Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

10.1. Grafen und Freiherren

Nr. 1537 Supplikation von Gff. und Fhh. an Ks. Maximilian

Nr. 1538 Supplikation der Verordneten von Gff. und Fhh. an Ks. Maximilian

10.2. Reichsstadt Frankfurt a. M.

Nr. 1539 Supplikation der Frankfurter Gesandten Jakob Heller und Jakob Stralenberg an Ks. Maximilian

Nr. 1540 Supplikation Frankfurts a. M. an Ks. Maximilian

Nr. 1541 Anonyme Supplikation in Sachen Frankfurter Fastenmesse

10.3. Reichsstadt Speyer

Nr. 1542 Supplikation der Speyerer Gesandten Dr. Jörg Schütz und Adam Berstein an Ks. Maximilian

Nr. 1543 Supplikation der Speyerer Gesandten Dr. Jörg Schütz und Adam Berstein an Zyprian von Serntein

10.4. Reichsstadt Straßburg

Nr. 1544 Supplikation Straßburgs an Ks. Maximilian

Nr. 1545 Supplikation der Straßburger Gesandten (Ott Sturm, Ludwig Böcklin, Konrad von Duntzenheim, Gottfried von Hohenburg und Dr. Sebastian Brant) an die Reichsstände

10.5. Reichsstift St. Bartholomäus in Frankfurt a. M.

Nr. 1546 Supplikation des St. Bartholomäus-Stifts in Frankfurt a. M. an (den ksl. Kanzler Zyprian von Serntein)

10.6. Einzelpersonen

Nr. 1547 Supplikation des Kölner Bürgers Johann van Aiche an Ks. Maximilian

Nr. 1548 Supplikation des Kurkölner Erbkämmerers Johann von Hemberg an Ks. Maximilian und die Reichsstände

Nr. 1549 Supplikation Konrad van der Hallens, Schreiber zu Bonn, an Ks. Maximilian und Reichsstände

Nr. 1550 Supplikation des Kölner Bürgers Peter Quettinck an Ks. Maximilian

Nr. 1551 Supplikation Wilhelm Schall von Bells, Johann Hases, Amtmann zu Linn, und Peter von Lahnsteins, Vormünder der Kinder des verstorbenen Hermann Schall von Bell, an Ks. Maximilian und die Reichsstände

Nr. 1552 Ks. Maximilian an Köln bzw. die Greven und Schöffen des Hohen Gerichts zu Köln

