Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Kurpfalz C, fol. 158–163.

Bereitschaft zur bedingten Fortsetzung der Hauptverhandlungen in den Kurien auf der Grundlage der Erklärung des Kgs. zur Freistellung ohne zwingendes Beharren auf Weisungen der katholischen Stände. 1. HA (Religionsvergleich): Einrichtung des Religionsausschusses gemäß Passauer Vertrag. Besetzung des Ausschusses.

/158/ Versammlung der CA-Stände 1  (Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Sachsen, Brandenburg-Küstrin, Mecklenburg, Württemberg, Hessen, Pommern, Wetterauer Gff. 2 ).

[Kurpfalz] proponiert: 1) Vereinbarung des künftigen Verhaltens in den Kurien im Hinblick auf die Freistellung, wenn die Hauptverhandlungen fortgesetzt werden. 2) Verhalten im Religionsausschuss, falls dieser eingerichtet wird3.

Umfrage. Kursachsen: 1) Sind bereit, die Gesandten der geistlichen Kff. nochmals aufzufordern, Weisungen zur Freistellung beizubringen4 . Votieren ansonsten aber aufgrund des Erbietens in der Erklärung des Kgs., solchem puncten uff jetzigem reichstag abzuhelffen5 , die Hauptverhandlungen zwar bedingt, aber unverzüglich fortzusetzen. Doch solt es nicht uff der geistlichen befelch principaliter gesteltt, sonder vielmer bei der kgl. Mt. erpieten gelaßen, auch kunfftig die kgl. Mt. irer vertrostunge zuerinnern sein, das sie neben den chur- und fursten dieses articls halb handlung furnemen und es dahin befurdern, wo es nit bescheen, sich die geistliche nachmaln befelchs erholen wolten6. /158’/ 2) Zwar ist keine Einigung bezüglich der Wege zum Religionsvergleich zu erwarten, da die Gegenseite es darauf anlegt, die CA-Stände mit den conciliis zubeforteiln, dennoch sollte man den in Passau [1552] und Augsburg [1555] festgelegten Religionsausschuss nicht verweigern, um den Eindruck zu vermeiden, als trüge man scheu, von der religion zu reden. Darumb solt man den außschuß vermog passauischen vertrags, doch dergestalt furnemen, das dadurch den churfursten hinfuro an irer praeeminentzs, dweil diese sonst in außschuß zu willigen nit pflegen, nichts entzogen. Item es erfolgt gleich die vergleichung der religion oder nit, das doch nicht weniger der religion friden in krefften bleiben und dem an der substantzs gar nichts benomen sein solt. Dergleichen solt auch den theologen zubefelhen sein, sich in einiche submission des colloquii nicht zu begeben, sonder bei dem religion friden zu bleiben. /158’ f./ Besetzung des Ausschusses nach Vorgabe des Passauer Vertrags7 . Lehnen für die Vergleichung ein Konzil ab und plädieren für ein Kolloquium in der Form, wie es in Hagenau und Regensburg veranstaltet worden ist8 . Nochmals zur Besetzung des Ausschusses: /159/ Und von jedem weltlichen churfursten unnd fursten ein person darzu verordnet werden9; so hetten die graven und hern, auch die stett von jedes wegen ein person zu geben. Da man es aber je an personen nit gehaben, so kondt der außschuß nach gelegenheit einzogen und von beiderseits in gleicher anzal deputirt werden. Beratung der Ausschussthematik ist verfrüht und soll erst von dessen Mitgliedern vorgenommen werden.

Kurbrandenburg: 1) Hat vernommen, dass Kurpfalz auf der Freistellung beharrt und die Hauptverhandlungen nur aufnehmen will, falls die katholischen Stände Weisungen dazu anfordern10 . Hat Kurpfalz im KR bisher in der Forderung unterstützt, wenngleich er neben den sachsischen gern gesehen het, die furtrunge [!] relation11 der gestalt nit bescheen. Were aber erpietig, solchen articul nachmaln im churfursten rat mit fleis suchen zuhelffen, /159’/ wolte sich aber nachgeendts in andern articuln, doch onverbundtlich, in handlung uff der kgl. Mt. resolution einlaßen12; deren zuversicht, die kgl. Mt. wurde dero erpieten nach den articul der freistellung zu gepurlicher erledigung bringen. 2) Kf. Joachim hat an vielen Verhandlungen zur Vergleichung der Religion teilgenommen, aber weren alweg one frucht zergangen. Und het sein her doch gedacht, da man sich eines concilium vergleichen kondt, das sich der bapst demselbigen submitirt, wer es sein kfl. Gn. nit bedencklich. Aber dweil es nit zuerhalten, so sei das colloquium am furtreglichsten, und solt kunfftig von den verordneten zum außschuß daruf votirt werden. /159’ f./ Paritätische Besetzung des Ausschusses nach Vorgabe des Passauer Vertrags. Plädiert für personell möglichst ausgeweitete Besetzung. Kf. will dafür weitere Gesandte abordnen.

