Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Nr. 1547 Supplikation des Kölner Bürgers Johann van Aiche an Ks. Maximilian

[Köln, Juli/August 1512]

Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 10b, Kop. (Überschrift fol. 9a: Anspruch Johans van Aiche tgain eyne stat van Coeln).

Hat sich mit der beiliegenden Supplikation1 bereits an das Reichskammergericht gewandt und dort auch eine entsprechende Anweisung an Bm. und Rat von Köln erlangt, der diese jedoch nicht Folge geleistet haben. Dadurch ist ihm und seiner Ehefrau erheblicher Schaden entstanden. Bittet deshalb den Ks. als eynen brunnen aller gerechtichkait, Bm. und Rat von Köln zu gebieten, ihn zu seiner Rente kommen zu lassen.2

Nr. 1548 Supplikation des Kurkölner Erbkämmerers Johann von Hemberg an Ks. Maximilian und die Reichsstände

[Köln, August 1512]

Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 1a-2b, Kop. (Überschrift: Clagte Johans van Hemberg, erbcamerer, contra civitatem).

Hat von seinen Vorfahren das Erbkämmereramt des Erzstifts Köln geerbt, zu dem eine vor St. Laurenz gelegene freie Behausung, genannt „Zur Biesen“, gehört. Vor dem Keller dieses Hauses liegt eine von einer Mauer eingefaßte Stelle, mit der die althergebrachte Freiheit verbunden ist, daß Missetäter, die sich dort aufhalten, nicht angetastet werden dürfen. Dieser Ort ist den meisten Bewohnern von Köln wohlbekannt. Nächtens wurde er nun mit Hölzern abgeriegelt, die Mauer wurde eingerissen und das Loch vor der Kellertür zugefüllt. Als er (Hemberg) versuchte, den vorigen Zustand wiederherzustellen, wurde er durch Mitglieder des Rats daran gehindert, alles in der Absicht, die mit seinem Amt verbundenen Rechte zu beschneiden. Daraufhin wandte er sich zunächst an den Rat der Stadt, anschließend mehrfach an den EB von Köln als seinen rechten Herrn, das Domkapitel sowie die Landstände des Erzstifts Köln mit der Bitte, den Rat zu bewegen, ihn bei seinen Rechten zu belassen und die niedergelegte Mauer wieder aufzurichten. Dies ist allerdings bis heute nicht geschehen. Bittet deshalb Ks. und Reichsstände, dem EB unter Strafandrohung zu gebieten, seine hergebrachte Freiheit unangetastet zu lassen und den vorherigen Bauzustand der Mauer wiederherzustellen.1

Nr. 1549 Supplikation Konrad van der Hallens, Schreiber zu Bonn, an Ks. Maximilian und Reichsstände

[Köln, August 1512]

Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 14a u. b, Kop. (Überschrift: Claigt Conradus van der Hallen, schryver zo Bonne, tgain eyne stat Collen).

Sein verstorbener Vetter Hermann van der Hallen und danach sein Vater und dessen Bruder haben die Gelrischen gemeynlich des landz vor dem verstorbenen Ks. Friedrich III. verklagt und ein Urteil erlangt, in dem die Beklagten zur Zahlung von 2122 fl. sowie zur Erstattung der Kosten und Schäden in Höhe von 8000 fl. verpflichtet worden sind. Besagten Urteilsbrief hat er im guten Glauben und Vertrauen bei Bm. und Rat von Köln hinterlegt und später zehn Jahre lang um Herausgabe der Urkunde gebeten, um die Verurteilten zur Zahlung des Geldes zwingen zu können. Dies ist allerdings bis heute zu seinem großen Schaden nicht geschehen. Bittet Ks. und Reichsstände, Bm. und Rat von Köln zur Herausgabe zu veranlassen.1

Nr. 1550 Supplikation des Kölner Bürgers Peter Quettinck an Ks. Maximilian

Köln, August 1512

Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 20a-22a, Kop. (Vermerk fol. 19a: Clagte Peter Quettincks contra consulatum et civitas praesentes Ao. etc. XII in Augusto ze Coeln im richstag oevergeven).

