Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Textvorlage: Bericht der kursächsischen Gesandten an Kf. August vom 6. 12. 15562.
Besetzung des Religionsausschusses seitens der CA-Stände des FR. Geschäftsordnung für die Ausschussverhandlungen.
Kursachsen: Beharren auf der Teilnahme der Hgg. von Sachsen am Ausschuss, da in deren Landen die neue lehr widerumb erstlich herfurbracht, auch ihre f. Gnn. dieselbigen leut hetten, so hiebevorn viel bei disen und dergleichen tractationen gewesen; zudem, das es auch sonst ihren f. Gnn. allerlei nachdencken geben mocht.
Dagegen wendet von der Tann ein: Die Hgg. von Sachsen haben ihn mit ihrer Vertretung beim RT beauftragt, obwohl er ihnen rechtzeitig mitgeteilt hat, er könne dies nicht übernehmen, da er als Kurpfälzer Deputierter am KR mitwirkt. Seine Empfehlung, andere Gesandte abzuordnen, haben die Hgg. unbestimmt beantwortet4. Und weil dan von ihren f. Gnn. wegen niemandts alhie, so muste derhalben das werck nicht verzogen werden noch verbleiben.
Kurpfalz (von der Tann): Die Hgg. würden ohnehin nicht am Ausschuss teilnehmen, da der bisherige Gesandte, Dr. Schneidewein, beauftragt war, er solle sich des Reichs rats und aller desselbigen hendel enthalten, falls Pfalz-Zweibrücken die Session vor Sachsen beanspruchen würde.
Kursachsen: Der Sessionsstreit ist zu umgehen, indem Sachsen am Religionsausschuss mitwirkt und Pfalz-Zweibrücken am FR teilnimmt.
Kurbrandenburg: Besteht auf der Abordnung von Sachsen und Hessen in den Ausschuss, dan sie vormals alleweg bei disen tractaten leut gehabt.
Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg-Küstrin, Brandenburg-Ansbach, Württemberg, Pommern, Hessen: Verordnung von Sachsen in den Ausschuss. Falls die Hgg. dies ablehnen, soll Pfalz-Zweibrücken teilnehmen.
Kurpfalz (von der Tann): Votiert gegen Pommern6 und für Hessen.
Kursachsen: Haben sich darein nicht gemenget und derselbigen keinen expresse benant, sondern die ding mit vleis unvermerckt ubergangen.
Beschluss bezüglich Sachsens7 : Falls die Hgg. vor Beginn der Ausschusssitzungen einen Gesandten schicken, soll dieser mitwirken, ansonsten wird Pfalz-Zweibrücken verordnet8.