Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Nr. 683 Instruktion Ks. Maximilians für die ksl. Kommissare Michael Reuter und Hans Rümelin zu einer Werbung bei den Juden in den Erbländern und im Reich

[1.] Auftrag zur Einhebung der Kriegshilfe den Juden in den Erbländern und im Reich; [2.] Wohnorte der Juden mit jeweiligem Zahlungsbetrag; [3.] Wohnorte zahlungsunwilliger Juden, Erhebung eines bestimmten Steuerbetrags von jedem von ihnen; [4.] Auftrag an beide Kommissare zur Einhebung dieser Steuer, Benennung widersetzlicher Juden beim Fiskal; [5.] Ersuchen an die Kff. von Mainz und Köln sowie Mgf. Friedrich von Ansbach-Kulmbach, ihre Juden zur Zahlung des Anschlags zu veranlassen; [6.] Weiterbehandlung der erhobenen Gelder gemäß gesondertem ksl. Befehl; [7.] Ermittlung noch nicht erfaßter Juden; [8.] Erlangung obrigkeitlicher Bestätigungen über die Höhe der eingesammelten Beträge; [9.] Weisung zu fortlaufender Berichterstattung.

Augsburg, 20. Mai 1510

Druck: Harpprecht, Staatsarchiv, S. 255-259.

Kurzregest: Straus, Urkunden, Nr. 776.

Instruction uf unsern getreuen Michel Reuter, unsern waldvogt, und Hansen Rümelin, unsern diener, was sie samentlich oder ir einer von unsern wegen bey den juden, so in unsern erblichen und des Reichs Ftt., landen, steten und fleken gesessen sein, handlen und ausrichten sollen.

[1.] Am ersten: Als uns Kff., Ff. und stende des hl. Reichs auf diesen gegenwärtigen reichstag zu Augspurg, wider unser feinde, die Venediger, ein hilf zu geben und zu halten, bewilliget und zugesagt, deshalb gemeiner judischeit im Reich, auch unsern erblanden gebührt, in solchen auch billig mitleyden zu tragen und uns gleicher weise ein hilf zu tun, demnach haben wir als röm. Ks. und Ehg. zu Österreich auf die jüdischeit ein anschlag und hilf gelegt und fürgenommen, wie hernachfolgt. Dieselb hilf und anschlag sollen obgemelt unsere diener, so wir hiemit zu unsern commissarii dieser sachen verordnet haben, auf unser generalbrief [Nr. 684] von den juden in unserm namen und zu unsern handen einfordern und einbringen.

[2.] Und seind das die juden, nemlichen:

Die juden in unser landvogtey Enßheim sollen uns als Ehg. zu Österreich für ir hilfgelt geben 150 fl. rh.

Die juden in unser landvogtey Hagenau sollen uns als Ehg. zu Österreich für ir hilfgelt geben 200 fl. rh. 1

Die juden in unser stadt Villingen sollen uns als Ehg. geben 20 fl. rh.

Die juden allenthalben in unser Mgft. Burgau soln geben uns ut supra 50 fl. rh.

Die juden im Hegau sollen bezalen ut supra 20 fl. rh.

Die juden in unser und des Reichs stat Weerd [= Donauwörth] sollen uns als röm. Ks. geben 60 fl. rh.

Die juden in unser stat Schelklingen sollen uns als Ehg. geben 10 fl. rh.

Die juden in unser und des Reichs stat Regenspurg sollen uns als röm. Ks. geben 350 fl. rh. 2

Die juden in unser und des Reichs stat Schweinfurt sollen uns als röm. Ks. geben 50 fl. rh.

Die juden zu Mülhausen in Türingen sollen uns als röm. Ks. geben 90 fl. rh.

Die juden zu Schmalkalt sollen uns als röm. Ks. geben 14 fl. rh.

Die juden zu Furth sollen uns als röm. Ks. geben 10 fl. rh.

Die juden zu Remoldt [= wohl: Detmold] sollen uns als röm. Ks. geben 10 fl. rh.

