Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
[1.] Bereitschaft zur Bestätigung der Regalien EB Uriels bei Ausfertigung des vorgelegten Reverses über die ksl. Ansprüche auf die Stadt Mainz; [2.] Ersuchen um persönliche Teilnahme EB Uriels am Augsburger Reichstag; [3.] Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises der ebfl. Rechte auf Mainz.
Rovereto, 9. November 1509
Würzburg, StA, MRA, L 48, o. Fol., Orig. Pap. (Gegenzeichnung: Serntein).
[1.] EB Uriel von Mainz hat vor einiger Zeit durch Frowein von Hutten darum gebeten, seine und seines Hst. Regalien, Privilegien und Freiheiten zu bestätigen. Da der EB ein neuer, angeender Kf. und EB zu Menz ist und uns und dem hl. Reiche wol gedienen mag, ist er (der Ks.) bereit, die Bestätigung zu erteilen. Hat allerdings, dieweil wir als röm. Ks. obbenannter stat Menz halben gegen seiner lieb und derselben stift umb unser und des hl. Reichs gerechtigkaiten, so wir zu derselben stat Menz haben, etwas in irrung steen, ain copeien aines revers der billichait nach aufrichten lassen.1 Das soll bemelter von Hutten gedachtem EB zu Menz furhalten und daran sein, solh revers also zu verfertigen und uns furderlichen zuzuschicken. Dagegen soll alsdann seiner lieb unser confirmation verfolgen.
[2.] Und nachdem wir yetzo unser und des Reichs merklichen obligenden sachen halben ainen reichstag acht tag nach trium regum nagstkomend [13.1.10] gen Augspurg ausschreiben lassen, darauf dann seiner lieb und andern Kff., auch stende des Reichs persondlich gegenwurtigkait vast notturftig sein wirdet, soll demnach bemelter von Hutten auf das fleissigist handlen, damit gedachter EB zu Meinz, dieweil derselb der vorgeenist [= dem Rang nach der erste] Kf. ist und uns und dem hl. Reiche, als wir verhoffen, fur ander wol erschieslich und nützlich sein mag, selbst in aigner person auf vorbestimbten reichstag erschein und daselbs mitsambt andern Kff. und stenden des Reichs das pest und nützlichist zu handlen verhelfe.
[3.] Und das auch sein lieb ir und ires stifts gerechtigkait, so sy vorbestimbter stat Menz halben zu haben vermainen, auch daselbsthin mit ime bring. Wellen wir dieselben sehen und furter darauf nach laut des revers gnediglichen handlen lassen. EB Uriel soll dem Reichstag keinesfalls fernbleiben, sondern sich gutwillig und gehorsam zeigen.