Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld
A Wien HHStA, RK RA i. g. 13c/Konv. 3 (Kop.); DV: Der protestierenden letzte antwort, den abschid belangend.
B koll. Weimar HStA, EGA, Reg. E 138, fol. 278r–280v (Kop.); AS fol. 278r: Copei der augspurgischenn confession verwanten stende antwort auf der ksl. Mt. vorgeschlagen abschied, 1541, Regennspurg, Mitwoch, den 27. July.
C koll. Dresden HStA, 10024 GA, Loc. 10183/04, Regenspurgischen Reichstags, Religion und andere Händel vermöge einer hierbey [...] Anno 1539–1547, fol. 244r–245r (Kop.).
Druck: Ganzer/Zur Mühlen, Akten, Bd. 3,2, Nr. 233 , S. 713–714; Corp. Reform. IV, Nr. 2348, Sp. 616–619.
Eur ksl. Mt. vorhalten [Nr. 162], welchermassen sie uff diesem keyserlichen reichstag einen abschied zu machen vorhaben, haben die stende und gesanten der augspurgischen confession underthenigst vernohmen. Und wiewol euer ksl. Mt. in solchem furhalten gnedgist begern, darinnen weiter nicht zu difficultiren noch einichen aufzug zu gebrauchen, so hat doch ire unvermeidliche notturft, von etlichen puncten, darinnen sie keinen gnugsamen verstandt haben erlangen mugen und die inen, auch iren gnedigsten, gnedigen herrn und obern zum hochsten beschwerlich sein wurden, meldung zu thun, erfordert, nemlich diser gestalt.
Und erstlich sovil das concilium belangt, bedancken sie sich eurer ksl. Mt. gehabten vleis und gnedigen erbiettens zum underthenigsten und wöllen sich nochmals verhoffen, euer ksl. Mt. werden solch concilium von einem gemeinen, freien, christlichen concilium versteen. Sovil es aber des bapsts ausschreiben und auttoritet, auch schickung seines legaten betrifft, lassen sie es bei vorgeschehenen protestationen und furwendungen beruhen.
Der verglichenen artickel halben lassen es diese stende bei irer erclerung, antwort und erbieten, eur ksl. Mt. hievor ubergeben, pleiben, wissen denselbigen punct anderer gestalt nicht zu willigen oder antzunehmen.
Sovil die closter und kirchen, auch der geistlichen renth, zins und einkommen betrifft, seint diese stende nicht gemeint, einich closter oder kirch, darin sich die personnen christlich und unergerlich halten und rechtschaffen gottesdinst gebrauchen, abzubrechen oder abtzuthun. So sint sie auch geneigt, den geistlichen ire einkomen, deren sie noch in possession seint, volgen zu lassen, sover dieser stend geistlichen und gotsheusern ir einkommen auch umb der religion willen nit gespert, sonder gevolgt und die schulen sampt notturftigen kirchendinsten versehen werden.
Gleichergestalt seint sie, keinen standt zu irer religion zu tringen oder wider seinen willen dartzu zu tziehen, vorhabens. Das sie aber niemants durch christlichen bericht dartzu bewegen solten, wusten sie gegen Got ires gewissens halb nicht zu verantworten.
Das chammergericht belangend, dieweil dasselbig vermoge jungst gehaltener zweier reichsabschiede in wesen bleyben, a –denselbigen nach–a reformirt und visitirt werden soll und aber die gemelten reichsabschiede den visitatorn ufflegen, das sie allen beisitzern und chammergerichtspersonnen ernstlich bevelhen sollen, sich des augspurgischen reichsabschieds und sonderlich, sovil die religion belangt, zu halten, auch dem chammerrichter, das er diejhenen, so solchs ubertretten, urlauben solle, bevylcht [sic!] und dann dieser itziger abschied ires verstands solchen augspurgischen abschied des orts nicht allein nicht uffhebt, sonder bestettigt, so wirdet durch diese suspension und visitation die verdechtlicheit, deren diese stende gegen den personnen des itzigen chammergerichts groß und mercklich ursach gehapt und noch haben, nicht fallen oder hinweggenohmen werden moge, wie daß aus aller handlung offenbar ist. Derhalben auch diese stende in obberurte artickel itziges abschieds, sovil die das chammergericht und desselbigen underhaltung belangt, ferner und weiter nicht willigen konnen oder mogen, dan so in einer kunftigen, gleichmessigen, unverdechtigen visitation, inquisition und reformation neben notwendiger besserung anderer mergklichen gebrechen und mengel auch versehen wurde, daß nymants, so er sonst gelert, from und uffrichtiges wandels und wesens, allein darumb, das er dieses teils religion oder derselbigen etwas geneigt were, gescheucht, geurlhaubt oder, so er gleich presentirt, derhalben, wie hievor beschehen, reiicirt, sonder daß chammergericht mit solchen personnen besetzt werde, zu denen man sich gleichmessigs rechtens nicht allein in religion-, sonder auch prophansachen zu versehen habe. Und uff solchen falh werden sich diese stende der declaration halben des fridstands, rechtens, auch dero sachen, so die comissarien gutlich nicht vertragen konnten, gegen euer ksl. Mt. allerunderthenigster gebur zu halten wissen.
Sovil den artickel der achten und processen, am keiserlichen chammergericht ergangen und schwebend, betrifft, dieweil diese stende denselben dem keyserlichen erbieten nach, durch den Kf. zu Branndennburg an diese stende bracht, dahin versteen, das under solchen achten die goßlarische auch begriffen sei, so lassen sie es bei demselbigen underthenigst pleiben.
Den augspurgischen abschied belangend, lassen es diese stende, sovil die religion und derselbigen anhengige sachen belangend, bei voriger protestation beruhen.
Wo nun euer ksl. Mt. diese der stende beschwerung gnediglichst abwenden, inmassen sie dasselb in hochster underthenigkeit bitten, so wurden sie solchen abschied undertheniglich annehmen, in hoffnung, euer ksl. Mt. werden sich nochmals in dem allergnedigst ertzeigen. Daß werden sie, auch der gesanten gnedigsten, gnedig herrn und obern umb euer ksl. Mt. undertheniglich verdiennen.