Die juden in unser und des Reichs stat Fridburg sollen uns als röm. Ks. geben 40 fl. rh.

Die juden in unser und des Reichs stat Gelhausen sollen uns als röm. Ks. geben 263 fl. rh.

Die juden in unser und des Reichs stat Weissenburg am Norkau sollen uns als röm. Ks. geben 40 fl. rh.

Die juden in unser und des Reichs stat Rotenburg an der Tauber sollen uns als röm. Ks. geben 40 fl. rh.

Summa 1180 fl. rh.

Und ob die juden der obgemelten ende sich solcher hilf zu geben widern würden, des wir uns doch in kein weg zu inen versehen, sollen unser commissarii unsern gebotbrief, so wir an die oberkeit derselben ende, da die juden gesessen sein, gefertigt haben [vgl. Nr. 685], überantworten. Die werden die juden darzu halten, damit sy solch aufgelegt steuer antworten.

[3.] Ferrer und nachdem etwovil ungehorsamer juden in etlichen Ftt. und Rstt. sich bisher gesetzt und gewidert haben, uns kein hilf, anschlag noch steuer zu geben, mit vernembung, sy seyen darfür gefreyet, als nemblich die juden in dem erzbistumbe Menz, die juden in dem erzbistumb Collen, die juden zu Wormbs, die juden zu Frankfort, die juden in Gf. Reinharten von Hanau landen, die juden in Gf. Micheln von Wertheim gepieten, die juden in Hansen Speten von Braunau flecken, die juden in Gf. Eytel Friederichen von Zollern lande und gepieten, die juden in Mgf. Friderichen von Brandenburg Ftt., landen, steten und gepieten, die juden in der Gff. von Hennenberg landen und gepieten, die juden in dem land zu Franken, die juden in des maysters St. Johannsorden im Breysgau flecken und gepieten, demnach haben wir uns [wegen] ir ungehorsame, so sy uns darin erzaigen, [entschlossen,] auf ein jede manns- und frauenperson der jetztgemelten ende 2 fl. rh. zu steuer geschlagen, also daß uns ein jede manns- und frauenperson, so 13 jar und darüber ist, 2 fl. rh. geben und bezalen.

[4.] Darauf sollen sich unsere commissarii an die angezaigten ende fügen und auf unser generalmandat, so wir deshalben an die juden derselben ende ausgeen lassen haben [Nr. 684], solchen anschlag in unserm namen von inen ervordern und einpringen. Wo aber die juden über solch unser gebotbrief nicht geben und auch die, under den sy gesessen sein, waigern würden, sollen unser commissarii dieselben, so die juden also zu solcher ungehorsam mit benembung irer freyheit bewegen, dem ersamen unserm camerprocuratorfiscal und des Reichs lb. getreuen Cristoffen Mülhern, lerer der recht, anzaigen. Der hat befelch von uns, gegen denselben zu handeln, wie sich gepürt.

[5.] Aber gegen unsern lb. neven, Kff., oheimen und Ff., nemblich den von Menz, Collen und Mgf. Friderich von Brandenburg, sollen unser commissarii unser generalmandat, so wir an dye stende des Reychs ausgeen lassen haben, verhalten und inen nicht anzaigen, sonder ir lieb von unsern wegen ersuchen, daß sy uns zu gefallen solchen anschlag folgen lassen und die juden in iren landen, steten und gepieten darzu halten, damit sy uns denselben anschlag on weyter waygerung raichen und bezalen. Ob aber über semtliches ir lieb nit bewilligen wolten, so sollen uns unsere commissarii berichten, unsers ferrers beschaydes darauf zu erwarten.

[6.] Und so unser commissarii solch hilf zu unsern handen einbracht, sollen sy damit handlen inhalt unser sonder befelch, so sy deshalben von uns haben.

[7.] Dan so gelangt uns an, daß noch vil mer juden in dem Reych sitzen, so hierin nit angezaigt werden. Darauf sollen sich unser commissarii gar eygentlichen erkunden, was und wievil juden in einer jeden stat oder flecken gesessen sein und das pünctlichen aufschreyben, damit sy uns auch obgemelten anschlag raichen und geben.

