Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Ungeachtet seiner vorherigen Aufforderung zur unverzüglichen Leistung der Romzughilfe [Nr. 827] ist dies bislang unterblieben, was ihn befremdet und zu nicht geringem Mißfallen gereicht. Er ist jetzt im Begriff, seinen Romzug anzutreten. Deshalb befiehlt er ihm nachdrücklich, seine Truppen – die Fußtruppen in Reiter umgerechnet – unverzüglich zu ihm zu schicken und seinen Anteil an der Bargeldhilfe in Frankfurt zu hinterlegen. Da Gf. Eberhard von Königstein am Romzug teilnehmen wird1, soll er seine Reisigen dessen Befehl unterstellen. Bei weiterer Säumigkeit wird er dem kgl. Reichskammerprokuratorfiskal gestatten, gegen ihn zu prozessieren.

Bozen, 4. Februar 1508.

Wiesbaden, HStA, Abt. 171, R 423, fol. 37–37’ (Or., Vermm. prps./amdcp., Gegenz. Serntein).

Anmerkungen

1
 Durch ein an alle Reichsuntertanen gerichtetes Mandat hatte Kg. Maximilian mitgeteilt, daß er seinen Rat Gf. Eberhard von Königstein unter Androhung schwerer Strafen zur persönlichen Teilnahme am Romzug aufgefordert habe. Da dieser einen Angriff Lgf. Wilhelms von Hessen befürchte, befehle er allen, denen dieses Mandat vorgelegt werde, im Ernstfall die Hilfeleistung für Königstein. Dieser sei bereit, jeglichen Forderungen gegen ihn auf dem Rechtsweg zu begegnen (Kop. Bozen, 21.1.1508; HStA Wiesbaden, Abt. 330, Urk. Nr. 50. Konz. mit ex.-Verm.; HHStA Wien, Maximiliana 18, Konv. 3, fol. 47–48’). Nach Vermittlung eines Termins durch den kgl. Kanzler Serntein waren die hessischen Gesandten während des RT wegen des Konflikts zwischen Gf. Eberhard und dem von diesem gefangengehaltenen, von Lgf. Wilhelm protegierten Gottfried von Eppstein bei Kg. Maximilian vorstellig geworden, aber ditzmals der merklichen geschaft halben, damit ir Mt. bisher mit den Aidgnossen und ander sachen halben beladen gewesen, nichts entlichs handeln mugen (Serntein an Lgf. Wilhelm von Hessen, Or. Konstanz, 31.5.1507; StA Marburg, Best. 2, Nr. 109, fol. 198–199’). Vgl. Schäfer, Eppstein, S. 355f.