Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Textvorlage: HHStA Wien, MEA RTA 43/II, fol. 345–348 (Kop.)1.
1. HA (Religionsvergleich): Fortsetzung der Verhandlungen zur Gestaltung des Kolloquiums trotz der beiderseitigen Vorbehalte. Vorschläge für Veranstaltungsort und Termin sowie für die personelle Besetzung seitens der katholischen Stände. Zusammenfassung der katholischen Glaubensartikel als eigene Verhandlungsgrundlage.
Beschluss der Beratung2: Rathschlag Meintz, Trier, Colln, Saltzpurg, Straspurg und Augspurg, den 7. Februarii 1557, wes weiter uf der kgl. Mt. zweit resolutions schrifft3 den catholischen zethun, seintemall dye reservations- oder repetitions schrifft der erregten qualitaten des concilii nit begebung etc.4 gesterigs tags der kgl. Mt. furpracht.
Falls die Gegenseite sich dem anschließt, sind als Formalia zu beraten: Ort, Termin, Teilnehmer und Thematik des Kolloquiums. Besteht über dieses Vorgehen Einvernehmen, sollen vor einer weiteren Sitzung des Religionsausschusses die katholischen Stände nochmals vorausgehend dazu beraten7.
Gleichwoll ist in dieser berathschlagung8 auch darvon geredt worden, und furnemblich durch Straspurg und Augspurg9.
Veranstaltungsort: Bevorzugt wird eine Stadt am Rhein, entweder Speyer, Worms oder Mainz. Der Ausschuss präferiert Worms, weil daselbst auch episcopalis sedes und die burger
Am andern der zeit halben: Nachdem dieser reichstag sich verweilet und von noten, das gleichwoll die theologi zum gesprech sich gefast machen, were dieselbig uf Trinitatis oder aber Michaelis10 schiristkunfftig zustellen.
Teilnehmer: Zu einem Kolloquium gehören 1) Präsidenten, 2) Kolloquenten, 3) Auditoren, 4) Exzeptoren oder Notare.
Präsidentenamt: Were der kgl. Mt. unter irem namen die presidentz heimbzustellen. Und dha ire Mt. (wie den zuvermuten) auß furfallenden verhinderungen personlich den sachen nit beywonen konte, das ire Mt. an dero statt ein ansehenliche, stattliche und erfarne person hierzu als commissarien [verordne], das auch demselbigen die stendt, unser allten catholischen religion verwanndt, noch ein person auß den churfursten, fursten oder furstmessigen zuzuordnen, wie dan ungezweiffellt der gegentheill auch ein geben werde, also das uf diesem wege drei presidenten weren; [dies] fur ein bedencken. Oder aber, welches doch am rhatsambisten und sicheristen sein mochte, bevorab uf das es nit nachmals calumnirt werden moge, als hetten catholici dem gegentheill eynige presidentz eingeraumbt, das der kgl. Mt. die verordnung solcher dreier presidenten gentzlich heimbzustellen; doch dabeneben zupitten, dartzu zum wenigisten
Kolloquenten: Wenngleich am Religionsgespräch in Worms [1540/41], das weitgehend in der Form organisiert worden ist, wie Augustinus in Epistula 152 ein Kolloquium beschreibt11 , für jede Seite elf, also insgesamt 22 Kolloquenten teilgenommen haben12 , so weren, weittleufftigkeit zuvermeiden, itzmals von jedem theill allein vier colloquenten zuverordnen, deren uf unser seitten man sich alhie in gemein zuvergleichen. Welche ungeferlich sein mochten, wofer sie zuvermogen: Der bischoff zu Morsenburg13, der bischoff zu Naumburg, her Julius14, Gropperus15 zu Collen und dan Johannes Delphius, so mit dem von Trier auf dem concilio zu Trient gewesen16.
Adjunkten: Ebenfalls jeweils vier für jede Seite. Bei der Besetzung für die katholischen Stände ist darauf zu achten, dass sie nit weniger tauglich als die colloquenten selbs, und furnemblich einer in linguis, der ander in sacra scriptura, canonibus et patribus, der drit in dialectica et scolastica theologia, der virt in eloquentia et disputatio-
Auditoren: Es liegt bei den Ständen, wie vill sie deren hincinde verordnen wollen, qui sint quasi colloquutionum testes etc. Gleichwoll sollte auch nit unrathsam sein, das die kgl. Mt. dartzu auch ettliche irer theologen ordnete, so auch im nothfall mochten den andern berathsam sein.
Notare: Da in der Vergangenheit darunter auch nit wenig unrichtigkeit furgangen, das ettwo die acta nit uf eine meinung edirt, mochten itzmals darzu drei verordnet werden, dergestallt das die presidenten einen, die catholische stende einen und der augspurgischen confessions verwanndte stende auch einen darstellten. Und achtung zugeben, das dieselbige taugliche personen seien. Die dan auch mit pflichten zubeladen, die acta und handlungen treulich uffzuschreiben, die in geheim zubehallten und nymands ante relationem zu communiciren noch zupubliciren. Wie dan den colloquutoribus auch bei iren pflichten eintzupinden, das sie nichts hin und wider zuruck schreiben. Und solten die notarii jedes mals, wen man
Gegenstand und Verhandlungsgrundlage des Kolloquiums: Wird sich im Verhandlungsgang mit der Gegenseite ergeben. Yedoch diweill der annder theill hievor allwegen die augspurgische confession und derselbigen apologi22 furgelegt und solche ein amphibolischen verstandt und vilerhandt interpretationes hatt, so sollte der sachen nit undinstlich sein, das die catholische irer religion confession tam in articulis fidei, observantiis ceremonialibus atque in politia ecclesiastica und anderm, in massen solchs alles bei der christlichen kirchen von der apostell zeitten an biß uf uns herkommen und wie ein jedes christlich gelert worden, articels weiß in ein buch zusamen prechten und solch puch ad discutiendum furlegten23. Darauf dan die theologi ex nostra parte eynen articel nach dem andern den gegentheiln freundlich, christlichen und mit guter bescheidenheit furzuhallten, auch
Cetera wurdet die fernere tractation geben. Allein diß zu behalt verzaichnet.