Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld
Weimar HStA, EGA, Reg. E 136, fol. 190r–194v (Ausf.); AV v. a. Hd. fol. 191v: Deß churfursten antwort belangt die verantwortung Hg. Hainrichs zu Braunschweig etc., die Bff. zu Meißen etc., muntzhandlung mit Hg. Hainrichs zu Sachßen rethen, Dr. Ecken etc., gellerische sachen, der erbmarschall zu Pappenhaim beschwerungsartickel etc. und erlaubung etzlicher irer kfl. Gn. reth zu Regensburgk etc.; AV v. a. Hd. fol. 193v: Wirdt deß furschlags gedacht, so ksl. Mt. in der religionshandlung thun lassen, item, das irer kfl. Gn. von Speier auß zwei schreiben zukommen etc. und weß sie sich der Bff. halben zu Meißen und Merseburg etc. halten sollen.
Hat ihr Schreiben vom 3. April [Nr. 546] samt Beilagen, insbesondere Kopie der Antwort des Kaisers auf die kursächsische Werbung erhalten. Billigt die mündliche Erklärung, die sie auf die ksl. Antwort hin gegenüber Pfgf. Friedrich abgegeben haben. Sollen ihm die darauf noch ausstehende ksl. Resolution, sobald sie vorliegt, umgehend zuschicken.
Ist mit dem Ansuchen der Schmalkaldener an den Kaiser, in dem auch die Angelegenheiten Goslars und der Stadt Braunschweig berücksichtigt sind, einverstanden. Bittet um Mitteilung der ksl. Antwort darauf.
Dankt für die Verteilung des Ausschreibens Luthers gegen Hg. Heinrich von Braunschweig 1. Seine eigene Rechtfertigungsschrift gegen Hg. Heinrich von Braunschweig ist mittlerweile auch fertiggestellt 2. Wird ihnen etliche Exemplare schicken. Sollen bis zu deren Eintreffen nicht darüber reden. Sollen sich beim Austeilen an seine Anweisungen halten, die er ihnen gesondert erteilen wird 3.
Hat gern gehört, dass Hg. Heinrichs von Sachsen Räte in der Sache der Bischöfe gleichen Befehl wie die kursächsischen Gesandten haben. Sollen sich zusammen mit Hg. Heinrichs Räten für die Erhaltung der Gerechtigkeit des Hauses Sachsen einsetzen. Sie werden mittlerweile auch mit Hg. Heinrichs Räten über die Münzhandlung gesprochen und sich über deren diesbezüglichen Befehle erkundigt haben. Erwartet den Bericht über die Werbung der Räte Jülichs bei ihnen.
Auf die Mitteilung vom Vortrag des Landgrafen über seinen Sessionsstreit gibt er beiliegend Antwort.
Sollen versuchen herauszufinden, was Dr. Leonhard Eck mit dem Landgrafen verhandelt hat. Sollen darüber berichten. Es ist richtig, dass die Beschwerden derer von Pappenheim auch das Erzmarschallamt betreffen. Sollen die Beschwerden dem Kaiser oder dessen Räten bei Gelegenheit vorbringen und um Abschaffung bitten. Die Antwort darauf sollen sie ihm berichten. Wird sich dann weiter erklären. Auf ihre Bitten hin erlaubt er Christoph von Taubenheim sofort und Eberhard von der Thann nach seiner Rückkehr von der württembergischen Gesandtschaft die Heimkehr in ihre Ämter. Sollen weiter über den Fortgang der Reichstagsverhandlungen berichten. Datum Torgau, Freitag nach Palmarum anno etc. 41.
[Zettel:] Bei Ausfertigung dieses Schreibens ist ihr Schreiben vom 7. April 1541 samt den Kopien der ksl. Proposition und anderer Schriften eingetroffen 4.
Und das sich euer L. und ir erbieten, unser instruction [Nr. 52] der religion halben und sunst nachtzugehen, haben wir freuntlich und gnediglich vormerckt.
