baldus, In usus feudorum, pag. 48), et in titulo: Qui testes sint necessarii ad prob[andam] nov[am] invest[ituram] (Libri feudorum 2,32; Lehmann, Consuetudines, S. 161f. Baldus, In usus feudorum, pag. 75’-76; auszugsweise zitiert bei Danusso, Ricerche, S. 111 Anm. 128–130, 132, S. 112f.), specialiter in ti[tulo] de [prohibita] feu[di alienatione per Lotharium], § Quoniam (Libri feudorum 2,52,3; Lehmann, Consuetudines, S. 177. Baldus, In usus feudorum, pag. 93’), ver[siculo] XI Queritur (Baldus, In usus feudorum, pag. 93–93’).
23
 Angegebene Belege: Per tex[tum] in l[ege] Conductores, et ibi Bal[dus], C. Locati (CICivilis, Codex Iustiniani 4,65,33; Krueger, Corpus II, S. 190. Baldus, Commentaria VI, pag. 143), l[ege] Non ab re est, C. Unde vi, cum s[equent]i (CICivilis, Codex Iustiniani 8,4,10; Krueger, Corpus II, S. 332. Baldus, Commentaria VIII, pag. 137’-138).
1
 Vgl. auch die Wiedergabe des Dekrets bei Emmius (Geschichte V, S. 672f.).
a
 regius secretarius] In B: manu propria.