Anmerkungen

1086
 Abschnitt IV.10. enthält nur diejenigen im Kontext des Reichstags 1512 entstandenen Supplikationen, die sich keinem der anderen thematischen Abschnitte zuordnen ließen. Die dort publizierten Supplikationen sind zu finden unter Nr. 1026, 1033, 1099, 1256, 1261 [5.], [12.], [15.]-[18.], [33.], [43.], [48.], [57.], 1289, 1295, 1374, 1414, 1418, 1447, 1496-1498, 1500, 1541-1543, 1545, 1558, 1774 Anm. 1.
1
 Terminus post quem dürfte der Beginn der Reichstagsverhandlungen am 16. April, terminus ante quem die Abreise des Ks. aus Trier am 17. Mai sein.
2
 Abschied des Reichstags 1500. Druck: Schmauss/Senckenberg, Sammlung, S. 80f. Art. XXXI.
a
–a Korrigiert aus: auch darinnen kein hilf, dan allein bey euer ksl. Mt. als unserm rechten und allergnst. H. wissen. Dieweil dan auch.
1
 Abschied des Reichstags 1500. Druck: Schmauss/Senckenberg, Sammlung, S. 80f. Art. XXXI.
1
 Laut Nr. 1705 [5.] übergaben die Frankfurter Gesandten die Supplikation an diesem Tag an den Ks.
1
 Laut Nr. 1706 [3.] gaben die beiden Frankfurter Gesandten Jakob Heller und Jakob Stralenberg Jakob Villinger die Supplikation zur Weiterleitung an den am 17. Mai aus Trier abgereisten Ks. mit.
2
 Das Stück ist unterschrieben durch Johann Frosch, Anwalt der Stadt Frankfurt. Darunter stehen die Namen der beiden Frankfurter Reichstagsgesandten Jakob Heller und Jakob Stralenberg. Von einem von beiden stammen auch die Korrekturen. – Daß Frankfurt geplant hatte, dem Ks. eine entsprechende Supplikation bereits auf dem (dann nicht zustande gekommenen) Straßburger Reichstag im November 1510 vorzulegen, geht aus folgendem Eintrag im Ratschlagungsprotokoll unter dem Datum feria sexta post Martini [15.11.10] hervor: Nachdem durch den camerrichter und bisitzer des camergerichts viel in die acht erclert werden und soliche echter unser messe suchen, darus ufrur und zerstorung unser messefreiheit erwachsen, ist geratschlagt, das der statschriber ein supplicacion an ksl. Mt. begriffen und solichs den verordenten ratsfrunden, die ksl. Mt. tag zu Straßburg besuchen werden, ksl. Mt. zu uberlieberen befelen, domit ufrur und unwille zukunftiger zeit verhute[t] werde, auch dargegen etwas erlangen. Frankfurt, IfStG, Ratschlagungsprotokoll 1510-1517, fol. 135a, Orig. Pap.
3
 Zu diesem ersten Messeprivileg Ks. Friedrichs II. für Frankfurt von 1240 vgl. Rothmann, Frankfurter Messen, S. 49.
4
 Zu diesem Privileg Ks. Karls IV. von 1376 vgl. ebd., S. 67.
a
–a Am Rand von anderer Hand korrigiert aus: eur ksl. Mt. H. und vater, Ks. Friederichen loblicher gedechtnus, und eur ksl. Mt. in annemung der.
b
–b Unterstrichen, über der Zeile von anderer Hand: ftl. Gn. Wer damit gemeint ist, läßt sich nicht entscheiden.
c
 Über der Zeile von anderer Hand korrigiert aus: ich.
d
 Über der Zeile von anderer Hand korrigiert aus: kan.
5
 Entgegen dieser Behauptung ist besagter Artikel im Wormser Reichslandfrieden von 1495 nicht enthalten. Vgl. Angermeier, Reichstagsakten, Nr. 334/III.
6
 Die Reichsacht gegen St. Gallen wurde am 15. Oktober 1496 verhängt, da die Stadt ein im Rahmen ihrer Auseinandersetzung mit Ulrich Varnbüler ergangenes Urteil des kgl. Kammergerichts vom November 1494 nicht vollzogen hatte. Vgl. W. Ehrenzeller, St. Gallen, S. 138-143. – Zu den Hintergründen der 1497 gegen Danzig ergangenen Acht vgl. Nr. 224 Anm. 10.
e
–e Unterstrichen, über der Zeile von anderer Hand: ftl. Gn.
f
 Über der Zeile von anderer Hand: anwelde.
g
–g Am Rand von anderer Hand hinzugefügt.
h
–h Am Rand von anderer Hand: eur ftl. Gn. erwirdigkeit und gute freuntschaft.
1
