Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Anmerkungen

1
 Entsprechende Mitteilung Nordhausens an Goslar und/oder Mühlhausen vom 20.9.1507 (Konz., secunda post Lamperti; StdA Nordhausen, R, Da 5, fol. 135).
2
 Nürnberg übersandte Windsheim am 7.9. ein versiegeltes Exemplar des Ausschreibens und informierte die Stadt außerdem über den Finanzierungsbeschluß des RT, wonach bis zum 2.4.1508 erstmalig 36 fl.rh. an Nürnberg als Legstadt auszubezahlen waren (Kop., eritag unser lb. frauen abend irer gepurt;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 60, fol. 18–18’).
3
 = vierter Fastensonntag.
4
 Außerdem sind an die Städte Mülhausen (Mieg, Politique, S. 17) und Münster/Gregoriental (Scherlen, Inventar, S. 121: StdA Münster, JJ 1, Stück-Nr. 42) adressierte Exemplare nachgewiesen.
1
 Anläßlich der Wiedereröffnung des kgl. Kammergerichts im Frühjahr 1503 hatte Kg. Maximilian neben Dietrich auch Storch zum Protonotar bestellt. In diesem Zusammenhang war zwischen beiden der – hier wohl gemeinte – Vertrag geschlossen worden, wonach Storch die Besoldung des Kanzleipersonals übernehmen sollte (Ksoll-Marcon/Hörner, Reichskammergericht VII, S. 401f.).
2
 Storch ersuchte aufgrund der vorliegenden Deklaration den Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau um Ausfertigung der Urteile. Dieser wies das Ansinnen als mit dem Konstanzer RAb [Nr. 268, § 20] unvereinbar zurück und verwies auf seine eigene Zuständigkeit. Storch sandte dem Bf. außerdem ein Verzeichnis der Ausstände aus der Zeit seiner Verwaltung sowie von ihm seinerzeit veranlaßte Abschriften kammergerichtlicher Urteile zu, ohne dafür die vereinbarte Empfangsbestätigung zu erhalten. Der daraufhin von Storch informierte Ks. erklärte gegenüber dem Kammerrichter, die Abmachungen mit diesem einhalten zu wollen, sich über die Einzelheiten wegen wichtiger anderer Angelegenheiten jedoch nicht informieren zu können, und kündigte an, in absehbarer Zeit diesbezügliche Anweisungen zu geben. Da Storch dem Bf. bereits Abschriften aller Urteile aus seiner Amtszeit und die in der Kanzlei angelegten Urteilsbücher übergeben hatte, verfügte der Ks., daß noch in Storchs Händen befindliche Abschriften an den ksl. Hof gesandt werden sollten. Er informierte den Kammerrichter außerdem, daß er Storch aufgrund seiner vor dem Konstanzer RAb erfolgten Rechnungslegung ermächtigt hatte, die Ausstände für alle während seiner Amtszeit angefertigten Urteile, Exekutorialien und andere Schriftstücke einzutreiben. Die eingehenden Gelder sollten mit den ksl. Schulden bei Storch verrechnet werden (Weisung Ks. Maximilians an den Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau, Bruneck, 28.2.1508, Reinkonz. mit Korrekturen und Ergänzungen, ex.-Verm., s.d.; TLA Innsbruck, Maximiliana XIV (1508), fol. 38–38’).
3
 Am 28.2.1508 wiederholte Ks. Maximilian seinen Befehl an Storch, Dietrich auf dessen Ersuchen den Sold für drei Jahre in Höhe von 600 fl., abzüglich seiner Einnahmen aus den Kanzleitaxen, ausbezahlen. Die bereits abgerechneten 150 fl. sollten als Kostgeld für die vergangenen drei Jahre gelten und nicht verrechnet werden (Konz. Bruneck; TLA Innsbruck, Maximiliana XIV (1508), fol. 37–37’. Entsprechende Mitteilung an Ambrosius Dietrich vom gleichen Datum, Konz. Bruneck; HHStA Wien, Maximiliana 18, Konv. 3, fol. 162–162’). Vgl. Heil, RTA-MR VIII/2, S. 860f. Anm. 2.
