Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Anmerkungen

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 Zur Bestellung Villingers zum ksl. Tresorier vgl. Fellner, Zentralverwaltung 1, S. 19.
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 Auf dieses Stück nimmt eine weitere Verschreibung Ks. Maximilians, ausgestellt in Mindelheim am 28. Mai 1513, Bezug, in der er bestätigt, Nürnberg habe ihm vor einiger Zeit 2000 rh. fl. geliehen und zudem 115 rh. fl. für den Unterhalt der acht Reichsräte gezahlt. Beide Beträge sollten von der auf dem letzten Reichstag in Köln bewilligten viermonatigen Hilfe abgezogen werden. Da diese aber nur 1840 rh. fl. betrage, sei er Nürnberg noch 275 rh. fl. schuldig. Verspricht, diesen Betrag vom nächsten Anschlag, der Nürnberg durch die Reichsstände auferlegt wird, abzuziehen. Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Losungamt, 7-farbiges Alphabet, Urkunden Nr. 4495, Orig. Perg. m. S. ( p.r.p.s.).
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 In seinem am 15. August 1512 in Köln ausgestellten Revers erklärt Hg. Erich, daß er gegenüber Ks. Maximilian auf alle Forderungen, die von ausstehendem Sold, Dienst-, Liefer- und Schadengeld, Schulden und anderem herrühren, verzichtet und er weder den Ks. noch dessen Erben und Nachkommen jemals wieder deswegen ersuchen wird. Sollten neben den jetzt ausgehändigten Bestallungsbriefen, Verschreibungen und Quittungen noch weitere entsprechende Unterlagen auftauchen, so sollen auch diese dem Ks. ausgehändigt werden. Geschieht dies nicht, so werden sie schon jetzt für kraftlos und ungültig erklärt. Wien, HHStA, AUR 1512 VIII 15; Innsbruck, TLA, Kammerkopialbücher Nr. 57, fol. 5a-6a, Kop. (laut Vermerk durch die Hgg. Erich von Braunschweig-Calenberg und Heinrich d. Ä. von Braunschweig-Wolfenbüttel unterschrieben).
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 Gemäß dieser ksl. Weisung fertigte Frankfurt unter dem Datum 14. September 1512 (dinstag des hl. crutztag exaltationis) folgende Verschreibung aus: Die Reichsstände haben Ks. Maximilian auf dem jüngstgehaltenen Reichstag in Köln eine viermonatige Eilende Hilfe für den Krieg gegen Geldern zugesagt, die insgesamt 88 000 rh. fl. ausmachen soll und in Frankfurt oder Augsburg, welches eynem yeden bequemlich ist, zu zahlen ist. Der Ks. hat Frankfurt durch einen Geschäftsbrief befohlen, das eingenommene Geld dem ksl. Rat und Tresorier Jakob Villinger gegen Quittung auszuhändigen. Demgemäß verpflichtet sich Frankfurt, die Eilende Hilfe ausschließlich Villinger oder dessen Bevollmächtigen zu übergeben. Selbst wenn der Ks. etwas davon in eigener persone selbst erfordern oder sunst durch ander gescheft, darin dieser befelh ufgehebt wurde, fordern lassen würde, wird Frankfurt ohne Wissen Villingers nichts herausgeben. Frankfurt, IfStG, Reichssachen II Nr. 338, o. Fol., Kop. (Kanzleivermerk: Recognitio, der rat uber sich geben, dem Villinger das gelt zu reychen) und Konz.
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 Die Verschreibung dürfte in etwa zeitgleich mit Nr. 1588 entstanden sein.