/160/ Sachsen13 : 1) Freistellung: Da wer wol gut geweßen, das die ding ettwan beßer bedacht, ehe es an die kgl. comissarien der gestalt gelangt. Da man im FR beschlossen hat, die Hauptverhandlungen unter der Bedingung fortzusetzen, dass die Gesandten der katholischen Stände Weisungen zur Freistellung beibringen14 , sollte KR die Verhandlungen ebenfalls unverbindlich aufnehmen unter der Prämisse, dass die Verordneten der geistlichen Kff. ebenfalls um Weisung nachfragen. Dan da es die geistlichen nit thun oder das man nit vergwist sein solt, das uf der kgl. Mt. erpieten in diesem puncten zuhandlen die geistlichen nit befelch heten oder sich deßen erholen wolten, so wer die vergleichung im fursten rat gefallen. Dan man allenthalb, wie er verstund, den befelch hette, sich alßdan nit einzulaßen: Kondt der konig onerledigt dieses articul nichts fruchtbars handlen und wurde alle handlung vergeblichen sein. Darumb sovil mehr uf der geistlichen befelchs erholung zubeharn. /160’/ Wolt doch daneben vor sich zubedencken geben, wo man im churfursten rat uf die freistellung so hefftig nit tringen [will], ob nit ettwan ein weg sein mocht, das bei der kgl. Mt. angesucht und die gebeten, unnd dweil ir Mt. sich erpoten, dem articul fruchtbarlichen abzuhelffen, und aber die geistlichen daruff zu handlen mit befelch nit versehen, das ir Mt. die dazu vermogen wolt. 2) Einrichtung des Religionsausschusses gemäß Vorgabe des Passauer Vertrags. Geht davon aus, dass die Gegenseite sich bereits auf die Ausschussverhandlungen vorbereitet. Darumb wol vonnoten, das zusam geordnet und zuvor von den dingen notturfftiglich geredt wurde, wes zu thun sein mocht. Das solt der sachen gantz furtreglichen sein. Da man aber solchs dem außschuß zuverrichten befelhen wolt, must ers bescheen laßen.

Brandenburg-Küstrin: 1) Aufgrund des kgl. Erbietens konditionierte Fortsetzung der Hauptverhandlungen gemäß der Vereinbarung im FR. Abweichend davon will allein Pfaltz /161/ den articul nachmalen weiter treiben. Darinnen wol er kein maß noch ordnung geben. Ließ ime doch gefallen, das nicht principaliter uf der geistlichen befelchs erholung, sonder vilmer uf des konigs erpieten beharret wurde, inmaßen dan die sachsische kfl. rete auch davon geredt. 2) Ausschuss gemäß Passauer Vertrag. Beratung der Ausschussthematik erst später.

Mecklenburg: 1) Ist über die bisherigen Verhandlungen noch nicht ausreichend unterrichtet und schließt sich zur Freistellung auftragsgemäß der Mehrheit an. 2) Ausschuss gemäß Passauer Vertrag. Ist für die Ausschussberatungen nicht bevollmächtigt und will deshalb den Hg. bitten, dafür einen anderen Gesandten zu schicken15.

