Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

München, HStA, KÄA 1171, fol. 44b–49b, Kop.

Ks. Maximilian bekundet, dass er geneigt ist, allen Reichsuntertanen sein Wohlwollen zu zeigen, jedoch in besonderer Weise seinen nächsten Freunden und den vordersten Gliedern des Reiches, die ihm helfen, dessen Bürde zu tragen. Als er nunmehr in seiner ksl. Zierde gesessen ist, ist Hg. Wilhelm von Bayern vor ihm erschienen und hat in seinem und seines Bruders Hg. Ludwig Namen gebeten, das wir inen die chur und wal des hl. Reichs, als die mit tailung von irn eltern und vordern an weylend die hochgebornen Johannsen1, Ernsten2 und Albrechten3 etc., ire aberanherrn, uranherrn und anherrn,nach deren Ableben und insbesondere nach dem Tod Hg. Georgs von Bayern4zusammen mit allen Besitzungen in Ober- und Niederbayern, die dieser vom Reich zu Lehen gehabt hat, an ihren Vater Hg. Albrecht IV. und dessen Bruder Hg. Wolfgang und schließlich von diesen an sie beide gelangt sind, zu Lehen geben, außerdem diejenigen Besitzungen, die von Hg. Albrecht neben den Landen Hg. Georgs erblich an sie gefallen sind. Darüber hinaus hat Hg. Wilhelm um Bestätigung aller ihrer Rechte, Freiheiten, Gewohnheiten, Lehen, Eigen, Handvesten, Privilegien, Urkunden und allem anderen, das er und sein Bruder von früheren Kss. und Kgg. und dem Reich für ihre Besitzungen, insbesondere für das Landgericht Hirschberg und die Gft. Hals, innehaben, gebeten. Entspricht dieser Bitte aufgrund der treuen und bereitwilligen Dienste der beiden Hgg., indem er diese mit den genannten Besitzungen belehnt und ihnen alle ihre hergebrachten Rechte, insbesondere das Landgericht Hirschberg und die von Fh. Johann von Degenberg käuflich erworbene Gft. Hals5, bestätigt. Weder sie selbst noch ihre Untertanen dürfen vor das Ksl. Hofgericht zu Rottweil, irgendein anderes Hof- oder Landgericht, die heimlichen Westfälischen Gerichte oder sonst ein Gericht geladen werden, vielmehr soll derjenige, der etwas gegen sie vorzubringen hat, sein Recht gemäß der Reichsordnung zu erlangen suchen. Wer eine Forderung an einen ihrer Gff., freien Hh., Knechte, Ritter, Hofgesinde, Diener, Bürger, Bauern, Hintersassen oder Zugehörigen hat, soll sie den beiden Hgg. unterbreiten. Jede andere gerichtliche Ladung ist ungültig. Sollte irgendetwas ausgegangen sein oder künftig ausgehen, das dieser Verfügung widerspricht, so ist es kraftlos. Hg. Wilhelm hat für sich und seinen Bruder Hg. Ludwig den üblichen Eid für diese Verleihung geleistet. Gebietet allen Amtsinhabern und Untertanen des Reiches unter Androhung einer Strafe von einhundert Goldmark, zahlbar je zur Hälfte an die Reichskammer und die beiden Hgg., diese im Gebrauch ihrer Belehnung und Bestätigung nicht zu beeinträchtigen.

Anmerkungen

1
 Hg. Johann I., reg. 1375–1397.
2
 Hg. Ernst, reg. 1397–1438.
3
 Hg. Albrecht III., reg. 1438–1460.
4
 Gest. 1. Dezember 1503.
5
 Der Kauf war erst kurz vor dieser Belehnung im Jahr 1517 erfolgt. Vgl. Albrecht, Staat und Gesellschaft, S. 625, Anm. 3.