Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

[1.] Bereitschaft zur Bestätigung der Regalien EB Uriels bei Ausfertigung des vorgelegten Reverses über die ksl. Ansprüche auf die Stadt Mainz; [2.] Ersuchen um persönliche Teilnahme EB Uriels am Augsburger Reichstag; [3.] Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises der ebfl. Rechte auf Mainz.

Rovereto, 9. November 1509

Würzburg, StA, MRA, L 48, o. Fol., Orig. Pap. (Gegenzeichnung: Serntein).

[1.] EB Uriel von Mainz hat vor einiger Zeit durch Frowein von Hutten darum gebeten, seine und seines Hst. Regalien, Privilegien und Freiheiten zu bestätigen. Da der EB ein neuer, angeender Kf. und EB zu Menz ist und uns und dem hl. Reiche wol gedienen mag, ist er (der Ks.) bereit, die Bestätigung zu erteilen. Hat allerdings, dieweil wir als röm. Ks. obbenannter stat Menz halben gegen seiner lieb und derselben stift umb unser und des hl. Reichs gerechtigkaiten, so wir zu derselben stat Menz haben, etwas in irrung steen, ain copeien aines revers der billichait nach aufrichten lassen.1 Das soll bemelter von Hutten gedachtem EB zu Menz furhalten und daran sein, solh revers also zu verfertigen und uns furderlichen zuzuschicken. Dagegen soll alsdann seiner lieb unser confirmation verfolgen.

[2.] Und nachdem wir yetzo unser und des Reichs merklichen obligenden sachen halben ainen reichstag acht tag nach trium regum nagstkomend [13.1.10] gen Augspurg ausschreiben lassen, darauf dann seiner lieb und andern Kff., auch stende des Reichs persondlich gegenwurtigkait vast notturftig sein wirdet, soll demnach bemelter von Hutten auf das fleissigist handlen, damit gedachter EB zu Meinz, dieweil derselb der vorgeenist [= dem Rang nach der erste] Kf. ist und uns und dem hl. Reiche, als wir verhoffen, fur ander wol erschieslich und nützlich sein mag, selbst in aigner person auf vorbestimbten reichstag erschein und daselbs mitsambt andern Kff. und stenden des Reichs das pest und nützlichist zu handlen verhelfe.

[3.] Und das auch sein lieb ir und ires stifts gerechtigkait, so sy vorbestimbter stat Menz halben zu haben vermainen, auch daselbsthin mit ime bring. Wellen wir dieselben sehen und furter darauf nach laut des revers gnediglichen handlen lassen. EB Uriel soll dem Reichstag keinesfalls fernbleiben, sondern sich gutwillig und gehorsam zeigen.

Anmerkungen

1
 In diesem undatierten, jedoch wohl ebenfalls am 9. November 1510 in Rovereto verfaßten ksl. Entwurf des Reverses erklärte EB Uriel, daß auf seine Bitten hin Ks. Maximilian seine und seines Hst. Regalien, Privilegien und Freiheiten bestätigt habe. Er selbst habe dafür versprochen, daß diese Konfirmation dem Ks. und dessen Nachfolgern an ihren Rechten und Ansprüchen auf die Stadt Mainz unschädlich sein solle, mir, auch meinen nachkumen EBB zu Meinz wider solh irer ksl. Mt. gerechtigkait kunftiglichen, als ob solhs mit worten hieryn ausgenumen oder ausgetruckt wern, kainen vortail, gerechtigkait oder frumen bringen noch wir uns derselben gebrauchen und geniessen sollen. Auf dem nächsten Reichstag werde er seine vermeintlichen Rechte an der Stadt Mainz vorbringen. Sollte der Ks. nach ihrer Prüfung befinden, daß er kain gegrunt oder genugsam gerechtigkait hat, werde er EB Uriel oder dessen Nachkommen diesen Revers zurückgeben. Wo aber ir ksl. Mt. solher meiner angezaigten gerechtigkait nicht benugig sein wollt, so wil ich mich auf ir ksl. Mt. gn. verwilligen, so ir ksl. Mt. gegen mir tan hat, ains austreglichen rechten und ainer bestimbten zeit, darin solh rechtfertigung ausgefürt soll werden, vertragen und deshalben genugsam anlas und alles das, so hierin not ist, aufrichten. Würzburg, StA, MRA, L 48, o. Fol., Kop. ( p.r.p.s.). – In einem weiteren, in Trient am 18. November 1509 (sontag negst nach Martini im winter) ausgestellten Revers versprach Frowein von Hutten, er werde die ihm vom Ks. übergebene Urkunde mit der Bestätigung der Regalien und Freiheiten EB Uriels diesem erst dann aushändigen, wenn er von ihm o. g. Revers bekommen habe. Sollte der EB diesen nicht herausgeben, werde er dem Ks. die Bestätigungsurkunde auf dem Augsburger Reichstag oder, falls dieser nicht stattfinden oder an einen anderen Ort verlegt werde, so schnell wie möglich zurückgeben. Ebd., o. Fol., Konz.