/161’/ Württemberg: 1) Die Zusage der katholischen Stände im FR, Weisungen zur Freistellung anzufordern, ist erfolgt, damit nur in andern sachen auch furgeschriten wurde. Gleiches werden die Gesandten der geistlichen Kff. im KR tun. Den religion friden wol sein her nicht disputirn, sonder pleiben laßen. 2) Billigung des Ausschusses, unabhängig davon, ob die Besetzung groß oder clein geordnet werde16. Doch zuvergleichen, das die, von den augspurgischen confessions verwandten deputirt, in irem stimmen ein meinung votirn solten. Und da man von den personen, so zum außschuß zuverordnen, reden wil, sei ers auch zuthun urputig. Aber durch was weg der religion abzuhelffen: Hore er ein colloquium furschlagen. Nun besorg sein her, das es nit fruchten mocht, sonder helt darfur, dweil der religion frid uf die augspurgische confession gericht, das man dieselbig alßdan den geistlichen furzulegen, und da sie einichen mangl darinnen hetten, sie dieselbige alßbaldt schrifftlichen oder mundtlichen anzuzeigen17. Da aber das colloquium vor bequemlicher angesehen, wolten sie sich habenden befelchs nach von demselben auch nit absondern.

/162/ Hessen: 1) Votieren zur Freistellung wie Kursachsen: Da die geistliche je nit zubewegen, sich der freistellung halb befelchs zuerholen, das doch nicht weniger in den andern [Artikeln], doch onverbundtlich, uf der kgl. Mt. resolution und erpieten furgangen werde. 2) Billigen die Anordnung des Religionsausschusses und votieren für Besetzung mit bis zu zehn Personen jeder Seite. Doch solt man sich in der tractation von dem religion friden nit tringen laßen, sonder in allweg furbehalten.

Pommern: 1) Da man sich zur Freistellung auf das kgl. Erbieten berufen kann, ist auf die Anforderung von Weisungen durch die katholischen Gesandten so hoch nit zutringen. /162’/ 2) Einrichtung des Religionsausschusses gemäß Passauer Vertrag. Rechtzeitige Absprache über eine möglichst hohe Anzahl von zu deputierenden Personen. Dan sovil statlicher in außschuß geordnet, sovil fruchtbarlicher und furtreglicher es seins erachtens der sachen sein wurde.

Wetterauer Gff.: 1) Hat um Weisung zur Freistellung nachgefragt18  und schließt sich bis zu deren Vorliegen den anderen CA-Ständen an. 2) Bittet um Beteiligung der Gff. am Religionsausschuss.

/163/ Beschluss, dass in den künftigen Verhandlungen kein articul one den andern erledigt oder beschloßen werden soll19; allein das man konftig im churfursten rat daruff tringen soll, sich die geistlichen, inmaßen die des fursten rats albereits verglichen sein, der gestalt auch zuerclern. Doch nachdem der außschuß vermog passauischen vertrags angestelt werde, man sich der personen und wievil deren sein, auch was dieselbigen thun sollen, zuvor weiters underreden und vergleichen.

