Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Weitere Gültigkeit des Religionsfriedens, falls die Vergleichsverhandlungen scheitern. Konstituierung eines paritätisch besetzten, interkurialen Ausschusses. Mitglieder. Vertretung der Reichsstädte. Keine Präjudizierung künftiger Ausschussbildungen durch die besondere Form des Religionsausschusses.

Im RR verlesen und gebilligt sowie Hg. Albrecht von Bayern als kgl. Kommissar übergeben am 4. 12. 15561. Von den Reichsständen kopiert am 5. 12.

HHStA Wien, RK RTA 38, fol. 134–135’ (Kop. Überschr.: Verordnung deß ausschuß, auch benennung der dartzu benenten stendt, den articl der religion betreffendt. Aufschr.: Lectum Regenspurg, 5. Decembris anno 56.) = Textvorlage. HStA München, KÄA 3177, fol. 93–94' (Kop. Aufschr.: Lectum Ratisponae, 5. Decembris 1556.) = B. HStA Stuttgart, A 262 Bü. 47, fol. 420–423’ (Kop. Überschr.: Relation, was die stend von wegen deputation in usschutz bedingung und etlicher vorbehält etc. hertzog Albrechten in Bayern etc. als koniglichen comissario in schrifften ubergeben den 4. Decembris.) = C. HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 236–238’ (Kop.). HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 63–65’ (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. X Fasz. C, fol. 37–38’ (Kop.).

/134/ Nachdem die Reichsstände in der Duplik vom 24. 11. zugesagt haben, die Verhandlungen zur Proposition fortzusetzen2 , und man gemäß der Antwort zur Proposition vom 12. 10. übereingekommen ist, als Erstes die Religionsfrage vorzunehmen3 , haben sie in Anknüpfung an die vorherigen Beratungen beschlossen, daß der articl der religion in einem sondern ausschuß, von den stenden bederseits religionen in gleicher antzall zu besetzen, inhalt hievor zu Passau unnd jungst zu Augspurg obgeredten, bethadingten und verabschiedten beschliessen4 tractiert und gehandelt werden solt. Doch mit solcher bedingung und vorbehalts, in vhall /134’/ die vergleichung der strittlichen religion durch diese jetzige oder kunfftigea tractationen sich etwaß verweilen oder entlich nicht getroffen wurdt, dz nichts desto weniger der religion friedt, zu Augspurg bethadingt unnd beschließlich dem Reichß abschiedt daselbst einverleibt5, alleß seines inhalts bestendig in seinen crefften immer werendt zu hallten bleiben soll. Dartzu viel berurter Reichß abschiedt dieses orts zu repetieren und wiederumb zu erholen.

Die katholischen Stände verordnen in den Religionsausschuss: Die Ebff. und Kff. von Mainz, Trier und Köln; für FR den Ehg. von Österreich, den Ebf. von Salzburg, den Kardinalbf. von Augsburg und den Hg. von Bayern sowie die Reichsprälaten. Die CA-Stände benennen: Die Kff. von der Pfalz, Sachsen und Brandenburg; für FR Pfgf. Wolfgang von Zweibrücken oder die Hgg. von Sachsen6 , Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach, Hg. Christoph von Württemberg, Lgf. Philipp von Hessen und die Wetterauer Gff. Dergestalt, da hoch- unnd wolgedachte churfurstenn, /135/ fürsten unnd stennde beederseitz religionen nit aigner person den sachen vor sein wellen, daß ain jeder benanter an sein platz und statt ainen oder mehr seiner redt oder zugewandten, doch alle mit ainer stym unnd session, in disen außschuß geben unnd ordnen mögen.

Sovil aber die erbarn frey- unnd Reichs stett anlangt, dieweil noch zur zeitt auff gegenwertigen reichstag von wegen dern, so der allten religion, niemandtz erschinen, unnd gemellte stett von solchem ausschuß nit abtzusöndern, so sollt dem erscheinenden der augspurgischen confession zugegeben werden, daß sy so lang, biß die gesandten und bevelch habern der stett der allten religion auch ankhommen, mitlertzeitt jemmandt auß irm mittl (dartzu sy dan die statt Straßburg benendt) in solchem ausschuß, doch ohne ain stym, bei den beradtschlagungen haben möchten. Wo dann von gedachten stetten der alten religion auch yemandt ankhommen, alß dan sollen sy zu baiden thailen in diser verordnung zugelassen werden. Auff den fall aber, die stett der allten religionn nit erschinen oder sich der sachen nit annemen oder erclern wurden, alsdan sol weitter zubedenckhen unnd zubewegen vorsteen, welcher gestallt auch der erbarn frey- unnd reichstett halben in diser verordnung vermög deß vilberierten passauischen /135’/ vertrags gleichaitt zuerhallten.

Nachdem aber diseb verordnung, durch den passauischen vertrag eingefiert7, auff ein gleiche antzall personen von beeder seitz religion nach gelegenhaitt der strittigen religion gestellt, denn ausschussen, wie die sonnst im Hl. Reich zu setzen gewonlich herkommen, ettwas ungemeß, so soll dises werckh denn churfursten, fursten unnd stennden an dem herkommen im Reich anderer ausschuß halben nichtz praejudiciern, sonnder unvergrifflichc sein, auch in kein volg zu ainicher neuerung künfftiglich angetzogen werden.

Schlussformel.

Anmerkungen

1
  Kurmainz, pag. 342 (Billigung); pag. 342–345 (Übergabe) [Nr. 39].
2
 Nr. 426.
3
 Nr. 424.
4
 Vgl. Nachweise in Anm.2 bei Nr. 31.
a
 kunfftige] In B, C danach: derwegen furgenomne.
5
 Religionsfrieden im RAb 1555, §§ 14–32: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3108–3114.
6
 Pfalz-Zweibrücken wurde zunächst in den Ausschuss berufen, da für die Hgg. von Sachsen zu dieser Zeit kein Gesandter am RT anwesend war. Nach der Ankunft sächsischer Verordneter sollten sich beide Häuser intern über die Teilnahme am Ausschuss einigen. Vgl. Österreich B, fol. 469’ [Nr. 143]; Beratung der CA-Stände am 2. 12. [Nr. 362].
b
 dise] In B, C: die.
7
 Vgl. oben, Anm. 4.
c
 unvergrifflich] In B: unbegreifflich. C wie Textvorlage.