Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Befehl zum Wiedereintritt in den Schwäbischen Bund.
Trier (!), 24. Juni 15121
Innsbruck, TLA, Maximiliana IVa 66, fol. 12a-13a, Kop. (unter dem Stück sind von anderer Hand folgende Adressaten aufgeführt: In simili an abt zu Kaisheim; in simili an probst zu Elwangen; in simili an comentur in Elsass, in simili an all prelaten, prelatin, Gff. und Hh. im land zu Schwaben).
Hat den durch Ks. Friedrich III. geschaffenen Schwäbischen Bund schon einmal verlängert. Und sich aber die zeit und anzal jar derselben erstreckung kürzlich geendet hat, dardurch der gemelt pund zergangen und die gelyder und verwandten desselben voneinander zertrennt und uns und dem hl. Reich, wo nit durch uns dareingesehen worden, unüberwindlicher schad und nachtail, auch zerrüttung friden und rechtens daraus erwachsen wäre, das alles haben wir als erwölter röm. Ks. angesehen und sonderlichen betracht, das der gemelt pund nit allain weylend unserm lb. H. und vater, uns und dem hl. Reich, sonder auch teutscher nation und allen und yeglichen des berürten punds glidern und verwandten zu merklichem trost, aufenthalt fridens und rechtens, nutz und guetem, das meniglich wissend, komen ist. Und darumb aus den obberurten und andern treffenlichen ursachen und damit hinfuro wir und das hl. Reich durch fremd nation oder ander, so uns oder unsern pundsverwandten wider sein, destmynder angefochten, sonder denselben dest stattlicher widerstand beschehen und frid und recht, auch ain yeder bey seinem alten, löblichen prauch, herkomen und gerechtigkait gehandhabt werden mug, hat er am 23. Mai 1512 (sonntag exaudi nächstverschinen) in Augsburg mit Kff., Ff., Prälaten, Gff., Fhh., Adeligen und Städten eine Verlängerung des Bundes beschlossen. Und nachdem ir nu on mittel under uns und das hl. Reich auch gehörn, damit ir dann bey demselben fryden, auch uns und dem hl. Reich und eurn freyhaiten beleiben und uns wie von alter gedienen mugen, befiehlt er ihnen bei ihren Pflichten gegenüber dem Reich und unter Androhung des Entzugs ihrer Lehen, Freiheiten, Privilegien und allem, was sie vom Reich haben, sowie der Acht und Aberacht, sich auf Ersuchen der drei Bundeshauptleute an dem Ort und zu der Zeit, die ihnen benannt werden, einzufinden und die Erstreckung des Bundes per Verschreibung ebenfalls anzunehmen. Wenn jemand dagegen Beschwerden vorbringt, will er diese selbst oder durch seine Räte anhören und darüber verhandeln. Wer sich ungehorsam zeigt, gegen den wird er die genannten Strafen verhängen. Sollte jemand Vereinigungen oder Bündnissen angehören, die ihn an der Annahme dieses Bundes hindern, hebt er diese Zuhörigkeit aus ksl. Machtvollkommenheit auf.