Anmerkungen

1
 Referat der Verhandlungen bei Wolf, Geschichte, 40 f. Verhandlungen zur Besetzung und Verhandlungsgrundlage des Ausschusses bei Bundschuh, Religionsgespräch, 162 f.
2
 Neben den Wetterauer Gff. wurde der am RT anwesende, im FR nicht zugelassene (vgl. Anm.2 bei Nr. 6) J. Plattenhardt, Gesandter der fränkischen Gff., stets zu den Versammlungen der CA-Stände geladen, weil diese der CA all anhengig seindt. Plattenhardt gab vor, mangels Weisung nicht teilnehmen zu können. Er bat erst im hier zitierten Bericht vom 3. 1. 1557 (gerichtet an Reichserbschenk Karl von Limpurg) um eine entsprechende Anordnung (StA Ludwigsburg, B 113 I Bü. 64, unfol. Or.). Vgl. Böhme, Reichsgrafenkollegium, 243.
3
 Differenzierter im Bericht der kursächsischen Gesandten vom 16. 11. 1556: Gemäß Beschluss vom Vortag referiert Kurpfalz sein Votum zum weiteren Vorgehen: /173/ 1) Kf. hat sie beauftragt, dass man fur allen andern sachen den punct der freystellung treiben und darob halten solt. Derhalben dan solcher punct im churfurstlichen rath aufs neue widerumb gefochten, mit gantzem ernst darauff votirt und aller vleis solte versucht werden, ob er im rath zuerhalten. Wan man aber endtlich vermerckt, das er nachmals nicht zuerhalten, und aber auch der fursten rath albereit sich zu /173’/ procediren erbotten, so muste man es endtlich im churfurstlichem rath auch gescheen lassen; eben von wegen dises erbietens [im FR], welchs noch etwas zu frue solte gewesen sein. Doch das es mit diesem furbehalt geschee, endtlich nichts zuschliessen oder zuwilligen, diser punct were dan zuforderst erledigt. Falls sich die katholischen Gesandten weigern, Weisungen zur Freistellung beizubringen, so solte man gantz und gar nicht procediren und sich in keine andere handlung einlassen. 2) Billigung des Religionsausschusses mit diesen Bedingungen. /173’ f./ Dort sollten die CA-Stände für ein Kolloquium votieren, das um Weihnachten 1556 in Straßburg, Augsburg, Nürnberg, Worms oder Frankfurt zusammentreten könnte. Keine Verbindlichkeit der Beschlüsse des Kolloquiums, da Kf. der /174/ meinung, keiner menschlichen vergleichung sich zu submittiren und die religion nit anders dan durch der heiligen, der propheten und aposteln schrift und der vier haupt concilien authoritet determiniren zulassen etc. (HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 170–183’, hier 173–174. Or.; präs. Dresden, 19. 11.). Bericht der Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger an Hg. Christoph vom 18. 11. 1556: E. von der Tann proponierte, Kf. Ottheinrich habe ihm bezüglich der Freistellung /253/ etwas milterung zukommen lassen. Könne demnach die Aufnahme der Verhandlungen unter den im FR genannten Bedingungen [vgl. Österreich B, fol. 430’–432] bewilligen (HStA Stuttgart, A 262 Bü. 51, fol. 253–262’, hier 253 f. Or.; präs. o. O., 25. 11. Regest: Ernst IV, Nr. 179 S. 210–212, hier 210).
4
 Differenzierter im kursächsischen Bericht vom 16. 11. (wie Anm. 3, hier fol. 174 f.): Hätte man zuvor das Votum Kursachsens beachtet, wäre die Freistellung /174’/ in reten behalten, wie ein artickel des reichstags nach erlangter resolution in handlung gezogen und dise weitleuftigkeit mit der resolution [Nr. 424], domit nicht allein nichts ausgericht, sondern auch domit fast ein schimpf begangen, nicht ergangen. Nunmehr aber Festhalten an der Freistellung, jedoch ohne Behinderung der Verhandlungen und ohne Infragestellung des Religionsfriedens.
5
 Erklärung des Kgs. vom 22. 10. 1556 [Nr. 448], fol. 85’ f. Dort nur Zusage, sich zur Freistellung zu äußern.
6
 Zusätzlich im kursächsischen Bericht vom 16. 11. (wie Anm. 3, hier fol. 175): Verhandlungsaufnahme unter Vorbehalt entspricht auch dem Beschluss der CA-Stände im FR. So hetten wir auch nicht anders geachtet, es weren die pfeltzischen der meynung auch, dan sie sich dessen gegen uns und Brandenburg in sonderlicher derhalben gehaltener beratschlagung erclert (vgl. Nr. 358, Anm.2). Es würde mit Pfaltzen bedencken, solchen artickel aufs neue also zufechten, nicht allein nichts ausgericht, sondern alle sachen aufgetzogen, die kgl. Mt. zu allerhandt nachdencken bewogen und mer hinderung dan forderung gegeben werden.