Und uns siehet der furschlagk ksl. Mt., wie in dem zwispalt der religion gehandelt sol werden, mher fur ainen schein an, domit ire Mt. die sache nit gar rughen lassen, dan vor ainen ernst, das ire Mt. mochte vorhoffen oder gedencken, in den sachen was fruchtbars uf dismals aber [= oder] ainst austzurichten. Dorumb auch die handelungen der religion halben wol wirdet zu wasser werden, zuvorderst, dieweil die sachen, den Turcken belangend, nit vortzug werden leiden wollen. Dieweil wir aber in unser instruction, do solche handlungen wurden furgeschlagen werden, unser gemuet und bedencken dohin gestelt, das ir solchs auch muget gescheen lassen, aber mit dem vorbehalt, allain antzuhoren etc., a –aber aus dem wormischen, kayserlichen vorbeschied und abschied in keinen weg zu schreiten–a, so tragen wir nit zweivel, es werde freylich der jungsten wormischen handlung nach dergleichen bedencken bey den andern auch gewest und solcher furschlag anders nit zugelassen worden sein. Zudem, das wir auch nit achten konnen, das ksl. Mt. solche leute zu der furgeschlagenen handelung vorordenen muge, die baider teil halben dermassen qualificirt, wie sie ksl. Mt. im furtrag hat furschlagen lassen, und baiden teilen werden annemlich sein. In kainem wege aber konten wir leiden, das unsers teils der betriegliche hipocryt Julius Pflug vor ainen darzu vorordent solte werden.
So haben wir auch gelesen die protestation, so der landgraf Hg. Hainrichs von Braunschweigs halben furgewant. Und wiewol wir gerne horen, das sich der Bf. von Meissen und gemelter Julius Pflug keiner session zum anfang des reichstags angemast, so werden doch euer L. und ir auch weiter mit vleis und, sovil muglich, darfur zu sein wissen.
Aber wie uns eurer L. und euer schriften zu Wittenbergk des abends vor dato [1541 April 14] zu handen kommen, so hat uns eben ain cammergerichtsbote zwei schriften bracht, am datum haltend zu Speyer, den 29. Januarij, als ksl. Mt. doselbst ires zugs nach Regensburgk gewest. Mit der ainen werden wir noch ainsten zu dem reichstage beschriben, die andere heldet an unsern vedtern Hg. Hainrichen zu Sachssen und uns sembtlich und belanget die Bff. zu Meissen und Merseburg. Und wiewol die notturft erfordern will, das wir uns mit genantem unserm vedtern dorauf entschliessen, so haben wir doch nit undterlassen wollen, eurer L. und euch copey davon zutzeschicken, domit ir sehet, was nur dem hauße zu Sachsen zu nachteil practicirt wirdet. Es ist wol zu achten, das imands an ksl. Mt. hofe sein mus, der genanten bischoven ir bestes furdere, dieweil dasselbe schreiben bald nach der antwurt ausbracht worden ist, so ksl. Mt. vorgenantem unserm vedtern und uns des Bf. von Meissen halben gegeben. Wo man nun eurer L. und euch solche undterhandlungen wolte furschlagen und auch unsers vedtern rethen, so muget ir antzaigen, das ir und unsers vedtern rethe von uns baiden keinen bevhel dorumb hettet, woltets aber gerne zuruckgelangen, so wollen wir auch nit undterlassen, von ksl. Mt. schreiben unserm vedtern furderlich antzaigung zu thun und seiner L. unser bedencken solcher undterhandlung halben zu erkennen zu geben. b –Dan wir konnen wol erachten, was die handelungen sein werden, nemlichen, das man uns baiden die hende wolte binden, domit es die bischove in iren stiften und mit iren leuten der religion halben ane eintragk unser, der fursten, solten zu machen haben. Dorumb je mher solche handelung mochte ufgetzogen werden, je besser es sein solte–b, dan erhalten sich die sachen des Turckenn halben so gegrund, wie ir uns schreibet, so wirdet man solcher hendel dismals nit auswarten konnen.
Wird sich gegenüber Heimhofer gnädig erweisen. Wird sie in Kürze wegen der von Teubener und Schwan übergebenen Supplikation unterrichten. Datum ut supra.
[2. Zettel:] Bei Abfertigung dieses Briefs ist ihm die Antwort des Kg. von Dänemark auf sein und Lgf. Philipps Schreiben zugekommen. Sollen es den Landgrafen lesen lassen, ihm auch auf Wunsch Kopie geben. Was die Sache mit Pfgf. Friedrich betrifft, so haben sie dazu in ihrer Instruktion bereits Befehl.
Hat auch von Johann von Rantzau Bericht über Knechtsansammlungen erhalten. Sollen diesen dem Landgrafen auch zeigen und sich um Erklärung der Stände bemühen, was er tun soll, wenn diese Knechte einen Einungsverwandten belästigen. Da es heißt, die Knechte seien in burgundischem Dienst, hält er für gut, beim Kaiser zur Verhütung von Unruhen um ihre Entlassung nachzusuchen. Wird weiter, wie bereits mitgeteilt, Erkundigungen über diese Knechte einziehen. Wird sie darüber weiter unterrichten. Datum ut supra.