[8.] Es sollen auch unser commissarii von einer jeden oberkeyt der ende und gegend, da die juden gesessen sein, recognition und certification nemen, mit anzaigen, daß sy von den juden daselbst so vil zu anschlag eingenommen haben.

[9.] In dem allem sollen sy gueten vleys haben und alles das handlen, so sy zu einbringung solcher hilf und anschlag guet ansihet und was inen hierin widerwertig begegnet, uns desselben fürderlichsten berichten. Daran tuen sy unser ernstliche maynung. Geben zu Augspurg, den 20. tag des monats May Ao. decimo, unserer reyche des röm. im 25. und des hungrischen im 21. jaren.

Nr. 684 Mandat Ks. Maximilians an die Juden im Reich und in den Erbländern

Augsburg, 20. Mai 1510

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 22 (alt 15a) 1510 April-Mai, fol. 123, Kop. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.).

Ks. Maximilian bekundet, die Reichsstände und seine Erbländer hätten auf dem Augsburger Reichstag eine Hilfe gegen seine Feinde, die Venezianer, bewilligt. Deshalben euch gepürt, in solichem auch mitleiden zu tragen und uns gleicherweis ain hilfe ze tuen. Hat deshalb den Juden einen Anschlag auferlegt, wie diese von den beiden mit der Einhebung beauftragten Kommissaren, nämlich dem ksl. Waldvogt Michael Reuter und dem ksl. Diener Hans Rümelin, hören werden. Gebietet unter Androhung schwerer Strafe und des Entzugs aller Privilegien, Freiheiten sowie seines Schutzes und Schirms, besagten Anschlag beiden Kommissaren oder einem von ihnen gegen Quittung zu geben. Sollten sie sich ungehorsam zeigen, sieht er sich veranlaßt, die genannten Strafen gegen sie zu verhängen.1

Nr. 685 Mandat Ks. Maximilians an Regensburg

Augsburg, 20. Mai 1510

München, HStA, Gemeiners Nachlaß 48, o. Fol., Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Müller).

Auszug: Angermeier, Regensburgische Chronik, S. 164 Anm. 335.

Hat beschlossen, neben der von den Reichsständen auf dem Augsburger Reichstag bewilligten Hilfe für den Krieg gegen Venedig den Juden im Reich und in den Erbländern eine Steuer aufzuerlegen. Hat demgemäß als Ehg. zu Österreich auf unser juden, so in unser und des Reichs stat bey euch sitzen und uns von dem hl. Reich erblich verphendt sein, 350 fl. rh. geslagen und seinen Falknermeister Hans Strattner angewiesen, diesen Betrag in Empfang zu nehmen. Befiehlt, die in Regensburg ansässigen Juden vorzuladen und sie zu veranlassen, ihm als Ehg. von Österreich besagte Steuer zu bezahlen und sie Hans Strattner gegen Quittung auszuhändigen. Sollten sie nicht Folge leisten, sähe er sich veranlaßt, mit Strafen gegen sie vorzugehen.

Nr. 686 Mandat Ks. Maximilians an die Juden in Frankfurt a. M.

Augsburg, 20. Mai 1510

Frankfurt, IfStG, Juden Akten 940, fol. 1, Kop. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Müller).

Regest: Andernacht, Regesten, Nr. 3674.