7
 Passauer Vertrag, § 7: Interkurialer, paritätisch mit schiedlichen, verstendigen personen besetzter Ausschuss ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 3 S. 127).
8
 Bezugnahme auf die Religionsgespräche zu Hagenau 1540 und zu Regensburg wohl 1541 ( Ganzer/zur Mühlen, ADRG I, ADRG III). Vgl. auch Anm.48 bei Nr. 458 (Lit.).
9
 Gemäß dem Württemberger Bericht vom 18. 11. (wie Anm. 3, hier fol. 254 f.) plädierten Kursachsen und im Anschluss daran Kurbrandenburg, Brandenburg-Küstrin, Pommern und Hessen dafür, möglichst alle oder zumindest einen F. jedes Hauses am Ausschuss zu beteiligen. Dies sollte die direkte Information jedes F. gewährleisten und verhindern, dass Beschlüsse nachträglich von Theologen nicht im Ausschuss vertretener Stände verworfen würden.
10
 Differenzierter im kursächsischen Bericht vom 16. 11. (wie Anm. 3, hier fol. 177): Der Gesandte ist etwas hart rausgefaren, indem er auf die vorausgehende interne Einigung mit Kurpfalz verwiesen hat, die dem Kf. bereits mitgeteilt worden sei. Das nun die vorgehende beratschlagungen solten hinterzogen und wollen geendert werden, des hette er sich nicht versehen.
11
 Bezugnahme auf Nr. 424.
12
 Die Kurpfälzer Deputierten hatten bereits zuvor gegenüber den Württemberger Gesandten vertraulich signalisiert, sie wollten zwar ‚bis auf den letzten Mann‘ für die Freistellung eintreten, aber dennoch die unverbindliche Aufnahme der Hauptberatungen zulassen, falls im KR Sachsen und Brandenburg dafür votierten (Bericht Massenbach und Eislinger an Hg. Christoph vom 25. 10. 1556: Ernst IV, Nr. 167 S. 196 f., hier 196).
13
 Gemäß Württemberger Bericht vom 18. 11. (wie Anm. 3, hier fol. 256) vertrat erneut von der Tann (Kurpfalz) die Hgg. von Sachsen. Andere Verordnete der Hgg. (Schneidewein war am 15. 10. abgereist) wurden täglich erwartet. Vgl. auch Anm.4 und 5 bei Nr. 362.
14
 Vgl. FR am 17. 10.: Österreich B, fol. 434–436’ [Nr. 132].
15
 Der Gesandte Drachstedt verwies im Bericht vom 17. 11. 1556 Hg. Johann Albrecht darauf, dass er für die Mitwirkung am Religionsausschuss weder beauftragt noch qualifiziert sei. Auch habe der Hg. zugesagt, ihn nach längstens 2 Monaten vom RT abzuberufen. Er bat deshalb um die Abordnung anderer Deputierter, um die Session Mecklenburgs im Ausschuss und im FR zu sichern, da sich Jülich infolge der Nichtbeschickung einiger RTT durch Mecklenburg ‚eingedrungen‘ habe. Ähnliches versuche Pommern (LHA Schwerin, RTA I SchwR 50 Fasz. 3, fol. 59–64’, hier 62, 64. Or.).
16
 Vgl. dagegen den Württemberger Bericht vom 18. 11. (wie Anm. 3, hier fol. 255–256’): Haben für engere Besetzung des Ausschusses votiert, da dessen Beratungen nur präparativen Charakter haben und ohnehin vereinbart worden ist, dass die Ausschussmitglieder nur nach Absprache mit den anderen Gesandten agieren. Zudem sind viele CA-Stände nicht oder mit nur einem Verordneten am RT vertreten.
17
  Kf. Ottheinrich von der Pfalz hatte sich in der Weisung bereits vom 22. 8. 1556 an P. Heyles diesem Modus angeschlossen: An erster Stelle Vorlage der CA und Anhörung der Gegner dazu. Dies hat vorrangig vor allen anderen Wegen wie Kolloquium oder Konzil zu geschehen. Einzelheiten beinhalte die Württemberger Instruktion (vgl. Einleitung, Kap. 3.4, Punkt 1) (HStA München, K. blau 106/3, fol. 33–36’, hier 35. Or.; präs. 25. 8.).
18
 Vgl. Anm.8 bei Nr. 366.
19
 Der Mecklenburger Gesandte Drachstedt stellte im Bericht vom 17. 11. (wie Anm. 15, hier fol. 62 f.) resümierend fest, die Freistellung in der Form, wie Kurpfalz sie anstrebe, /62/ werdt nicht folgen, und zwar wegen des rigorosen Vorgehens Kf. Ottheinrichs seit dem Religionsfrieden mit der Einziehung von Klöstern und Stiften, der Vertreibung von Pfarrern und Mönchen und anderen Maßnahmen: Diese machten dem Kg. und allen geistlichen Ständen daß grost nachdenken, daß die freistellung keiner andern ursach gesucht, dan daß /62’/ man unter demselben schein mit der tzeit alle prelaturen unter sich tziehen wolle etc.