Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Textvorlage: Kurmainz A, fol. 226–228.
1. HA (Religionsvergleich): Fragliche Sicherung der Kostenrückerstattung an die Bff. von Naumburg und Merseburg für die Teilnahme am Kolloquium. Abschied der katholischen Reichsstände: Beschickung des Kolloquiums und Finanzierung der Teilnahme.
Unterrichtung des Plenums über die Erklärung des Kgs. am 13. 3. anlässlich der Übergabe der Resolution der katholischen Stände zur Beschickung und Finanzierung des Religionskolloquiums1 , insbesondere zur Forderung, die Erstattung der Unkosten der Bff. von Naumburg und Merseburg auf ein gewisses zu setzen, das die bischofen sich entlichen zu getrosten erstattung ires costens.
Umfrage. Kurtrier, Kurköln: Erachten ein grosse ungleicheit zu sein, das bede bischofen sich selbst zu underhalten. Derwegen so mochte man den bischofen vertrostung thun, das sie ergetzlicheit zugewarten.
Kurmainz, Salzburg,
Deutschmeister: Het kein befelch, aber was das meher sein wurdet, davon wol er sich nit absondern.
Bamberg: Wofer es zuerheben, den bischofen nichst zu versprechen, were gut. Hette kein befelch, ichtes zu bewilligen. Aber wes das meher sein wolte, versehe sich, werd sein her nit verwaigern.
Würzburg: Solten die bischofen sich selbst erhalten. Kan nichst bewilligen, und wofer sie nit zuvermogen, weren andere ex supernumerariis zunemen.
Eichstätt: Hette kein befelch, ichtes zubewilligen, wie Bamberg. Weren seins bedenckens die bischofen nit zum hochsten zuvertrosten.
Speyer: Wes das meher sein, wurdet Speir auch thun.
Augsburg: Dweil es ein gemein werck, were erstlich bedacht, ein gemein anlag zethun. Aber nachmals hette man eingezogen, also das ein yeder standt sich und die seinen selbst underhalten solle3. Hette darumb keinen andern befelch4, versicht sich aber, wes beschlossen, werden Augspurg nit verwidern.
Osnabrück: Hetten kein befelch, aber wes das meher sein wurdet, davon wellen sie sich nit absondern.
Stadt Hagenau: Hette auch kein befelch, weren die stet in der landtvogtei auch beschwerdt. Aber wie dem, dweil diß ein articulus fidei, und dessen erhaltung betrifft, und derhalb die gaistlichen allen costen zu tragen, so welle [er] sich von andern doch nit sondern.
Stadt Schwäbisch Gmünd: Wes das meher, dabei lies ers pleiben.
Stadt Wimpfen: Wie Bamberg.
Anschließend wird auf der Grundlage der dem Kg. zuletzt übergebenen Resolution5 ein Abschied der katholischen Stände ausgefertigt, dupliziert und besiegelt6 . Ein Exemplar erhält die kgl., das andere die Mainzer Kanzlei.
Konzipierung, Billigung und Ausfertigung von Schreiben der katholischen Stände an die Bff. von Merseburg und Naumburg, an Kg. Philipp II. von Spanien und an Reichsstände, in deren Obrigkeit Kolloquiumsteilnehmer ansässig sind: Jeweils Aufforderung, pünktlich zum Kolloquium anzureisen bzw. dies bei den Teilnehmern zu veranlassen und deren dortigen Aufenthalt vorzufinanzieren7 . Die Schreiben werden Zasius mit dem Auftrag übergeben, die Versendung anzuordnen8.
Finis. Laus deo.