4
 Storch machte später auch geltend, durch Ambrosius Dietrich und Hans von Emershofen während des Konstanzer RT und danach von Dietrich am ksl. Kammergericht in Regensburg beleidigt worden zu sein. Nachdem Ks. Maximilian die Sache zuerst an sich gezogen hatte, beauftragte er seine Vertreter auf dem Wormser RT 1509 mit einer Schlichtung (Ks. Maximilian an Kommissare, Kop. Speyer, 26.4.1509; HHStA Wien, Maximiliana 20, Konv. 3, fol. 61–61’. Toifl, Friede, S. 254f.) und forderte schließlich am 7.8.1509 Gf. Adolf von Nassau auf, zwischen den Parteien rechtlich zu entscheiden (Ks. Maximilian an Gf. Adolf von Nassau, Kop. mit ex.-Verm., Bassano; HHStA Wien, Maximiliana 21, Konv. 2, fol. 10–10’. Jeweils ungenau: Webern, Grafen, S. 123; Wenko, Maximilian, S. 235).
1
 Bei der Adresse ist ergänzt: so auf St. Gallen tag [16.10.] negstkomend beyeinander versamelt sein werden.
2
 Augsburger RAb/RKGO, 10.9.1500, Tit. XXII (Schmauss/Senckenberg, Sammlung II, S. 72).
3
 Kammerrichter und Beisitzer führten die befohlenen Verhandlungen mit Croaria und schickten entsprechende Dokumente an den kgl. Hof. Da sich deren Ausfertigung angesichts der Vielzahl von anhängigen Vorgängen verzögerte, bevollmächtigten sie selbst Croaria zum Fiskalamt (Vollmacht des Kammerrichters Bf. Wiguläus von Passau und der Beisitzer des Kammergerichts für Croaria, Kop., s.d., Nachweis über Siegelung der Urkunde durch den Kammerrichter und einige Beisitzer, vermutlich 1.12.1507; UB Heidelberg, Cod. Pal. germ. 492, fol. 599–599’). Vgl. Nr. 944, Anm. 2.
a
 100 fl.] In B entsprechend: 24 fl. [Nr. 272, Pkt. 5].
1
 Der Stadt Kaufbeuren ging das Ausschreiben nach eigenen Angaben erst am 4.5.1508 zu. Der Magistrat ersuchte angesichts des bereits überschrittenen Zahlungstermins Augsburg, das Geld durch Kaufleute in Nürnberg zu übergeben (Or. m. beschädigtem S., freitags vor Gordiani [5.5.]1508; StdA Augsburg, Lit. 1508, Fasz. [3] Stadt, Jan.-Dez., unfol.). Die Frankfurter Ratsherren konstatierten den Eingang des Ausschreibens für den 14.9. (ISG Frankfurt, BMB 1507, fol. 48’). Als weitere Adressaten sind die Gff. von Stolberg (Brückner, Reichsstandschaft, S. 206), Münster/Gregoriental (StdA Münster, CC 56, nach Scherlen, Inventar, S. 30) und Danzig (Danzig an Elbingen, 9.12.1507; Biskup, Acta V/1, Nr. 89, hier S. 191; Hoffmann, Verhältnis, S. 21) nachweisbar.
1
 Ein ähnliches Schreiben Rehlingers war Nürnberg bereits früher zugegangen. Die Stadt antwortete am 21.8., daß man durch den mündlichen Bericht der RT-Gesandten über derselben camergerichtz ordnung und die Regelung zu dessen Finanzierung informiert worden sei. Rehlinger wurde ersucht, nach der Wiedereröffnung des Gerichts wieder die Nürnberger Angelegenheiten zu vertreten (Kop., sambstag nach assumptionis Marie;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 251’).
1
 In der Vorlage heißt es irrtümlich: decembris.
2
 Bestallungsurkunde Kg. Maximilians (RKG) für Croaria, 1.12.1507 (Kop., s.l., jedoch Regensburg, mit Korrekturen und Ergänzungen zur Abänderung des Dokuments für die Bestallungsurkunde Dr. Christoph Moellers als ksl. Kammerprokuratorfiskal; UB Heidelberg, Cod. Pal. germ. 492, fol. 557–558’).
3
 = verpetschen/verpetschaften (Grimm, Deutsches Wörterbuch XII/1, Sp. 959).
1
 Vgl. Nr. 271, Anm. 6.
a
 Kff.] In B danach: Mainz hat verschreibung.