 Der Frankfurter Gesandte Jakob Heller schreibt in seinem Bericht vom 18. August (Nr. 1723 [7.]), die Supplikation sei vor etlichen Tagen der Reichsversammlung übergeben worden. Sie weise keinen Adressaten, keine Datierung und keinen Verfasser auf, doch wisse er, von wem sie stamme. Dem Inhalt nach zu schließen könnte der Urheber ein geistlicher Reichsfürst sein, vielleicht EB Uriel von Mainz. Laut Reichsabschied (Nr. 1592 [20.]) wurde die Beratung über die Supplikation auf den kommenden Reichstag in Worms verschoben.
1
 In ihrem Bericht von diesem Tag (Nr. 1763 [4.]) erwähnen die Speyerer Gesandten die von ihnen verfaßte Supplikation.
2
 Zu der Ende Mai 1511 begonnenen Fehde Konrads von Heideck und der Ganerbenschaft auf dem Drachenfels gegen die Rst. Speyer (die sogen. Heidecksche Fehde) vgl. die knappen Angaben bei Deeg, Heideck, S. 46; Heuser, Drachenfels, S. 10.
3
 Bereits mit Schreiben aus Trier vom 11. Juni 1512 hatte ein ungenannter ksl. Rat (vermutlich Kanzler Zyprian von Serntein) Niklas Ziegler (am ksl. Hof in den Niederlanden) mitgeteilt, die (nicht namentlich genannten) Speyerer Gesandten seien heute bei ihm gewesen und hätten dargelegt, wie inen der abschid von ksl. Mt. gegeben, das sy hie bey irer Mt. oder in irem abwesen bey mir den vertrags- oder spruchbrief, zwischen inen und den ganerben zu Trachenfels gemacht, fynden, darzu beschaid und anzaigen haben, wo und an welchem end das gelt der schatzung widerumb erlegt und sy des bezalt werden sollen. Da er hierüber nicht informiert sei, auch keine Weisung des Ks. habe, habe er den Gesandten nicht antworten können, was diesen nicht gefallen habe. Sie hätten ihn deshalb gebeten, den Ks. an die Angelegenheit zu erinnern. Er ersuche daher Ziegler, beim Ks. anzufragen, welche Antwort den Vertretern Speyers gegeben werden solle. Ziegler möge die Sache dringlich machen, da die Gesandten hier warteten. Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Juni, fol. 27a, Konz.
1
 Daß diese Supplikation gleichzeitig mit derjenigen an den Ks. (Nr. 1542) entstand und an Zyprian von Serntein gerichtet war, geht hervor aus Nr. 1763 [4.].
1
 In seinem Bericht aus Trier vom 21. Juni (Nr. 1768 [4.]) hatte der Straßburger Gesandte Valentin Scholl darüber geklagt, daß im Streitfall Rufart kein Fortschritt zu verzeichnen sei. Deshalb versuchten die Straßburger Gesandten offenkundig, das Verfahren auf dem Kölner Reichstag durch eine Supplikation an den Ks. voranzubringen.
1
 Die Supplikation dürfte bald nach dem eingangs erwähnten Anschlag der Eilenden Hilfe für den Geldernkrieg vom 17. August entstanden sein.
2
 Anschlag des Reichstags 1505. Druck: Heil, Reichstagsakten 8, Nr. 363 S. 513.
3
 Zu einer entsprechenden Klage auf dem Reichstag 1510 liegen keine weiteren Nachweise vor.
4
 Mit dieser Supplikation im Zusammenhang steht folgendes undatiertes, jedoch wohl vom 12. August 1512 stammendes Schreiben der beiden Straßburger Gesandten Ott Sturm und Gottfried von Hohenburg an EB Uriel von Mainz (vgl. ihren Bericht an Straßburg von diesem Tag, Nr. 1774 [2.]): Die Reichsstände haben dem Ks. eine Eilende Hilfe bewilligt. Daruf wir, die gesandten von Straßburg, mit ganzer undertenigkeit euer kftl. Gn. als des hl. [Reichs] erzcanzler etc., unserm gnst. H., zu vernemen geben, nachdem wir von einem ersamen rat uf die vergangne handlungen, zu Tryer verfaßt, alhar ze rücken bescheiden, in denselben sachen zu beschließen verhelfen, abgevertiget und diser yetziger abscheid, die ylend hilf betreffend, vormals nyt angeregt, das wir deshalben von einem rat der statt Straßburg nit gewalt haben *–und ein rat der statt Straßburg solichs auch nit gwalt hett, on ein anbringung an die schöffen der gemeynde, an die er daz langen lassen muß, solichs zu bewilligen. (Folgt