Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Nr. 1525 Gabriel Vogt (ksl. Sekretär) an Regensburg

Trier, 20. März 1512

Druck: Schratz, Urkunden, S. 2f.

Hat unter Verweis auf seine und seiner Vorfahren treuen Dienste für Kss., Kgg. und Ff. von Österreich den Ks. gebeten, das Goldmünzprivileg der Stadt Regensburg auf ihn zu übertragen und mir darauf zur Ergötzlichait bereiter Dienst ain Summa gelts doch auf ablosung zuverschreiben. Dies hat der Ks. bewilligt. Er selbst hat vor, mit Zustimmung des Ks. dessen österreichisches Wappen auf die Münzen zu prägen. Falls jedoch Regensburg dort gerne das eigene Stadtwappen hätte und weil ihm persönlich an dem Privileg nicht viel liegt, er vielmehr nur besagten Geldbetrag haben will, schlägt er vor, die Stadt möge den Ks. durch eine Supplikation bitten, ihr das Goldmünzprivileg einschließlich des Rechts zur Verwendung des Stadtwappens zu verleihen und es bis zur Auslösung in seine (Vogts) Hand zu geben. Dies erschiene ihm der bessere Weg. Sollte Regensburg jedoch die andere Variante wünschen, möge es dies wissen lassen.

Nr. 1526 Ksl. Goldmünzprivileg für Regensburg

Antwerpen, 15. Juni 1512

Orig. Perg. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): München, HStA, Rst. Regensburg, Urkunden 1512 VI 15.

Kop.: Ebd., Gemeiners Nachlaß 29, o. Fol.

Druck: Schratz, Urkunden, S. 3-5.

Ks. Maximilian bekundet, Kammerer und Rat von Regensburg hätten durch eine Gesandtschaft auf ihr ksl. und kgl. Privileg zur Prägung von Silbermünzen verwiesen und um die Erlaubnis gebeten, künftig auch Goldmünzen prägen zu dürfen. Gestattet ihnen dies aufgrund ihrer vielfältigen treuen Dienste für Ks. und Reich. Die in Regensburg von den verordneten Münzmeistern und Wardeinen geprägten Goldmünzen sollen auf der einen Seite das Bildnis des hl. Wolfgang und auf der anderen Seite das Regensburger Stadtwappen tragen. Nach Strich, Korn und Grat sollen sie den Goldmünzen der Ff. von Bayern entsprechen und keinesfalls geringer sein. Bei der Prägung sollen Kammerer und Rat getreulich und redlich gefarn und handlen, dardurch der kaufman und meniglich dabey besteen muge und der gemain man damit nit betragen, sunder des hl. Reichs eer und der gemain nutz gefurdert werde, und dabei sämtliche Freiheiten und Gerechtigkeiten gebrauchen können, die auch alle anderen Inhaber des Rechts zur Prägung von Gold- und Silbermünzen besitzen. Gebietet allen Reichsuntertanen unter Androhung einer Strafe von 50 Goldmark, Kämmerer und Rat von Regensburg beim Gebrauch dieses Privilegs keinesfalls zu beeinträchtigen.1

Anmerkungen

1
 In einem undatierten, jedoch wohl von Ende Juni 1512 stammenden Schreiben dankte Regensburg dem ksl. Sekretär Gabriel Vogt für die Mitteilung, daß er vom Ks. das Goldmünzprivileg für Regensburg erlangt habe und es der Stadt für 600 rh. fl. anbiete. Da diese sich allerdings eine derartige Ausgabe nicht leisten könne, habe sie sich an einige ihrer Bürger gewandt, die sich bereiterklärt hätten, mitzuhelfen, daß das Münzregal erworben werden könne. Deshalb möge Vogt Regensburg in Anbetracht seiner Armut das Goldmünzprivileg für 300-400 rh. fl. überlassen und dafür sorgen, daß der Ks. es verleiht. Die Goldmünzen sollten an Gehalt, Schnitt und Gewicht denen Hg. Wilhelms von Bayern gleichen und äußerlich dem mitübersandten (beiliegenden) Muster entsprechen. München, HStA, Gemeiners Nachlaß 29, o. Fol., Konz. Druck: Schratz, Urkunden, S. 6f. – Mit Schreiben aus Köln vom 28. Juli 1512 erklärte Vogt, er habe die an den Ks. und ihn selbst gerichteten Schreiben Regensburgs in Sachen Goldmünzprivileg schon vor einiger Zeit erhalten, doch sei ihm ihre Beantwortung unsicherheit halben der strassen aus Brabant ungelegen erschienen. Er habe jedoch die Briefe dem Ks. vorgelegt, der sich daraufhin zur Ausfertigung des Privilegs bereiterklärt habe. Aber als ir mich ansuecht, euch dieselben freihait umb 400 fl., dieselben in jar und tag zu bezalen, volgen zu lassen, darauf gib ich euch zu versteen, als ich auch eurer ratspotschaft zu Trier entdeckt hab, wo mich die freihait allain aus gnaden und umbsunst ankäm, so möchte ich wol guetlichen abpruch der summa gegen euch und gemainer stat leiden. Aber solh freyhait ist mir gegeben und zuegestelt gleich gegen ainer solhen summa gelts, so mir sunst bey ksl. Mt. ausligt und geraicht werden sollt. Darin ich nit abpruch leiden mag, und bedünkt mich dannocht beswärt zu sein, des gelts so lang zu porgen. Dieweil ich mich aber solher summa und porg gegen eurn gesandten zu Trier merken lassen hab, sich auch nit gepürt, umb dergleichen händl aus der canzlei und sunderlich diese sach, so euch und gemainer statt und eurn nachkumen zu eern und vortail raichen mag, zu markten, so bestee ich auf meiner maynung, eurn gesandten zu Trier entdeckt, nemblich das ich euch die freyhait umb die 600 fl. rh. vor andern gönnen und zuesteen lassen und der bezalung bis auf phingsten nechstkünftig [15.5.13] gedult zu haben. Darbey will ich euch nit verhalten, das ich die freyhait aller ding ordenlich gefertigt und aufgericht und also in meiner gewalt hab nach inhalt der copei, so ich euch hiemit davon zuesend. Bittet für den Fall, daß Regensburg bereit ist, die Freiheit in dieser Form zu akzeptieren, ihm eine Zahlungsgarantie über 600 rh. fl. zu schicken. Im Gegenzug wird er das Goldmünzprivileg wohlverwahrt übersenden. Sollte Regensburg nicht zustimmen, möge es schnellstmöglich Bescheid geben, damit ich meiner gelegenhait nach mit der freyhait in ander weg zu gefarn und die zu meiner notturft umbzufertigen und zu wenden wisse. München, HStA, Gemeiners Nachlaß 48, o. Fol., Orig. Pap. m. S.