Ks. Maximilian bekundet, die Reichsstände hätten auf dem Reichstag in Augsburg eine Hilfe gegen die Venezianer bewilligt. Deshalben euch gepurt, in solichem auch mitliden zu tragen und uns glicherweis ein hilf zu tun. Hat demgemäß der Judenschaft in Frankfurt und im Reich einen Anschlag auferlegt der gestalt, das uns ein yede mans- und frauenpersone, so dryzehen jar und daruber alt ist, zwen fl. rh. geben und bezalen soll. Das Geld ist den beiden dazu verordneten Kommissaren, dem ksl. Waldvogt Michael Reuter und dem ksl. Diener Hans Rümelin, zu übergeben. Gebietet unter Androhung schwerer Ungnade und Strafe sowie des Verlusts aller Privilegien, Freiheiten und des ksl. Schutzes und Schirms, das ir von stund an solichen obberurten anslag und hilf under euch anleget und dermassen, das dannocht der rich dem armen darinne zu statten und hilf kome. Der Anschlag soll den beiden genannten Kommissaren ausgehändigt werden. Dann wo ir herinne ungehorsamlich erschinen, wurden wir nit allein geursacht, mit den obgemelten strafen und penen gegen euch zu handelen, sunder empfelen euch von obberurter unser ksl. macht mit allem ernst, das ir von stund an aus unsern und des hl. Richs und andern stetten und flecken, darin ir sitzet, ziehet und ferrer in denselben noch im hl. Rich keinswegs wonet noch beleibet.1

Nr. 687 Ks. Maximilian an die Juden in Worms und in gleicher Form an die Juden in Frankfurt a. M.

Worms, 30. Oktober 1510

Worms, StadtA, 1 B 2037/2, pag. 115-125, spätere Kop. (am Schluß der Vermerk Ulrich Arnstetters, Protonotar am Reichskammergericht, daß ihm am 15. November 1510 Philipp Stumpf, geschworener Kammergerichtspedell, mitgeteilt habe, er habe am 12. November in der Judengasse zu Worms dem Juden Meier von Reutlingen ein mit der vorliegenden Abschrift gleichlautendes ksl. Monitorium ausgehändigt, der es dem Rat zu Worms anzeigen wolle.).

Druck: Harpprecht, Staatsarchiv, S. 259-261 (an Worms).

Regest: Andernacht, Regesten, Nr. 3698.

Der ksl. Kammerprokuratorfiskal Dr. Christoph Müller, Lehrer der Rechte, hat dem Reichskammergericht dargelegt, daß die Reichsstände auf dem letzten Reichstag in Augsburg eine Hilfe bewilligt haben. Der Judenschaft im Reich wurde dabei ein sunderer und kleiner anschlag auferlegt, nämlich jedem Mann und jeder Frau über 13 Jahre 2 rh. fl. Der ksl. Waldvogt Michael Reuter und der ksl. Diener Hans Rümelin wurden als ksl. Kommissare mit der Einbringung des Anschlags beauftragt. Trotz aller Bemühungen konnten sie bislang besagten Anschlag von der Judenschaft zu Worms nicht erlangen. Der Fiskal hat deshalb das Reichskammergericht um rechtlich hilf und unser monitorial- und gebotsbrieve empsiglich angerufen und gebeten. Diese wurden entsprechend ausgefertigt. Gebietet demgemäß den Wormser Juden unter Androhung einer Strafe von drei Goldmark, den beiden ksl. Kommissaren besagten Anschlag bis zum 25. November zu bezahlen. Geschieht dies nicht, werden die Juden zum 13. Dezember oder auf den nächstfolgenden Gerichtstag vor das Reichskammergericht geladen, um sich persönlich oder durch einen bevollmächtigten Anwalt zu verantworten. Auch wenn sie nicht erscheinen, wird dennoch nach rechtlicher Ordnung und Billigkeit gegen sie verhandelt.

Nr. 688 Ks. Maximilian an die Juden im Hgt. Braunschweig-Lüneburg

Köln, 10. September 1512

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI 25, fol. 163a-164a, Konz.

