2. HA (Türkenhilfe): Billigung des Resolutionskonzepts zur Duplik durch KR und FR sowie im RR. Protest der schwäbischen Gff. Übergabe an den Kg. Koadjutorfehde in Livland: Veränderte Besetzung sowie Instruierung der Vermittlungsgesandtschaft.
/576/ (Vormittag) Kurfürstenrat. Verlesung des Resolutionskonzepts für die Duplik zum 2. HA (Türkenhilfe).
Trier, Köln: Billigung.
Pfalz: Wiederholen nochmals, a–das sie sich schließlich in kein andere puncten einlassen konten, es weren dan die prejudicial stuck und articul, namblich die religion und was dern anhengig1, zuvorderst abgehandelt–a. Derwegen sie auch in diß bedencken nit anderst gewilligt haben wellen dan consultative, ratsweiß und nit conclusive. [2] Am andern, da gesetzt wurdet, das ein yede oberkait macht haben soll, ire underthanen zu belegen: Dweil solche underthanen der hern durcheinander gesessen und irrig, auf das dan weitleufftigkait hernachmals vermitten und die hern nit in einander erwuschen [!], hetten sie fur gut angesehen, es were ein sondere consultation /577/ derwegen furgenomen worden2. Dweil aber solchs ubergangen, begerten sie, man wolte den paß stellen wie im speyrischen abschiedt anno 42 und die wort sonderlich nemen3: „underthanen und angehorigen, die sie zu belegen von alters herpracht“; dan sie auf solchs außtrucklichen befelch. Sonst, da also in genere gegangen wurde, were es Pfaltz seiner leibeignen halb prejudicial, dan sein kfl. Gn. die zu belegen herpracht, onangesehen wo die gesessen4. [3] Zum dritten, dweil etliche auf ratification gehandlet, solte in ubergebung der schrifft dabeneben muntlichen anzuhencken sein: Nachdem etlicher churfursten rethe hieruber mit außtrucklichen befelchen nit versehen, so hetten dieselbigen diesse beratschlagung an ire hern gelangt und weren daruber weitern befelchs gewertig.
Sachsen und Brandenburg billigen den zweiten und dritten Einwand, während in der 2. Umfrage Trier, Köln und besonders Mainz den zweiten ablehnen. /577 f./ Deshalb schlägt Sachsen als Mittelweg vor, die Klausel dem RAb 1548 zu entnehmen.
/578/ Daruf man letzlichen dohin verglichen, das auß demselbigen abschiedt die wort, das die oberkaiten ire underthanen, „wie herkomen und recht ist“, zubelegen macht haben solten5, zu inserieren.
Kurfürstenrat und Fürstenrat. Verlesung des Resolutionskonzepts. Billigung durch FR
b.
Reichsrat. Billigung des Resolutionskonzepts durch SR
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, der aber zur grundgelegten Matrikel und der entsprechenden Erklärung von KR und FR am Vortag klarstellt: Wen es dan die mainung haben solte, das die moderierte anschlege zulaisten und der fiscal von wegen der generalitet nit auf die alte anschlege procedieren solte, so weren sie auch dem mehern nach damit zufriden. Sonst aber wolten sie sich dessen bedingt haben, damit protestierendt, das sie nit in solche alte anschlege bewilligt oder das sie die zu entrichten nit angehalten werden wolten, und die generalitet inen an erlangter reformation7 unapruchig [!].
/579/ Kurfürstenrat. Vorlage der Instruktion für die Gesandtschaft zur Beilegung der Koadjutorfehde in Livland8.
1. Umfrage. Trier, Köln, Pfalz: Billigung.
Sachsen: Beantragen, dass Kg. auch für seine Person Deputierte zuordnet. Kf. August kann diese eilende Gesandtschaft nicht übernehmen9
und bittet deshalb um die Benennung Hg. Heinrichs von Braunschweig, auß ursachen, er bei dem /580/ orden und stetten bekant, auch sich neulicher zeit durch heurat mit Polen befreundt10, und Polen neulicher zeit bei ime umb rath angesucht11.
Brandenburg und Mainz billigen die Instruktion und die Empfehlung Hg. Heinrichs von Braunschweig. Mainz lehnt die Zuordnung seitens des Kgs. ab, dweil ire Mt. in andere vil wege irer leut bedurfftig.