2
 In der Beilage zu einem Schreiben Kf. Friedrichs von Sachsen an Anton Tucher vom 14.3.1512 (Konz. Altenburg; HStA Weimar, Reg. E, Nr. 226, fol. 2–3) wird bezüglich des kursächsischen Kammerzielers festgestellt: Item seit des gehaltnen ksl. reichstags zu Costenz Ao. 1507 ist in namen und von wegen meiner gnst. und gn. Hh., Hg. Friderichs Kf. und Hg. Johannsen zu Sachsen gepruder, nicht mer dann die erst irer ftl. Gnn. gepurnüß und aufgelegt anzal 120 fl. bei dem rat zu Nurmberg erlegt und bezalt und nemlich am mitwoch nach Ambrosii [5.4.] Ao. 1508 (ebd., fol. 4).
Mit Mandat vom 7.9. forderte der Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau Ebf. Hermann von Köln unter Hinweis auf den gegen ihn eröffneten Fiskalprozeß (erneut) auf, den Kammerzieler zu entrichten (Kop. Regensburg, vigilia nativitatis; UB Heidelberg, Cod. Pal. Germ. 492, fol. 436–436’). Am gleichen Tag erteilten der Kammerrichter und der ksl. Fiskal Croaria den Assessoren Gf. Adam von Beichlingen und Dr. Johann Fürderer Vollmacht zur Einsammlung des Kammerzielers bei den säumigen Ständen (Kop., vigilia nativitatis; ebd., fol. 578’, 580’).
b
–b Bf. ... 65 fl.] Fehlt in B. – D.h. diese Zahlungen gingen nach dem 7.8.1508 ein.
3
 Für das im Anschlag [Nr. 272, Pkt. 3, fol. 578] ebenfalls aufgelistete und wegen unterlassener Zahlung aufgrund einer Fiskalklage vor das Kammergericht zitierte Bm. Brandenburg hatte Kf. Joachim von Brandenburg ebenso wie für die Bmm. Lebus und Havelberg die bislang anerkannte Exemtion von Reichsanschlägen geltend gemacht. Das Kammergericht bewilligte auf die Intervention des Kf. jedoch lediglich, beim Fiskal die Aussetzung des Verfahrens bis zum 10.8. (Laurency) zu beantragen. Auf Bitten des Kf. befahl Ks. Maximilian am 31.8. die Einstellung aller Verfahren gegen den Bf. von Brandenburg und anderer von Kurbrandenburg eximierter Stände bis zum nächsten RT (Kop. Turnhout; GStA Berlin, Repos. 17, Nr. 4d, Fasz. 1, fol. 3–3’. Mit Schreiben vom gleichen Datum an Kf. Joachim übersandte Abschrift, Or. Turnhout, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. J. Renner; ebd., fol. 2–2’). Bf. Hieronymus sah sich jedoch angesichts erneuter ksl. Mandate zur Leistung der Ungarnhilfe [von 1505] sowie der Romzughilfe und des Kammerzielers gezwungen, am 6.4.1509 zu erklären, daß seine Amtsvorgänger niemals Abgaben und Steuern an die röm. Kss. und Kgg. geleistet hätten, sondern immer in den kurbrandenburgischen Anschlag einbezogen gewesen seien. Das Hochstift sei auch finanziell nicht zu den geforderten Zahlungen imstande. Der Bf. bevollmächtigte deshalb Dr. Johann Rehlinger als seinen Rechtsvertreter vor dem ksl. Kammergericht (Kop. Brandenburg, am karen freitag; ebd., fol. 5–6’). Vgl. Raumer, Unterordnung, S. 44f.
4
 Ergänzung gemäß B.
5
 Bezahlung am 2.4.1508 gemäß Beschluß der Ordensversammlung in Mergentheim vom 18.11.1507 (Biskup/Janosz-Biskupowa, Protokolle, Nr. 20, hier S. 112).
6
 Bzgl. der Restsumme vgl. unter Pkt. 12.
c
–c Hg. ... 80 fl.] Fehlt in B. – D.h. diese Zahlungen gingen nach dem 7.8.1508 ein. Laut einem von der Legstadt Nürnberg an den Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau mit Schreiben vom 15.11. übersandten Verzeichnis wurde der Beitrag Pommerns etwa erst am 24.10. bezahlt (Kop., mitwoch nach St. Martins tag;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Nürnberger Briefbücher 62, fol. 199’-200).
