Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Konstituierung des Religionsausschusses nicht aus den Kurien, sondern aus den Versammlungen der katholischen und der CA-Stände.
Vorlage eines ersten Straßburger Konzepts, beruhend auf der Beratung am 23. 11., im SR am 25. 11. 15561. Dort Korrektur und Ergänzung, aber keine abschließende Billigung. Das dem Verhandlungsstand am 25. 11. entsprechende Konzept, formuliert vom Augsburger Gesandten Rehlinger, liegt in Kop. vor2. Die wesentlichen Abweichungen werden im Kommentar ausgewiesen3. Verlesung und Billigung des Augsburger Konzepts mit nochmaligen Korrekturen im SR am 26. 11.4 Neuerlich leicht modifizierter5 Vortrag der Resolution im RR am 27. 11. 15566. Referiert wurde exakt der Wortlaut der Textvorlage ohne den Zusatz7.
StadtA Augsburg, RTA 15, unfol. (Kop. Dorsv.: Der erbarn frey- unnd Reichs stett bedennckhen in puncto religionis, so freitags, den 27. Novembris, inn gemainem Reichs rate auf inen deßhalben gethonen furtrag verlesen worden. J.) = Textvorlage. HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 57 Aug. Fol., fol. 420, 421’ (Kop. Dorsv.: Der erbarn stett bedennckhen in puncto religionis, wie es im Reichß rate verleßen worden. F. ) = [B].
SR hat im Anschluss an die Duplik der Reichsstände [zur Verhandlungsaufnahme8 ] die Beratung zur Proposition aufgenommen und ist übereingekommen, dass der 1. HA (Religionsvergleich) in einem Ausschuss gemäß Vorgabe des Passauer Vertrags behandelt werden soll. Da der Vertrag beinhaltet, dass die Beratung im Ausschuss durch schiedliche und verstenndige personen bederseits religion, inn gleicher antzal geordent9, beschehen soll, so haben sie den annderst nit versteen mögen, als das baider religions stennde zuvor gesonndert unnd sich mit einannder der antzal, wievil jeder thail personen dartzu geben, vergleichen unnd alsdann ain jeder thail unnder inen selbs die zu solchen hanndlungen am tauglichsten, 10–doch sovil imer möglich und thunlich aus allen stennden–10, zum ausschuß verordnen solte.
11–Unnd versteen die sachen dahin, das diser zeit one oder vor absonnderung baider religions stennden vermög deß passauischen vertrags zu bequemlicher und gleichmessiger verrichtung deß ausschuß nit wol zukhomen sei. Annderst wissen sie, sovil den anfang diser hanndlung belanngt, bei inen furtreglicher nichts zubedennckhen–11, 12.
Anmerkungen
*–* unnd ... begert] Auf der Kop. in HAB Wolfenbüttel [Anm. 2], fol. 424’, dazu der Randvermerk: Straßburgisch bedencken, das diß außzuelassen etc.