Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Österreich B, fol. 472–474’.

1. HA (Religionsvergleich): Verordnete des FR für den Religionsausschuss. Vorbehalte des KR. Regelung der Vertretung des SR.

/472/ (Vormittag) Kurfürstenrat und Fürstenrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 325, 328 f. Ferner:] KR referiert, er werde anschließend nicht nur den vorgetragenen Beschluss des FR beraten, sondern auch eine Resolution an die kgl. Kommissare zu den letzten Verhandlungen, den Vorschlag des SR zur Vertretung der katholischen Städte im Ausschuss1  und die Frage, wie man der hinc innde beschechnen vorbehallt halben2 weitter procedieren wollt.

fürstenrat. Umfrage. Salzburg: /472 f./ Die Resolution an die kgl. Kommissare soll sofort beraten, hingegen der Vorschlag des SR bis zur Konstituierung des Religionsausschusses zurückgestellt werden. Keine Aussage zum Verhandlungsvorbehalt.

/472’/ Österreich: 1) Billigt die Resolution an die kgl. Kommissare, gleichwohl ist darauf zu achten, dass dadurch der Fortgang der Hauptverhandlungen nicht beeinträchtigt wird. 2) Beratung zum Vorschlag des SR ist a– auch nitt lennger einzustellen, sonnder gleich allso bald inn diser umbfrag unnd dahin zuerledigen sein sollt. Weill solcher fürschlag der erbarn gleichmessigkheit nitt enndtgegen, so wer derselb den chur- und furstlichen pottschafften auch nit unannemlich–a. 3) Aber die gethane vermeldung ettlicher vorbehellt halben anlangendt: /473/ Inn dem wißten sy, die österreichischen, sich khainer sonndern oder andern fürbehellt zuerinnern, allß dern, die gleichwol hievor hinc inde fürgeloffen unnd aber alberaitt inn verfaßter schrifft den kunigclichen comissarien überraicht worden3, unnd wol [nicht4] vonnötten wer, desselben weegen vernnere anregung zu thun; es were dann, dz man die vorbehellt der ausschuß halben5 etc., dz auch aller vorhabennder religion tractat unverbindtlich unnd unvergrifflich sein sollte, widerumb repetieren unnd in schrifft redigieren wollte, dessen sich dann mit dem churfursten rath nit zu zwayen, sonnder da es die mainung hette, wol zuvergleichen wer. Hette es aber ain andere gelegennheit, unnd dz die churfürstliche rät bei inen noch anndere mer vorbehellt bedächten, dz wer von inen anzuhören und darüber weittere underred zu pflegen. Zunächst Anhörung des KR zur Ausschussbesetzung und zu diesen drei Punkten.

/473 f./ Die Mehrheit des FR schließt sich Österreich an.

/473’/ (Nachmittag) Kurfürstenrat und Fürstenrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 330–332b.]

/473’–474’/ reichsrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 332–335.]

Anmerkungen

1
 Vgl. Kurmainz, pag. 321 [Nr. 36].
2
 Wohl Bezugnahme auf den Verhandlungsvorbehalt der CA-Stände wegen der nicht geklärten Freistellung.
a–
 auch ... unannemlich] Würzburg (fol. 88’ f.) differenzierter als Mehrheitsbeschluss des FR: Zunächst Anhörung der Stellungnahme des KR. Falls KR für Zurückstellung der Frage bis zur Konstituierung des Ausschusses votiert, um bis dahin die etwaige Ankunft eines katholischen Städtegesandten abzuwarten, soll FR sich dem anschließen, da dies seiner bisherigen Beschlussfassung entspricht. Falls KR aber den Vorschlag des SR befürwortet, wird FR zwar auf seinen abweichenden Beschluss verweisen, sich aber KR anschließen.
3
 Bezugnahme auf die Duplik der Reichsstände zur Verhandlungsaufnahme [Nr. 426].
4
 Nur mit dieser Einfügung ergibt sich ein stimmiger Sinnzusammenhang.
5
 Gemeint: Bewilligung des interkurialen Religionsausschusses durch KR unter Vorbehalt. Vgl. Kurmainz, pag. 287 f. [Nr. 35].
b
 332] Würzburg (fol. 90’) differenzierter: Dabei Vortrag der Resolution des FR durch Salzburg.