Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Sein Bruder Hg. Wolfgang hat ihn über ein kgl. Mandat [zur Leistung der Romzughilfe] informiert und gemäß dem zwischen ihnen geschlossenen und durch den Kg. konfirmierten Vertrag1 um seine Hilfe gebeten.2 Ihm, Hg. Albrecht, obliegt die Vertretung Bayerns gegenüber dem Reich. Demnach hab ich auf dem vermelten reichstag zu Costenz den Kff., Ff. und andern stenden des Hl. Reichs, als in irer versamblung von der hilf, e. kgl. Mt. zu angeregtem romzug ze tun, geratslagt warde, zu erkennen geben, wiewol von weyland Hg. Jorgens lande, als e. kgl. Mt. wissen mogen, mer, dann mein vorgehabte Fm. in der nutzung jarlich tut, komen und nu in andern henden ist, also ob es derselb Hg. Jorg mer, dann ich und gedachter mein bruder Hg. Wolfgang ytzo inhaben, an landen und leuten hinder sein verlassen, aber ime dannoch in allen des Hl. Reichs anlegen, vorher geschehen, nit mer dann ainem Kf. auferlegt ist, hab ich mich darauf erpoten und zugesagt von meinen vorgehabten und demselben Hg. Jorgens angefallen Fmm., sovil ich des als regirender F. ytzo inhab, doch das, so gedachter mein bruder ime ausgezaigt auch inhat, darein gerechent, von mein und meins ytzgemelten bruders wegen ainem Kf. gleich auch ze tun, und hab darauf den anslag, mir auferlegt, dermassen und anders nit angenomen. Hg. Wolfgang übt in seinen Besitzungen kein ftl. Regiment aus, er hat sie nur als Leibgedinge inne. Diese Ländereien fallen nach dessen Tod an ihn und seine Erben zurück. Die Hilfeleistung für das Reich ist also seine Aufgabe. Bittet, seinen Bruder von weiteren Anforderungen zu verschonen und dafür seinen Beitrag in Höhe eines kfl. Anschlags zu akzeptieren.3

München, 12. November 1507.

München, HStA, KÄA 3137, fol. 102–103 (Konz.).