/580–582/ 2. Umfrage. Mehrheitsbeschluss, dem Mainz sich anschließt: Bitte an den Kg. um Zuordnung zur Gesandtschaft. Trier: Nochmalige Bitte an Sachsen um Teilnahme, da für Hg. Heinrich keine Räte beim RT anwesend sind, was die Klärung verzögert. Köln: Wie Trier. Pfalz wendet ein, dass der Kg. von Polen Hg. Heinrich
/581/ umb hilff und beistandt ersucht wider meister12. Werde solchs dem meister on zweivel furkomen sein und derhalb [die Gesandtschaft] nit vil folg haben. Schlagen deshalb Lgf. Philipp von Hessen vor. Sachsen: Falls Hg. Heinrich
/582/ sich auch entschuldigen wurde, die commission zu stellen „sambt und sonder“, also das nichstweniger die pomern sich geprauchen liessen neben der kgl. Mt. geschickten. Brandenburg: Wie Sachsen. Weiterhin: Verordnung von Hessen zusätzlich zu Braunschweig als etwaiger Ersatz. Mainz: Anstelle von Sachsen Benennung Hg. Heinrichs von Braunschweig und des Lgf. von Hessen, cum clausula „sambt und sonder“, also wo hertzoch Heinrich oder auch villeucht Hessen sich verweigern wurd, das dennochst Pomern neben kgl. commissarien furschreiten.
Kurfürstenrat und Fürstenrat. KR referiert den Beschluss zur Vermittlungsgesandtschaft in Livland: /583/ 1) Zuordnung des Kgs. 2) Da Sachsen die Teilnahme ablehnt, wird neben den Hgg. von Pommern Hg. Heinrich von Braunschweig benannt alß Polen verwandt und sonst der sachen gesessen. Dabeneben dan Hessen auch furzuschlagen auf den vhal hertzoch Heinrichs verwaigerung, und das commission darumb zu stellen „sambt und besonder“. Sonst were Sachssen urpietig, im haubthandel13 sich als commissari geprauchen zulassen neben Coln und andern, so in der instruction benampt. Ansonsten Billigung der Instruktion.
FR: /583 f./ Anschluss an KR.
/584/ Reichsrat. Billigung durch SR.
Der Gesandte der schwäbischen Gff. legt schriftlichen Protest zum 2. HA (Türkenhilfe) vor, der verlesen wird14
: /584–587/ FR hat die Türkenhilfe mehrheitlich nach den moderierten Anschlägen bewilligt. Hat bereits im FR gegen etwaige Maßnahmen bei der Einbringung der Steuer protestiert15
, falls der genaue Anschlag im RAb oder im Mainzer Protokoll nicht festgelegt wird und die schwäbischen Gff., deren Beitrag der Wormser Moderationstag verringert hat16
, deshalb vom Fiskal belangt werden. Wiederholt den Protest im RR: Die schwäbischen Gff. bewilligen die Steuer unter Protest nur nach dem moderierten Anschlag.
/588/ (Nachmittag, 4 Uhr)
Kgl. Herberge. Die Gesandten der Reichsstände erscheinen vor dem Kg. Vortrag und Übergabe der Duplik zum 2. HA (Türkenhilfe)17
. Dabei auch Vermeldung, es konten etlicher churfursten rethe /589/ nit unangezeigt lassen18, das sie aller stuck halben, in disser schrifft begriffen, die bestimpte summa der hilff betreffendt, und etlicher anderer puncten wegen mit außtrucklichen, genugsamen befelchen nit versehen, derhalb dan sie sich schliesslichen nit einlassen mögen. Aber hetten doch irenthalben disse relation nit aufhalten wellen, zuversichtlichen, sie werden unverlengt befelch erlangen, und wohin sich die erstrecken werden, dessen welten sie sich nachmals vernemen lassen; bittendt, solchs auch in gnaden zuverstehen.
Mainzer Kanzler referiert ferner: /589 f./ Die Reichsstände haben die Konzepte der Instruktion für die Vermittlungsgesandtschaft zur Beilegung der Koadjutorfehde in Livland sowie für das Schreiben an den Kg. von Polen beraten. Sie billigen das Konzept der Instruktion19
, bitten den Kg. aber, der Gesandtschaft
/590/ umb meher ansehens willen und domit die partheyen desto eher zu ablegung der kriegß rustung zu bewegen, auch eigene Verordnete beizugeben. /590 f./ Der Kf. von Sachsen will zwar an der späteren Hauptkommission mitwirken, nicht aber an der sofortigen Gesandtschaft. Deshalb befürworten die Reichsstände, dass anstelle des Kf. Hg. Heinrich II. von Braunschweig sowie Lgf. Philipp von Hessen benannt und neben den Verordneten des Kgs. und den Hgg. von Pommern in die Instruktion aufgenommen werden;
/591/ doch mit der clausul „sambt und sonder“, auß ursachen, da sich Braunschweig oder Hessen einzig oder alle bede disser commission zuunderziegen verwidern wurden, das dennochst Pomern neben irer Mt. zugeordneten in sachen der gepür furzugehen.
/592/ Billigung des Konzepts für das Schreiben an den Kg. von Polen.
Kg. lässt von Vizekanzler Jonas antworten: Wird die Duplik zum 2. HA (Türkenhilfe) beantworten und die Instruktion für die geänderte Gesandtschaft nach Livland beraten. Das Schreiben an den Kg. von Polen wird ausgefertigt20.