Klagt darüber, daß er im ksl. Geleit, Schutz und Schirm durch Bm. und Rat von Köln gewaltsam überfallen, seines Besitzes beraubt worden und dadurch zu großem Schaden gekommen ist. Seit nunmehr über acht Jahren muß er sich mit seiner Ehefrau außerhalb der Stadt aufhalten. Bittet demzufolge den Ks. als eynen bronnen aller gerechticheit, auch als eynen beschyrmer [derjenigen], die ober recht genotigt werden, den Kölnern zu gebieten, ihm seinen entzogenen Besitz zurückzuerstatten und rechtliches Gehör zu geben. Zudem möge der Ks. dafür sorgen, daß er in dessen Geleit, Schutz und Schirm gehandhabt wird und die ihm entstandenen Kosten und Schäden ersetzt bekommt. Schildert im Folgenden den Verlauf und die Hintergründe seines seit dem Jahr 1500 andauernden Konflikts mit Bm. und Rat von Köln, in dessen Verlauf er den Ks. bereits auf dem Konstanzer Reichstag 1507 um Hilfe gebeten hatte. 1

Nr. 1551 Supplikation Wilhelm Schall von Bells, Johann Hases, Amtmann zu Linn, und Peter von Lahnsteins, Vormünder der Kinder des verstorbenen Hermann Schall von Bell, an Ks. Maximilian und die Reichsstände

Köln, August 1512

Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 29a-30a, Kop. (Vermerk fol. 30b: Copia supplicationis Schal van Bell contra dominos meos de consulatu Ao. etc. XII in Augusto ze Coln im richstage ubergeben).

Bringen klagweise vor, daß ihr Vater, Schwiegervater und Schwager Goddart Schall von Bell und dessen Vorfahren lange Zeit im ungestörten Besitz des „schmalen Zolls“ in Köln gewesen sind und diesen vom EB von Köln als rechtem Lehenherrn zu Lehen und von den Gff. von Neuenahr als Erbvögte zu Köln und denen von Hemberg als Erbkämmerer des Erzstifts Köln zu Afterlehen innegehabt haben. Sie selbst haben den Zoll von Goddart Schall von Bell geerbt, werden aber nunmehr schon seit neun Jahren durch Bm. und Rat von Köln wider die Reichsordnung und den ksl. Landfrieden an seiner Nutzung gehindert. Ihre mehrfachen mündlichen und schriftlichen Gesuche an den Kölner EB, das Domkapitel und die Landstände, sich für sie einzusetzen, sind fruchtlos geblieben. Bitten deshalb den Ks. und die Reichsstände, Bm. und Rat von Köln zu befehlen, sie im Gebrauch ihres Zolls nicht länger zu beeinträchtigen. Sollte Köln seinerseits Ansprüche auf den Zoll erheben, sind sie bereit, vor dem EB von Köln oder an anderen gebührlichen Orten in ein Rechtsverfahren einzutreten.1

Nr. 1552 Ks. Maximilian an Köln bzw. die Greven und Schöffen des Hohen Gerichts zu Köln

Köln, 6. August 1512

Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 366, fol. 15, Kop. (beglaubigt durch den öffentlichen Notar Michael Suchtelen; p.r.p.; a.m.d.i.p.; Vermerk: Insinuatum ultima Augusti).

Frygin Tack hat angezeigt, daß sie ihrem Ehemann Joeris Tack einen erheblichen Geldbetrag in Form von Renten, Zinsen und anderen Gütern zugebracht hat, jetzt aber besorgt ist, daß ihr Besitz kraft der auf Anrufen von Sander Tacks Witwe Ytgin gegen Joeris Tack ergangenen ksl. Mandate und Gebotsbriefe gleichfalls eingezogen wird, obwohl sie mit der Tätigkeit ihres Ehemanns nie etwas zu tun gehabt hat. Hat ihn (den Ks.) in dieser Angelegenheit um Hilfe angerufen. Da es nicht billig wäre, wenn der durch Frygin Tack in die Ehe eingebrachte Besitz sowie ihr Witwengut eingezogen würden, gebietet er, dies zu unterlassen und sie beides ungehindert nutzen zu lassen.

