Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Gründe für ihren Eintritt in Schiedsverhandlungen mit den Hgg. von Sachsen.

Magdeburg, LHA, Standort Wernigerode, A 37b I, I 3 Nr. 13, fol. 7b–8b, Kop.

/7b/ Antworten auf das ksl. Mandat (Nr.570) und die angekündigte Entsendung ksl. Räte (vgl. Nr.571), /8a/ sie hätten die Schiedsverhandlungen mit den sächsischen Hgg. nicht ohne schwerwiegende Gründe begonnen, vielmehr seien sie der ungnade halber, darin wir gegen iren kftl. und ftl. Gn. gehafft, in merglichen schaden gefürt und wo wir lenger darinnen pliben, so weren wir in gründlich verderben kommen, dann uns durch dieselb ungnad alle unser narung und hantirung unser schuldiger halber, dieweil wir irer kftl. und ftl. Gn. schutz nit gehabt, versperrt gewest. So hat uns auch nicht lenger gezymen wollen, wider ir kftl. und ftl. Gn. als unsere lehenhern in widerwertigkeit zu haften. So haben wir uns auch mit obgedachten Kf. und Ff. von Sachsen in kein neuen vertrag dann allein die alten vertrege und privilegien zu halten begeben, als dann euer ksl. Mt. uns in verweilter zeit auch zu tun ernstlich hat gebieten lassen und ire kftl. und ftl. Gn. nie mehr by uns gesucht und begert haben. Es ist auch unser gemüt und maynung nit gewest, unsern gnst. H., dem EB [Albrecht] von Menz, seiner Gn. gerechtigkeit damit zu vermindern, ongezwyvelter hoffnung, so euer ksl. Mt. des handels /8b/ dieser maß berichtung gehabt, euer ksl. Mt. würde sich des mandats enthalten, dann wir uns mit hochgedachten Kf. und Ff. von Sachsen ehr, dann uns euer ksl. Mt. mandat zukommen, in handel so weit begeben, das uns nun zur zeit dieselb handlung zu rütten und zu enden nit gepüren will. Bitten deshalb darum, der Ks. möge diese Schiedsverhandlung, die keineswegs der Minderung der Hoheitsrechte des Mainzer EB, sondern ausschließlich zu statlicher erhaltung und mehrung des hl. fridens dient, nicht vereiteln, sie vielmehr als ein gütiger Ks., der zu fride und einigkeit geneigt ist, unterstützen.1

Anmerkungen

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 Am 25. Oktober 1516 schlossen die Hgg. von Sachsen in Naumburg mit Erfurt einen Vertrag, in dem sie auf die Nachzahlung des Schutzgeldes, das die Stadt ihnen in den letzten Jahren nicht mehr entrichtet hatte, verzichteten und den Betrag für die kommenden zehn Jahre auf die Hälfte reduzierten. Im Gegenzug versprachen die Erfurter, die 1509 vertriebenen Bürger wieder aufzunehmen und ihnen ihren konfiszierten Besitz zurückzugeben. Mit dem Naumburger Vertrag kehrte Erfurt „in das kursächsische Schutzverhältnis von 1483 zurück.“ Press, Zwischen Kurmainz, Kursachsen und dem Kaiser, S. 391. Zum Zustandekommen, zum Ergebnis und zur Bewertung der Schiedsverhandlungen und des Vertrags vgl. auch Beyer/Biereye, Geschichte, S. 342–346; U. Weißs, Das tolle Jahr, S. 35f.; Ders., Erwartung und Enttäuschung, S. 168f.; Bünz, Wettiner und Erfurt, S. 256.