Hat ihnen vormals durch offene Mandate (wohl Nr. 684) angezeigt, daß ihm die Reichsstände auf dem Augsburger Reichstag (1510) eine Hilfe gegen seine Feinde, die Venezianer, bewilligt haben, und eu darauf, nachdem eu, in solhem anslag auch mitleiden zu tragen und uns gleicherweis ain hilf zu tun, gebürt, ernstlichen bevolhen und geboten haben, ainen anslag under eu selbst, nemlich auf ain yede jüdische person, so 13 jar und daruber alt ist, zwen fl. rh. zu slagen, doch dermassen, daz der reich den armen ubertrug, und dieses Geld den beiden ksl. Kommissaren Michael Reuter und Hans Rümelin zu bezahlen. Da sie dem Vernehmen nach diesem Gebot bislang nicht Folge geleistet haben, befiehlt er ihnen unter Androhung schwerer Strafe sowie des Verlusts aller Privilegien, Freiheiten und des Schutzes und Schirms vom Reich nochmals, besagten Anschlag unverzüglich dem ksl. Diener und Überbringer dieses Schreibens, Hans Falkenstein, auszuhändigen. Sollte dies wiederum nicht geschehen, sähe er sich veranlaßt, die genannten Strafen gegen sie zu verhängen, eu auch darzu aus den gedachten und andern fleken des hl. Reichs, darinnen ir wonhaft seit, zu urlauben und austreiben zu lassen.

Anmerkungen

1
 Zur Zahlungsaufforderung an die Juden in den beiden Landvogteien vgl. Mentgen, Studien, S. 75.
2
 Randvermerk: Dieser anschlag ist Hansen Strattner einzunemen verordnet und darauf sonder brief [Nr. 685] gefertigt.
3
 Wohl fälschlich heißt es bei Harpprecht: XXVL fl. rh.
1
 Am 8. August 1510 schrieb Ks. Maximilian von Innsbruck aus an die Juden im Reich und in den Erbländern, ihm sei von euwern wegen anbracht, wie euch vil obligender beschwerde und neuwerung, so euch widder euwer loblich freiheit und herkommen, von weilent unnsern vorfaren am reiche Romisch kaisern und konigen gegeben, in viel wege zugefügt. Sie hätten ihn deshalb darum gebeten, eine gemeyne besamlung im reich abhalten zu dürfen. Der Ks. entsprach dieser Bitte, indem er fünf jüdische Kommissare benannte, die binnen einem Monat zu der Versammlung einladen sollten. Druck: Zimmer, Jewish Synods, Document V, S. 134-137 (dt. Originalfassung mit engl. Übersetzung); Regest: Andernacht, Regesten, Nr. 3686. Ob diese Zusammenkunft zustande kam und ob das Gesuch der Juden möglicherweise mit der vom Ks. verlangten Hilfe für den Krieg gegen Venedig in irgendeinem Zusammenhang stand, muß offen bleiben. Vgl. Zimmer, Jewish Synods, S. 54-57; Battenberg, Maximilian I., S. 51f.
1
 Am 14. und 19. September 1510 beriet der Frankfurter Rat über das durch Michael Reuter und Hans Rommel (= Rümelin) überbrachte ksl. Mandat und beschloß, den beiden ksl. Kommissaren die entsprechenden Privilegien der Stadt vorlesen und es im übrigen auf einen Prozeß vor dem Reichskammergericht ankommen zu lassen. Regest: Andernacht, Regesten, Nr. 3696. – Nachdem das gleiche ksl. Mandat wie an die Juden zu Worms (Nr. 687) auch an die Judenschaft in Frankfurt ergangen war, beschloß der dortige Rat, den Prozeß gegen die Judenschaft selbst in die Hand zu nehmen und (den Syndikus) Dr. Adam Schönwetter mit dessen Führung zu beauftragen. Man erwog auch die Anfertigung einer Abschrift des jüngsten Privilegs vom 22. August 1498 (Regest: Ebd., Nr. 3006), in dem Kg. Maximilian bestätigte, daß die Frankfurter Juden aufgrund der Verpfändung durch Ks. Karl IV. ausschließlich der Stadt steuerpflichtig seien. Regest: Ebd., Nr. 3707. Besagter Prozeß vor dem Reichskammergericht begann am 13. Oktober 1510 und endete am 22. Oktober 1511 mit dem Urteil, daß die Frankfurter Juden von der Zahlung der Sonderabgabe für den Krieg gegen Venedig befreit sein sollten. Regest: Ebd., Nr. 3710, 3745.