gestrichen: So ist unser undertenige bitt, solchs uf uns etliche tag zu erstrecken, in denen wir eins rats und der gmeynen schöffen gewalt erlangen mögen, der ungezwifelten hoffnung, ein rat mitsampt der gemeynd schöffen werde sich aller gebür und erbarkeit halten, dann wir) Des wir für unser persone einem rat zum allerfruntlichsten anbringen wollen, guter hoffnung, ein erbarer rat zusampt der gemeynde schöffen werde sich aller gebür und erbarkeit halten. Dise unser antwort wolle euer kftl. Gn. in ansehung oberurter ursachen zum pesten annemen und gnediglichen bedenken. Wollen wir mit vlyß um euer kftl. Gn. allzit bereit sin zu verdienen.–*(*–*korrigiert aus: sonder mit undertenigster bitt begerende, uns etliche tag, in denen wir angesehen verre des wegs von einem rat der statt Straßburg (der auch der gemeynde schöffen noch der statt Straßburg bruch und gewonheit darunder besprechen und sich ungzwifelt aller gebür und erberkeit halten würt) gwalt, zu solichem zu vergewilligen, erlangen mögen, gnediglichen zulassen, dann wir in kurzen tagen deshalben an einen rat geschriben und der antwort wartend sind. Das wolle euer kftl. Gn. in keinen verstand, als ob es ungütlicher meynung wider das, so Kff., Ff. und stende des hl. Richs beschlossen haben, beschehe, anmassen, sonder ungezwifelt, daz solchs us keiner andern dann obgehörter ursachen beschicht, ermessen und unser yetzige entschuldigung, zu keiner ungehorsame dienend sig, gnädiglichen annemen. Wollen wir mit vlyß euer kftl. Gn. zu wolgefallen allzit bereit sin zu verdienen. Straßburg, AM, AA 337 Fasz. 1, fol. 21a, Konz.
1
 Die Übergabe der Supplikation durch den Schulmeister des St. Bartholomäus-Stifts, Dr. Brun, wird erwähnt in Nr. 1705 [5.].
2
 Als Adressat dürfte in erster Linie der ksl. Kanzler Zyprian von Serntein in Frage kommen.
3
 Urkunde Ks. Friedrichs III. vom 10. August 1442. Regest: Heinig, Regesten 4, Nr. 40.
4
 Vermutlich im Rahmen des Aufenthalts Ks. Maximilians in Frankfurt Ende Februar 1512.
1
 In dem undatierten, jedoch wohl im Februar 1512 entstandenen Schriftstück legt Johann van Aiche dar, daß Köln ihm seine erbliche Leibrente, die er (in näher erläuterter Weise) an den gegenwärtigen Kölner Rentmeister Johann von Reide verpfändet hat, vorenthält. Ist deshalb gezwungen gewesen, Köln zu verlassen und nach Bonn zu gehen. Bittet um eine rechtliche Weisung an Köln, ihm gemäß der darüber vorhandenen Verschreibung und unter Einflußnahme auf Johann von Reide seine Rente zukommen zu lassen. Seine bisherigen zahlreichen Bemühungen in dieser Angelegenheit sind alle fruchtlos geblieben. Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 9a-10a, Kop. Das Reichskammergericht übersandte die Supplikation mit Schreiben aus Worms vom 16. März 1512 an Köln mit der Aufforderung, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Ebd., fol. 9a, Kop. Am 29. März 1512 antwortete Köln, da die Klagschrift den Kölner Rentmeister Johann von Reide betreffe, der gegenwärtig als Gesandter der Stadt auf dem Reichstag in Trier weile, habe man ihm eine Kopie des Schriftsatzes zugeschickt mit der Bitte, sich dazu zu äußern. Sobald dies geschehen sei, werde Köln den Reichskammerrichter in Kenntnis setzen. Köln habe darüber hinaus Johann van Aiche unser stede gewoinlich vertroistunge und geleyde eynen maindt duirende gegeven und verlient, damit er keinen Grund habe, sich unbillig zu beklagen. Sollte dies dennoch geschehen, möge das Reichskammergericht nicht darauf eingehen. Köln, Historisches A., Briefbücher Nr. 46, fol. 272b-273a, Kop.
2
