Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Straßburg, [ca. 20. März 1512]
Konz.: Straßburg, AM, AA 354, fol. 54a-55a; Ebd., fol. 65a u. b (mit geringen Abweichungen).
Der Ks. hat Straßburg unter Androhung der Acht und Aberacht sowie des Verlusts aller von röm. Kss. und Kgg. und vom Reich empfangenen Freiheiten und Gnaden befohlen, an der Bundesversammlung in Augsburg am 7. März (sontag reminiscere) teilzunehmen und dem Schwäbischen Bund wieder beizutreten oder aber seine Beschwerden dagegen vorzubringen. Nun hätte Straßburg eigentlich nicht erwartet, daß der Ks. in einer Sache, die gar nicht das Reich als Ganzes betrifft, ein Mandat mit der Achtandrohung ausgehen läßt. Auch früher wurde es wegen einer solchen Angelegenheit niemals derartig ersucht. Dennoch ließ es auf der Augsburger Bundesversammlung durch eine Gesandtschaft darlegen, daß es wegen der großen Entfernung zwischen Schwaben und dem Elsaß sowie der enormen Kosten der Bundeszugehörigkeit dem Bund nicht wieder beitreten könne. Die verordneten ksl. Hofräte (Paul von Liechtenstein, Degen Fuchs) ließen jedoch die Entschuldigung nicht gelten, sondern verlangten binnen vierzehn Tagen eine neuerliche Antwort.
Zweifellos ist dem Ks. bekannt, daß Straßburg von früheren röm. Kss. und Kgg. und auch von ihm selbst begnadet ist, bei allen Rechten und Ehren bleiben zu können, die es jemals von röm. Kss. und Kgg. erlangt hat. Außerdem soll ein Ks. oder Kg., wenn er in eigener Sache eine Forderung an Straßburg hat, dorthin schicken und es in besagter Angelegenheit anhören. Darüber hinaus möge der Ks. auch noch das bisherige enorme Engagement für das Reich berücksichtigen und ihr deshalb den Wiederbeitritt zum Schwäbischen Bund mit seinen negativen Folgen erlassen.
Wenn jedoch Ks. und Reich an dieser Sache zum Wohl der deutschen Nation und zur Handhabung von Frieden und Recht ganz besonders viel liegt und die von Straßburg vorgebrachten Argumente als nicht ausreichend erachtet werden, wenn zudem auch andere, vor allem benachbarte Stände wie die Stadt Metz, der Bf. von Straßburg als Landgf. im Elsaß, Colmar, Hagenau, Schlettstadt und andere Rstt. ersucht werden, also daz es ein gemeiner anslag des Richs were, so wird sich auch Straßburg gemäß seiner Gewohnheit nicht fernhalten, sondern mit seinen geringen Kräften alles tun, was der Wohlfahrt des Reiches dienlich ist.