Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Orig. Pap. m. S. (p.r.p.; a.m.c.m.p.; Gegenzeichnung: G. Vogt): Speyer, StadtA, 1 A 20/8, fol. 58 (mit Vermerk des Reichskammergerichtsboten Hans Aichstetter, dass er am 11. Juli 1513 (montag vor St. Margretentag) die Originale des Mandats den Empfängern übergeben und zudem je eine Kopie am Ratshof und am Kaufhaus zu Speyer angeschlagen hat.).

Spätere Kop.: Ebd., 1 A 20/7, fol. 2a–3b.

Obwohl die Adressaten gemäß der durch ihn bestätigten und von ihnen selbst akzeptierten Entscheidung des Landvogts zu Hagenau (Hans Jakob von Mörsberg) und anderer ksl. Kommissare1sowie aufgrund ihres Bürgereids verpflichtet sind, für das Wohl ihrer Stadt einzutreten und dem dortigen Rat gehorsam zu sein, Beschwerden ausschließlich auf dem Rechtsweg und in erster Instanz vor Speyerer Gerichten vorzubringen sowie keinerlei verschwörerische Zusammenkünfte ohne Wissen des Rates durchzuführen, so gelangt uns doch glaublich an, wie ir über und wider solch eur phlicht und schuld gemainer statt zu unordnung und nachteil ainem rat eur ungehorsam an gepürlichen strafen, pussen und andern oberkeiten verächtlich entziehen, darin vil widerwertigkeiten beweisen, auch eur etlich mit bezalung der gewondlichen und schuldigen einkumen, so zu erhaltung gemainer statt dienen und gehören, stillhalten und darzue zu noch merem unpild und uberlast ir, die gartnerzunft, yetzo neulich ainen rat uber sein zimlich guetlich und rechtmässig erpieten von ainem einkumen des underkaufs2aus ungegründter eur vorderung troelich und gewaltiglich gedrungen und ir, die zymerleut, bey ainem rat ungestym und trutzlich angehalten habt, Jacoben Wyssenloch, hafner, und Jacoben von Frankfurt, schuchmacher, on entgeltnus mit erstatung irer cost, scheden und smach, darzue mit urkunden, als ob sy nicht ubls gehandelt hetten, ledig zu machen. Obwohl ihm diese Unbotmäßigkeiten erheblich missfallen, weil dadurch ander irrung, beswärungen und ubl in andern unsern und des Reichs stetten herfliessen und teglich erweckt werden,so kann er sich doch derzeit in eil der notturft nicht näher damit beschäftigen, ist aber gewillt, mit rat unser und des Reichs Kff., Ff. und stend verrer darin zu handeln.

Gebietet ihnen unter Androhung der Acht und Aberacht sowie einer Strafe von 100 Goldmark, besagte Entscheidung der ksl. Räte zu vollziehen, sich mit ihren Forderungen an die weltlichen Gerichte in Speyer zu wenden, keinerlei Bündnis, Empörung und Konspiration mehr vorzunehmen und die üblichen Abgaben zu entrichten. Die Gärtner sollen ihre den Unterkauf betreffenden Forderungen abstellen und dessen Handhabung dem städtischen Rat überlassen. Die Entscheidung über die beiden gefangengehaltenen Personen liegt allein bei ihm. In allen strittigen Angelegenheiten soll Friede und Ruhe gewahrt werden, dann wir wellen yetzo verordnen durch die stend des Reichs sambt unserm hofmaister [Wilhelm von Rappoltstein] und reten zu Wormbs, die irrung und beschwärungen, so ir gegen dem rat habt, furzunemen, darzue etlich aus euch zu vordern und darin pillichen zu handeln. Fordert die Vielen unter ihnen, denen die Unruhen in Speyer missfallen, auf, die Umsetzung dieser Verfügungen tatkräftig zu unterstützen. Sollten sie nicht eingehalten werden, sieht er sich gezwungen, nicht nur die angedrohten Strafen zu verhängen, sonder auch zu verordnen, euch durch unsern landvogt zu Hagenau, auch ander unser und des Reichs verwandten und undertanen mit der tat zu strafen und zu gehorsam zu pringen.

Anmerkungen

1
 Gemeint ist der am 30. September 1512 verkündete, 39 Artikel umfassende Schiedsspruch im Konflikt zwischen dem Rat und der Gemeinde von Speyer. Inhaltsangabe: Kaser, Bewegungen, S. 112–125. Vgl. auch Seyboth, Reichstagsakten 11, S.1887f., Anm. 1.
2
 Der im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit in Städten verbotene Zwischenhandel.