 Köln gab zu der Supplikation folgende undatierte, jedoch höchstwahrscheinlich ebenfalls im Juli/August 1512 verfaßte Stellungnahme ab: Johann van Aiche ist dem Rat von Köln einen erheblichen Betrag von usfuerender und zapzynsen seiner weyne schuldig, hat ein Angebot, sich deswegen mit der Kölner Rentkammer zu vergleichen, abgelehnt und die Stadt verlassen. Auch seine Ehefrau hat ein Kompromißangebot ausgeschlagen. Da der Rat dieses bis heute aufrechterhält, hat Johann van Aiche letztlich unbilligerweise wegen seines Rentenanspruchs vor dem Ks. und dem Reichskammergericht geklagt. Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 11a-13b, Kop.
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 Köln gab zu der Supplikation folgende undatierte, jedoch höchstwahrscheinlich ebenfalls im August 1512 entstandene Stellungnahme ab: Ihm ist nicht bekannt, wie und durch wen besagte Mauer abgebrochen wurde. Allerdings wurden etliche, die bei Dunkelheit in besagtes Loch fielen, zum Teil erheblich verletzt. Zudem hat Johann van Hemberg nie einen Beweis für seine angebliche Freiheit vorgelegt. Schließlich ist auch noch darauf zu verweisen, daß Hemberg und sein Vater sich im Neußer Krieg gegen Kaiser Friedrich III. ungehorsam gezeigt haben. Köln hat ihnen deshalb zunächst ein Schloß mit Waffengewalt abgenommen, es ihnen aber später aus Nachsicht wieder zurückgegeben. In Anbetracht dieser erwiesenen Wohltat hätte Köln keinesfalls erwartet, von Hemberg derart vor Ks. und Reichsständen verklagt zu werden. Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 2a u. b, Kop.
1
 Köln gab zu der Supplikation folgende undatierte, jedoch wohl ebenfalls im August 1512 verfaßte Stellungnahme ab: Es mag sein, daß Konrad van der Hallen besagte Urkunde dereinst bei Bm. und Rat hinterlegt hat. Wenn dem so ist, so liegt es jedenfalls so viele Jahre zurück, daß diejenigen, die davon Kenntnis gehabt haben, längst verstorben sind. Bittet Ks. und Reichsstände, Konrad van der Hallen anzuweisen, nähere Angaben zu besagter Angelegenheit zu machen. Köln wird sie überprüfen und das Ergebnis bekanntgeben. Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 14b-15b, Kop.
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 Zur Behandlung des Falls Quettinck auf den Reichstagen in Köln 1505 und Konstanz 1507 vgl. Heil, Reichstagsakten 8, Nr. 626 und Ders., Reichstagsakten 9, Nr. 470. – Köln gab zu der Supplikation folgende Stellungnahme ab: Bestreitet die Vorwürfe Quettincks, insbesondere die Behauptung, die Stadt habe gegen ihn und seine Ehefrau unter Verletzung des ksl. Schutzes, Schirms und Geleits Gewalt ausgeübt. Bittet den Ks., ihnen keinen Glauben zu schenken, vielmehr Quettinck wegen seiner Verunglimpfungen gegen Köln zu bestrafen. Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 24a-28a, Kop. (Vermerk fol. 23a: Antwort eyns ersamen rat contra Peter Quettinck, im richstage zo Collen Ao. etc. XIIo in Augusto oevergeven).
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 In einer undatierten, jedoch höchstwahrscheinlich ebenfalls im August 1512 verfaßten Stellungnahme erklärte Köln, die behaupteten Rechtsansprüche der Kläger auf den Zoll seien unbegründet und kein EB, Erbvogt oder Erbkämmerer von Köln sei befugt, ihn als Lehen zu verleihen. Zudem habe Köln ohnehin die Kläger im Interesse des armen gemeinen Mannes und zur Vermeidung von Zwietracht an der Nutzung des Zolls gehindert. Im übrigen stehe es zu seinem Angebot, sich mit den Klägern gütlich zu einigen. Deren Ersuchen an Ks. und Reichsstände sei deshalb überhaupt nicht notwendig gewesen. Werde die Klage aufrechterhalten, erbiete sich Köln zu Recht vor dem Ks. oder dem Reichskammergericht. Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 31a-32b, Konz.