Anmerkungen

1
 In dem undatierten, jedoch wohl im Februar 1512 entstandenen Schriftstück legt Johann van Aiche dar, daß Köln ihm seine erbliche Leibrente, die er (in näher erläuterter Weise) an den gegenwärtigen Kölner Rentmeister Johann von Reide verpfändet hat, vorenthält. Ist deshalb gezwungen gewesen, Köln zu verlassen und nach Bonn zu gehen. Bittet um eine rechtliche Weisung an Köln, ihm gemäß der darüber vorhandenen Verschreibung und unter Einflußnahme auf Johann von Reide seine Rente zukommen zu lassen. Seine bisherigen zahlreichen Bemühungen in dieser Angelegenheit sind alle fruchtlos geblieben. Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 9a-10a, Kop. Das Reichskammergericht übersandte die Supplikation mit Schreiben aus Worms vom 16. März 1512 an Köln mit der Aufforderung, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Ebd., fol. 9a, Kop. Am 29. März 1512 antwortete Köln, da die Klagschrift den Kölner Rentmeister Johann von Reide betreffe, der gegenwärtig als Gesandter der Stadt auf dem Reichstag in Trier weile, habe man ihm eine Kopie des Schriftsatzes zugeschickt mit der Bitte, sich dazu zu äußern. Sobald dies geschehen sei, werde Köln den Reichskammerrichter in Kenntnis setzen. Köln habe darüber hinaus Johann van Aiche unser stede gewoinlich vertroistunge und geleyde eynen maindt duirende gegeven und verlient, damit er keinen Grund habe, sich unbillig zu beklagen. Sollte dies dennoch geschehen, möge das Reichskammergericht nicht darauf eingehen. Köln, Historisches A., Briefbücher Nr. 46, fol. 272b-273a, Kop.
2
 Köln gab zu der Supplikation folgende undatierte, jedoch höchstwahrscheinlich ebenfalls im Juli/August 1512 verfaßte Stellungnahme ab: Johann van Aiche ist dem Rat von Köln einen erheblichen Betrag von usfuerender und zapzynsen seiner weyne schuldig, hat ein Angebot, sich deswegen mit der Kölner Rentkammer zu vergleichen, abgelehnt und die Stadt verlassen. Auch seine Ehefrau hat ein Kompromißangebot ausgeschlagen. Da der Rat dieses bis heute aufrechterhält, hat Johann van Aiche letztlich unbilligerweise wegen seines Rentenanspruchs vor dem Ks. und dem Reichskammergericht geklagt. Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 11a-13b, Kop.
1
 Köln gab zu der Supplikation folgende undatierte, jedoch höchstwahrscheinlich ebenfalls im August 1512 entstandene Stellungnahme ab: Ihm ist nicht bekannt, wie und durch wen besagte Mauer abgebrochen wurde. Allerdings wurden etliche, die bei Dunkelheit in besagtes Loch fielen, zum Teil erheblich verletzt. Zudem hat Johann van Hemberg nie einen Beweis für seine angebliche Freiheit vorgelegt. Schließlich ist auch noch darauf zu verweisen, daß Hemberg und sein Vater sich im Neußer Krieg gegen Kaiser Friedrich III. ungehorsam gezeigt haben. Köln hat ihnen deshalb zunächst ein Schloß mit Waffengewalt abgenommen, es ihnen aber später aus Nachsicht wieder zurückgegeben. In Anbetracht dieser erwiesenen Wohltat hätte Köln keinesfalls erwartet, von Hemberg derart vor Ks. und Reichsständen verklagt zu werden. Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 2a u. b, Kop.
1
 Köln gab zu der Supplikation folgende undatierte, jedoch wohl ebenfalls im August 1512 verfaßte Stellungnahme ab: Es mag sein, daß Konrad van der Hallen besagte Urkunde dereinst bei Bm. und Rat hinterlegt hat. Wenn dem so ist, so liegt es jedenfalls so viele Jahre zurück, daß diejenigen, die davon Kenntnis gehabt haben, längst verstorben sind. Bittet Ks. und Reichsstände, Konrad van der Hallen anzuweisen, nähere Angaben zu besagter Angelegenheit zu machen. Köln wird sie überprüfen und das Ergebnis bekanntgeben. Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 14b-15b, Kop.
1
 Zur Behandlung des Falls Quettinck auf den Reichstagen in Köln 1505 und Konstanz 1507 vgl. Heil, Reichstagsakten 8, Nr. 626 und Ders., Reichstagsakten 9, Nr. 470. – Köln gab zu der Supplikation folgende Stellungnahme ab: Bestreitet die Vorwürfe Quettincks, insbesondere die Behauptung, die Stadt habe gegen ihn und seine Ehefrau unter Verletzung des ksl. Schutzes, Schirms und Geleits Gewalt ausgeübt. Bittet den Ks., ihnen keinen Glauben zu schenken, vielmehr Quettinck wegen seiner Verunglimpfungen gegen Köln zu bestrafen. Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 24a-28a, Kop. (Vermerk fol. 23a: Antwort eyns ersamen rat contra Peter Quettinck, im richstage zo Collen Ao. etc. XIIo in Augusto oevergeven).
1
 In einer undatierten, jedoch höchstwahrscheinlich ebenfalls im August 1512 verfaßten Stellungnahme erklärte Köln, die behaupteten Rechtsansprüche der Kläger auf den Zoll seien unbegründet und kein EB, Erbvogt oder Erbkämmerer von Köln sei befugt, ihn als Lehen zu verleihen. Zudem habe Köln ohnehin die Kläger im Interesse des armen gemeinen Mannes und zur Vermeidung von Zwietracht an der Nutzung des Zolls gehindert. Im übrigen stehe es zu seinem Angebot, sich mit den Klägern gütlich zu einigen. Deren Ersuchen an Ks. und Reichsstände sei deshalb überhaupt nicht notwendig gewesen. Werde die Klage aufrechterhalten, erbiete sich Köln zu Recht vor dem Ks. oder dem Reichskammergericht. Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 31a-32b, Konz.