Anmerkungen

1
 Gemeint ist die Primogeniturordnung vom 8.7.1506 [Nachweise siehe Nr. 410, Anm. 9].
2
 Hg. Wolfgang benachrichtigte seinen Bruder am 3.10. über den Eingang eines kgl. Mandats [wohl Nr. 748] zur Leistung seines Anteils an der Konstanzer Romzugshilfe. Er erinnerte daran, daß Hg. Albrecht vertragsgemäß die Vertretung ihres Fm. gegenüber dem Reich obliege, und forderte, ihn in dieser Angelegenheit zu entlasten (Or., s.l., jedoch vermutlich Landsberg, sontag nach Michaelis; HStA München, KÄA 3137, fol. 90–90’). Albrecht wies in seiner Antwort zwei Tage später darauf hin, daß er sich auf dem Konstanzer RT für das gesamte Fm. einschließlich der Besitzungen Hg. Wolfgangs wie die Kff. habe veranschlagen lassen, womit seines Erachtens ihrer Pflicht gegen Kg. und Reich Genüge getan sei. Damit solle er gegenüber dem Kg. argumentieren (Or. Grünwald, eritag nach St. Michels tag; ebd., fol. 87–87’). Kg. Maximilian ließ sich darauf jedoch nicht ein. Er machte mit Schreiben vom 14.10. gegenüber Hg. Wolfgang geltend, daß die in Konstanz versammelten Stände ihn für den Romzug veranschlagt hätten [auf 20 Reiter, 20 Fußsoldaten und 400 fl.; Nr. 271, Pkt. 4, fol. 591] und er sich als Kg. verpflichtet habe, niemandem von dieser Hilfe zu befreien [Nr. 268, § 11]. Der Kg. erneuerte deshalb die Forderung an Hg. Wolfgang, unverzüglich seinen Beitrag zu schicken (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein, Innsbruck; ebd., fol. 99–99’). Am 26.10. ging ein weiteres kgl. Mandat aus. Hg. Wolfgang wurde darin unter Hinweis auf den am 16.10. abgelaufenen Termin aufgefordert, sein Truppenkontingent unverzüglich nach Innsbruck anstatt nach Konstanz zu entsenden. In einer Nachschrift teilte der Kg. mit, daß er beabsichtige, mit zwei getrennten Heeresabteilungen durch Savoyen und Tirol nach Italien zu ziehen. Die nach Innsbruck beschiedenen Truppen Hg. Wolfgangs sollten sich an einem Unternehmen gegen die Franzosen beteiligen, die den Romzug verhindern wollten (Or., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein; ebd., fol. 92–92’). Hg. Wolfgang informierte seinen Bruder am 10.11. über das fortgesetzte Drängen des Kg. – das Mandat vom 26.10. war noch nicht eingegangen, aber angekündigt worden – und forderte ihn noch einmal auf, seine Sache gegenüber dem Reichsoberhaupt zu vertreten (Or. Landsberg, mitichen St. Martins abend; ebd., fol. 96–96’).
3
 Offensichtlich verfing die Bitte Hg. Albrechts nicht. Sein Bruder teilte ihm am 10.12. mit, daß ihm am Vortag durch die in Weilheim befindlichen kgl. [Hofkammer-]Räte ein weiteres kgl. Mandat zugegangen sei. Er habe sie zu sich beschieden und heute erfolglos mit Jakob von Landau, Wilhelm von Wolfstein und dem kgl. Zahlmeister Erasmus Baumkircher unter Berufung auf die vom Kg. konfirmierte Primogeniturordnung über eine Befreiung von der Romzughilfe verhandelt (Or. Kloster Andechs (zum hl. perg), freytags nach concepcionis Marie; HStA München, KÄA 3137, fol. 100–100’). Hg. Albrecht antwortete am 13.12., daß er gegenüber dem Kg. geltend gemacht habe, daß er für das Fm. Bayern die Reichshilfe leisten werde und entsprechend gegen Quittung kgl. Reiter in Weilheim ausgelöst und ihnen das Zehrungsgeld bezahlt habe (Konz. München, montag Lucie; ebd., fol. 101. Vgl. Nr. 779). Die kgl. Hofkammerräte zu Weilheim betrachteten diesen Beitrag – anscheinend 6000 fl. – allerdings als Abschlagszahlung auf den Kölner Reichsanschlag von 1505 (Kgl. Hofkammerräte an Hg. Albrecht, Or. Weilheim, 13.12.1507; ebd., fol. 104–104’). Jedenfalls war die Angelegenheit für Hg. Wolfgang noch nicht ausgestanden. Am 26.1.1508 beauftragte Kg. Maximilian das Reichskammergericht, die Hgg. vorzuladen, sich die Primogeniturordnung vorlegen zu lassen und zu entscheiden, wer von beiden die Romzughilfe zu bezahlen habe (Kop. Bozen, imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein; HStA München, KÄA 3136, fol. 309–309’; Krenner, Landtagshandlungen XVI, S. 422). Der Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau lud Hg. Wolfgang und Albrechts Nachfolger Hg. Wilhelm daraufhin für den 26.6. (montag nach St. Johanns baptisten tag) vor (jeweils Or. Regensburg, montags nach exaudi [5.6.]1508; ebd., fol. 310–310’; 327–327’). Hg. Wolfgang erachtete die Vorladung jedoch mit dem Argument, daß ihn sein Neffe Wilhelm gegenüber dem Reich zu vertreten habe, als obsolet. Den Umstand, daß Ks. Maximilian sich nicht an die Primogeniturordnung erinnerte, erklärte er mit der Vielzahl der diesem obliegenden Angelegenheiten (Konz. München, sambstag nach Viti [17.6.]1508; ebd., fol. 311–311’).