Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Duisburg, LandesA, Kurköln II Nr. 3427, fol. 14a u. b, Kop. (p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: [Johann] Renner).

Bm. und Rat von Köln wissen, dass es seit alters her jedem bestätigten und belehnten EB von Köln zusteht, in der statt daselbst einzurieten, auch daneben im und herwiderumb euch ye ain tayl dem andern verpflichtnuß zu tun, darzu im in sunderheit in der statt Colne sine hohe und andere gericht zu hulf und forderung gemains rechtens zu ordinieren und zu setzen und anders zu handln. Da er nunmehr EB Philipp von Köln mit allen und yeden siens styfts regalien, hoichhaiten, herlicheyten und weltlicheyten, den solich einrieten und verpflichtnuß, auch besetzung und ordenung der gericht zu Coln und ander handlunge on mitl eingelebert und anhengig sein, belehnt hat, gebietet er Bm. und Rat von Köln unter Androhung einer je zur Hälfte in die ksl. Kammer und an EB Philipp zu zahlenden Strafe von einhundert Goldmark, den EB 45 Tage nach seinem entsprechenden Ersuchen in die Stadt einreiten zu lassen, ihm besagte Pflicht zu tun und ihn das Gericht seines Erzstifts besetzen zu lassen.1

Anmerkungen

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 Die Stadt Köln hatte EB Philipp lange Zeit den feierlichen Einritt verweigert (vgl. Seyboth, Reichstagsakten 11, Nr.1729, 1730), dann aber ihre Haltung abgeschwächt, indem sie 1513 das Verbot einer Huldigung für den EB in ihrem Eidbuch tilgte. Vermutlich wollte der neue Rat dadurch nach den Unruhen zu Jahresbeginn (vgl. Nr.19, Anm. 1) Rückhalt bei EB Philipp gewinnen. Dieser konnte jedoch die günstige Gelegenheit nicht für sich nutzen und starb 1515, ohne in die Stadt eingeritten zu sein und die Huldigung empfangen zu haben. Vgl. Militzer, Einritte, S. 105. Zum Einritt der Kölner EBB und zu ihren damit verbundenen Herrschaftansprüchen gegenüber der Stadt Köln vgl. allgemein Krischer, Ceremoniale Coloniense, bes. S. 329f.