Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

1. HA (Religionsvergleich): Gesamtvertretung des SR im Religionsausschuss. Resolution der Reichsstände zu dessen Konstituierung und Besetzung.

/335/ (Vormittaga ) Kurfürstenrat. Mainzer Kanzler proponiert: Gestrige Forderung des SR, auch Adjunkten in den Religionsausschuss abzuordnen.

/335–337/ Umfrage. Beschluss gemäß Votum Trier, Köln, Sachsen, Brandenburg und Mainz: Beiziehung von Adjunkten, die von anderen Städten abgeordnet werden, wird abgelehnt, sondern die Stadt Straßburg, die den Deputierten für den Ausschuss stellt, darf einen weiteren Rat als collegam verordnen. Der Hinweis von Pfalz, für Straßburg sei nur ein Gesandter anwesend, weshalb Regensburg den Adjunkten stellen solle, wird abgelehnt, um einem etwaigen Anspruch auf die gesonderte Vertretung beider Bänke des SR im Ausschuss vorzubauen.

/337/ Kurfürstenrat und Fürstenrat. KR referiert diesen Beschluss: Keine Zulassung des Adjunkten einer anderen Stadt, da auch für KR und FR die college keins andern hern diener, dan der benampt ist, sein sollen. Solchs bedechten die den stetten auch zuhalten, also das die deputierte stat Straßburg moge auß iren bestelten und zugehorigen und nit von andern stetten collegas sub uno voto haben.

/338/ FR b : Wie KR, da SR  melioris conditionis sein wolle als KR und FR.

Mainzer Kanzler verliest das Konzept für die Resolution an die kgl. Kommissare zur Verordnung des Religionsausschusses. Billigung durch KR und FR.

reichsrat. Mainzer Kanzler referiert: KR und FR haben am Vortag vernommen, dass SR die stat Straßburg in den ausschuß benennet und das /339/ derselbigen noch andere adjuncten auß den andern stetten, der augspurgischen confession zugewendt, zuzeordnen etc. Liessen es chur- und fursten bei der verordnung halben pleiben. Aber der adjuncten halben trugen sie bedenckens, solchs zuzelassen, dan es den chur- und fursten anderst nit vorbehalten, wen sie als collegen irem verordneten zugeben wellen, das derselbig ire, der deputierten hern, diener und nit andern fursten zugethan seyen. Also erachten kfl. und f. rethe, das die stet damit auch ersettigt, also wa Straßburg collegen haben wolt, den oder die von der stat Straßburg und nit anderstwoher zunemen.

SR: /339 f./ Bitten darum, dass KR und FR /340/ nit zuwider sein soll, das Straßburg jemandts anderst mochte zu sich ziehen, auch in sonderlicher betrachtung, das diß ein hochwichtig werck, die stet nit meher dan zwo stimmen haben werden im ausschuß und die chur- und fursten also viel stimmen. Zu deme weren auch zwo benck in irem rathe. Damit dan die schwebischen sich nit zu beclagen, das sie außgeschlossen durch die verordnung der stat Straßburg, auf die reinisch banck gehorig, derhalb paten sie, sich zur gleicheit zu bedencken.

Zunächst getrennte Beratung in den Kurien, dann erneut Kurfürstenrat und Fürstenrat. Gemeinsamer Beschluss gemäß nachfolgendem Referat im RR.

reichsrat. KR und FR beharren auf ihrem vorherigen Beschluss, da den stetten vergont, wes den chur- und fursten auch, namblichen das sie von /341/ beden religionen ordnen mogen, und das die bede religionen nit allein ein yede ein person haben solle, sonder die stat, so deputiert, auß irem mittel und ir zugewandten meher personen sub uno voto haben moge. So vertrette Straßburg nit die reinische banck, sonder per totum die augspurgische confession. Item graffen und hern, wiewol sie zwo stimmen im Reichs rathe haben, geben auch nit meher dan ein verordneten. Derwegen es der stet gesandten auch wol dabei wenden zulassen, damit die sachen nit aufgehalten.

SR: Nunmehr Anschluss an KR und FR, jedoch vorbehaltlich seiner Rechte bei der künftigen Bildung von Ausschüssen.

/342/ Verlesung des Konzepts für die Resolution der Reichsstände an die kgl. Kommissare zur Verordnung des Religionsausschusses. Billigung durch SR 1.

(Nachmittag, 3 Uhr) Kgl. Kommissar und Reichsrat. Hg. Albrecht von Bayern als kgl. Prinzipalkommissar lädt die Reichsstände durch den Reichserbmarschall in seine Herberge im Kloster St. Emmeram. Es erscheinen Gesandte aller Kff. sowie Abordnungen von FR und SR.

Mainzer Kanzler referiert: /342 f./ Die Reichsstände haben im Gefolge der Proposition die kgl. Kommissare am 12. 10.2  beantwortet und auf deren Replik sowie eine Erklärung des Kgs. hin am 24. 11. in der Duplik3  ausgeführt, /343/ wie und welcher gestalt, auf was erclerung, bedingnussen und vorbehalte sie bedacht, auff die proponierten articul und puncten diesses Reichs tags fürzugehen. /343 f./ Haben gemäß ihrer Zusage in der Duplik die Verhandlungen fortgeführt und übergeben als deren Ergebnis dem Hg. eine schriftliche Resolution4 , verbunden mit der Bitte, sie gegebenenfalls dem Kg. vorzubringen.

/344 f./ Antwort des Hg. als kgl. Kommissar, vorgetragen von W. Hundt: Hg. will die Resolution einsehen und bittet dafür um Abtritt der Gesandten.

/345/ Nach kurzer Zeit werden die Gesandten wieder vor den Hg. gerufen. Hundt trägt vor: Da der Hg. von seinen eigenen, an den Verhandlungen beteiligten Räten bericht, das die sachen also ergangen, auch die beratschlagung des angezognen puncten der religion dem passauischen vertrag nit ungemeß, weren ire f. Gn. ungezweivelt, die kgl. Mt. werde ir die nit entgegen sein [lassen], und liessen demnach sein f. Gn. ir solch bedencken auch gefallen. Will es dem Kg. übermitteln und erwartet, dass die Reichsstände ihrem Erbieten gemäß die Verhandlungen unverzüglich fortsetzen.

Anmerkungen

a
 Vormittag] Kursachsen (fol. 171’) differenzierter: 8 Uhr.
b
  FR] Kursachsen (fol. 173) differenzierter: Vortrag durch Österreich.
1
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 452.
2
 In der Textvorlage verschrieben: 12. Novembris.
3
 Vgl. Nrr. 424, 425, 448, 426.
4
 Nr. 452.