Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
Bestätigt den Empfang ihres Berichts1 am 17. April. Er hat daraufhin noch einmal den Entwurf ihrer [geheimen] Instruktion studiert. Er befindet darin das jährliche Einkommen aus den [im Landshuter Erbfolgekrieg] verlorenen Orten in der Landvogtei und der Ortenau mit 15 000 fl. [Nr. 57, Pkt. 1] als etwas zu hoch angesetzt. Es wäre besser gewesen, wenn sie instruktionsgemäß 12 000 fl. [Nr. 58, Pkt. 3] geltend gemacht hätten, da eine höhere Summe nicht belegt werden kann. Sie sollen deshalb bei den weiteren Verhandlungen möglichst geschickt diese Summe ins Spiel bringen. Falls diese Angaben dann belegt werden müssen, ist er damit einverstanden. Er übersendet zu diesem Zweck ein Verzeichnis aller von der Gegenseite eroberten Schlösser, Städte und größeren Dörfer [Nr. 426] sowie ein Register der jährlichen Einkünfte daraus.2 Dies könnte durch Abrechnungen belegt werden. Doch soll das Register beim derzeitigen Stand der Verhandlungen keinesfalls übergeben werden. Da er ohnehin nicht vollständig restituiert oder entschädigt werden wird, reicht es vorläufig aus, bei den Verhandlungen daraus zu referieren. Selbst wenn der Kg. die Bezahlung der 4000 fl. Bodenrenten übernehmen und dazu 100 000 fl. bar bezahlen würde, ginge sein Verlust dennoch in die Tausende, abgesehen vom Gewinn des Hauses Österreich und dem Verlust der Kurpfalz an Frondiensten, Kriegsdiensten, obrigkeitlichen Rechten, Weiderechten, Wildbännen und anderen im Register nicht berücksichtigten Posten. Falls es ihnen dessenungeachtet erforderlich erscheint, das Register zu übergeben, ist er damit einverstanden. Seinem Schreiben liegt außerdem ein Verzeichnis über die jährlichen Ausgaben für die Amtleute3 bei. Sie sind nun einschließlich ihrer vorherigen Instruktionen und Weisungen für die Schlußverhandlungen ausreichend informiert. Dan ist der Mt. meynung und will, uns und unsere sone mit gnaden und truwen zu meynen, so stet unser will oder meynung, entlich mit ir gericht zu sein uf form und maß, ir von uns abgescheiden seint. Sie sollen sich darum bemühen, daß er die Gnade des Kg. wiedererlangt.
Heidelberg, 18. April 1507 (sontaig misericordias Domini).
München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 94–94’ (Or.).