Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Nürnberg, fol. 387–388’.

2. HA (Türkenhilfe): Sechste Resolution des Kgs. 1. HA (Religionsvergleich): Septuplik des Kgs. 5. HA (RMO) und 3. HA (Landfrieden): Vertagung. RKG-Visitation – Reichsjustiz [4. HA]: Verordnete des SR für den projektierten DT.

/387/ (Nachmittag, 3 Uhra ) Städterat. Regensburg proponiert: Verhandlungspunkte laut einer Mitteilung des Mainzer Kanzlers: Sechste Resolution des Kgs. zum 2. HA (Türkenhilfe)1 , Septuplik des Kgs. zum 1. HA (Religionsvergleich)2 , noch ausständige HAA der Proposition, nämlich 5. HA (RMO) und 3. HA (Landfrieden), daneben Beratung von verordnung der personen zur cammergerichts visitation3 unnd verpesserung desselben.

Sechste Resolution des Kgs. zum 2. HA (Türkenhilfe). Beschluss: Es bleibt beim Ergebnis der gestrigen Beratung.

/387’/ 1. HA (Religionsvergleich): Verlesung der Septuplik des Kgs. /387’ f./ Kg. billigt darin die Personalvorschläge der Reichsstände für das Kolloquium und wünscht lediglich, dass der als Assessor benannte Bf. von Speyer als Präsident in Vertretung seiner, des Kgs., Person fungiert. Deshalb muss ein neuer Assessor berufen werden. Da SR vernommen hat, dass die geistlichen Stände heute den Ebf. von Salzburg dafür benannt haben4 , belässt man es dabei. Dagegen wird der Einwand erhoben, man möge dem Religionsausschuss nicht vorgreifen.

/388/ 5. HA (RMO) und 3. HA (Landfrieden) werden bis morgen vertagt, damit die Gesandten sich darauf vorbereiten können.

Verordnung der Städte für die Teilnahme am Reichsjustiztag [4. HA] als außerordentlicher DT. Beschluss: b–Dieweil der ausschus sonst zum supplication rath so groß–b, unnd yederzeit von churfursten 6, von geistlichen unnd weltlichen fursten auch 6, von grafen unnd praelaten 3 unnd von der erbarn stet wegen 2 /388’/ personen verordennt wurden, so stellt man in keinen zweiffel, man sollt den erbarn steten hiertzu auch 2 personen, unnd von yeder panck eine, von den hohern stennden zugelassen werden [!]. Derhalben auch nitt weniger dann 2 personen von der erbarn stet wegen benent werden sollten. Do man nun solche 2 personen annemen und zulassen wurde, so were der artickel in decisivis5 albereyt erledigt. Falls den Reichsstädten nur eine Stelle eingeräumt wird, ist zu überlegen, ob man dagegen protestieren oder auf andere Weise vorgehen soll. Zunächst werden Nürnberg und Speyer als Mitglieder des DT benannt.

Anmerkungen

a
 3 Uhr] Augsburg (fol. 137’) abweichend: 2 Uhr.
1
 Nr. 445.
2
 Nr. 434.
3
 Die Textvorlage und auch Augsburg (fol. 137’ f.) sprechen in diesem Zusammenhang wiederholt von der Benennung der Personen für die RKG-„Visitation“. Gemeint ist damit nicht die jährlich zusammentretende Visitationskommission, sondern der für die Beratung der Justizfrage, speziell der Visitationsakten von 1556 geplante, außerordentliche DT zur Reichsjustiz (vgl. die nachfolgende Resolution der Reichsstände: Nr. 446).
4
 Vgl. Kurmainz A, fol. 219 [Nr. 419].
b–
 Dieweil ... groß] Augsburg (fol. 138) eindeutig: Dhweil die deputation ain grosser ausschuss [wie der Supplikationsrat beim RT].
5
 Bezugnahme auf die Bemühungen im Rahmen des Städtetags, die Zulassung von zwei stimmberechtigten Städten zu Ständeverordnungen mit Beschlusskompetenz durchzusetzen. Vgl. bei den Verhandlungen des Städtetags [Nr. 520], Punkt 5. Zum Teilerfolg der Reichsstädte 1556/57 mit der Besetzung des außerordentlichen DT: Bergerhausen, Köln, 46.