Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Kurmainz A, fol. 226–228.

1. HA (Religionsvergleich): Fragliche Sicherung der Kostenrückerstattung an die Bff. von Naumburg und Merseburg für die Teilnahme am Kolloquium. Abschied der katholischen Reichsstände: Beschickung des Kolloquiums und Finanzierung der Teilnahme.

/226/ (Vormittag) Versammlung der katholischen Reichsstände (Kurtrier, Kurköln, Kurmainz, Salzburg, Bayern, Österreich, Jülich, Deutschmeister, Bamberg, Würzburg, Eichstätt, Speyer, Straßburg mit Vollmacht für Murbach und Johannitermeister, Augsburg, Osnabrück, Passau, Fulda, Hersfeld, Prälaten, Städte Aachen, Hagenau, Schwäbisch Gmünd, Wimpfen).

Unterrichtung des Plenums über die Erklärung des Kgs. am 13. 3. anlässlich der Übergabe der Resolution der katholischen Stände zur Beschickung und Finanzierung des Religionskolloquiums1 , insbesondere zur Forderung, die Erstattung der Unkosten der Bff. von Naumburg und Merseburg auf ein gewisses zu setzen, das die bischofen sich entlichen zu getrosten erstattung ires costens.

Umfrage. Kurtrier, Kurköln: Erachten ein grosse ungleicheit zu sein, das bede bischofen sich selbst zu underhalten. Derwegen so mochte man den bischofen vertrostung thun, das sie ergetzlicheit zugewarten.

Kurmainz, Salzburg, /226’/ Bayern, Österreich, Jülich: Ebenso.

Deutschmeister: Het kein befelch, aber was das meher sein wurdet, davon wol er sich nit absondern.

Bamberg: Wofer es zuerheben, den bischofen nichst zu versprechen, were gut. Hette kein befelch, ichtes zu bewilligen. Aber wes das meher sein wolte, versehe sich, werd sein her nit verwaigern.

Würzburg: Solten die bischofen sich selbst erhalten. Kan nichst bewilligen, und wofer sie nit zuvermogen, weren andere ex supernumerariis zunemen.

Eichstätt: Hette kein befelch, ichtes zubewilligen, wie Bamberg. Weren seins bedenckens die bischofen nit zum hochsten zuvertrosten.

Speyer: Wes das meher sein, wurdet Speir auch thun.

/227/ Straßburg: Auß ursachen, so die kgl. Mt. vermeldet, und das die stifft unvermogend, auch dweil sie nit assessores sein noch auditores geben, sonder das odioß ambt colloquutorum [ausüben], so solten sie zuvertrosten sein, bedacht zuwerden. Eracht, die hern2 werden selbst sich eingezogen halten. Wiederholt das Votum für Murbach und den Johannitermeister.

Augsburg: Dweil es ein gemein werck, were erstlich bedacht, ein gemein anlag zethun. Aber nachmals hette man eingezogen, also das ein yeder standt sich und die seinen selbst underhalten solle3. Hette darumb keinen andern befelch4, versicht sich aber, wes beschlossen, werden Augspurg nit verwidern.

Osnabrück: Hetten kein befelch, aber wes das meher sein wurdet, davon wellen sie sich nit absondern.

/227’/ Passau, Fulda, Hersfeld, Prälaten, Stadt Aachen: Entsprechend Osnabrück.

Stadt Hagenau: Hette auch kein befelch, weren die stet in der landtvogtei auch beschwerdt. Aber wie dem, dweil diß ein articulus fidei, und dessen erhaltung betrifft, und derhalb die gaistlichen allen costen zu tragen, so welle [er] sich von andern doch nit sondern.

Stadt Schwäbisch Gmünd: Wes das meher, dabei lies ers pleiben.

Stadt Wimpfen: Wie Bamberg.

/228/ Beschluss, das auf der kgl. Mt. ansinnen und gutachten bede bischofen zu Naumburg und Merseburg zu vertrosten, das inen ergetzlicheit von wegen, das sy vor andern beschwerdt, bedacht werden solten.

Anschließend wird auf der Grundlage der dem Kg. zuletzt übergebenen Resolution5  ein Abschied der katholischen Stände ausgefertigt, dupliziert und besiegelt6 . Ein Exemplar erhält die kgl., das andere die Mainzer Kanzlei.

Konzipierung, Billigung und Ausfertigung von Schreiben der katholischen Stände an die Bff. von Merseburg und Naumburg, an Kg. Philipp II. von Spanien und an Reichsstände, in deren Obrigkeit Kolloquiumsteilnehmer ansässig sind: Jeweils Aufforderung, pünktlich zum Kolloquium anzureisen bzw. dies bei den Teilnehmern zu veranlassen und deren dortigen Aufenthalt vorzufinanzieren7 . Die Schreiben werden Zasius mit dem Auftrag übergeben, die Versendung anzuordnen8.

Finis. Laus deo.

Anmerkungen

1
 Vgl. Kurmainz A, fol. 222 f. [Nr. 421].
2
 = beide Bff.
3
 Vgl. das erste Gutachten (Finanzierung mittels einer Steuer gemäß Reichsanschlag [Nr. 463]), das in den Beratungen am 11./12. 3. revidiert wurde (Kurmainz A, fol. 220–222 [Nrr. 419, 420] gemäß folgender Resolution vom 12./13. 3. [Nr. 464] (Vorfinanzierung durch die abordnenden Stände).
4
 Vgl. zur Debatte um die Kostenerstattung den Bericht von Zasius an Kg. Ferdinand I. vom 21. 3. 1557: Nach der Abreise des Kgs. wurde unter anderem die Kostenerstattung beraten. Dabei nach langer Debatte Mehrheitsbeschluss wie oben. Deß gleichwol vil der gaistlichen pottschafften nitt wenig difficultiert, ettliche mitt schärpf gantz widerfochten unnd fürgewenndt, weil sy beed deß Hailligen Reichs stende, so wäre auch nit unpillich, den uncosten etc. selbst zutragen etc. Deshalb konnte die vom Kg. gewünschte Erstattung mit Unterstützung der Gesandten der geistlichen Kff. sowie von Hundt (Bayern) und Welsinger (Straßburg) nur schwer vor allem gegen den Widerstand Dr. Konrad Brauns (Augsburg) durchgesetzt werden (HHStA Wien, RK BaR 5a, fol. 232–236’, hier 232. Or.).
5
 Nr. 464.
6
 Nr. 465.
7
 Vgl. die Schreiben in Anm.9 bei Nr. 465.
8
 Zasius schickte die Schreiben zusammen mit dem Bericht vom 21. 3. (wie Anm. 4, hier fol. 232’) an Kg. Ferdinand: Es sei gemäß vorheriger Vergleichung mit dem Kg. beschlossen worden, das Erforderungsschreiben der katholischen Stände jeweils gleichzeitig mit jenem des Kgs. zu versenden, damit es an Autorität gewinne.