7
 Mit Mandat vom 31.5.1508 forderte der Kammerrichter, Bf. Wiguläus von Passau, Hg. Karl von Burgund zur Zahlung seines fälligen Anteils am Kammerzieler in Höhe von 180 fl. auf (Kop. Regensburg; UB Heidelberg, Cod. Pal. germ. 492, fol. 451–452) – natürlich vergeblich. Der Kammerrichter und die ihm zugeordneten Einnehmer mahnten Hg. Wolfgang von Bayern am 18.5., seinen Beitrag von 50 fl. zu bezahlen, und wiesen ihn darauf hin, daß gegen säumige Stände prozessiert würde, wie auch gegen vilen Kff., Ff. und andern stenden solich process ausgangen (Or. Regensburg, pfinztag nach jubilate; HStA München, KÄA 3136, fol. 328–328’). Hg. Wolfgang machte wie bei der Romzughilfe [vgl. Nr. 797] geltend, daß sein verstorbener Bruder Hg. Albrecht sich verpflichtet habe, für das gesamte Hm. Bayern die Reichssteuern zu bezahlen (Konz., s.d., jedoch nach dem 18.5.1508; ebd., fol. 310 ¼). Der Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau und die ihm zugeordneten Einnehmer konstatierten in ihrer Antwort, gemäß dem Konstanzer RAb [Nr. 268, § 22, fol. 567’] gegen säumige Stände vorgehen zu müssen, räumten Hg. Wolfgang jedoch eine Frist bis zu der wegen des Streits über die Romzughilfe – auf den 26.6. – anberaumten Anhörung ein (Or. Regensburg, sontag nach exaudi [11.6.]1508; ebd., fol. 312–312’). Hg. Wolfgang nahm diesen Termin jedoch nicht wahr (Hg. Wolfgang an Kammerrichter und Beisitzer, Konz. München, sambstag nach Viti [17.6.]1508; ebd., fol. 311–311’). – Laut einem am 14.3.1509 an den Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau übersandten Nürnberger Verzeichnis bezahlte Gf. Hermann von Henneberg seinen Beitrag von 24 fl. nachträglich (Kop., mitwoch nach oculi;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 63, fol. 150–150’).
d
 34 fl.] Richtig in B: 24 fl.
e
–e Kaspar ... 24 fl.] Fehlt in B. – D.h. diese Zahlungen gingen nach dem 7.8.1508 ein.
8
 Die Gff. von Stolberg verweigerten die Zahlung des als überhöht erachteten Kammerzielers (Brückner, Reichsstandschaft, S. 206f.). Vgl. auch Anm. 23.
9
 Quittung der Stadt Nürnberg für Abt Konrad vom 24.5.1508 (Or. Perg. m. S., mittwoch nach dem sonntag cantate; HStA Stuttgart, B 486, U 274).
10
 Quittung der Stadt Nürnberg für Abt Simon vom 24.5.1508 (Regest: Maurer/Seiler, Urkunden, Nr. 738, S. 267).
11
 Bf. Wiguläus von Passau wies mit Schreiben vom 21.11.1508 die Forderung der oberelsässischen Regierung zurück, auf die Erhebung des Kammerzielers vom Johanniterordensmeister Johannes Heggenzer sowie von den Hh. von Falkenstein (Valckenstein) und Staufen (Steuffen) zu verzichten. Er verwies darauf, daß er mit seinem Vorgehen die Bestimmungen des Konstanzer RAb [Nr. 268, § 22] umsetze und der Fiskalprozeß nicht ohne rechtlichen Entscheid abgebrochen werden könne (Kop. Regensburg; TLA Innsbruck, Urk. I/8040/2).
12
 Äbtissin Bonizet von Herford verweigerte die Zahlung des Kammerzielers und machte die unmittelbare Unterstellung des Klosters unter den Hl. Stuhl geltend (Unterlagen zum Fiskalprozeß von 1512 s. Harpprecht, Staatsarchiv III, S. 287–289). Das von Salzburg eximierte Bm. Chiemsee leistete ebenfalls keine Zahlung (ebd., S. 130f.).
f
 100 fl.] In B richtig: 110 fl.
13
 Quittung der Stadt Nürnberg für Nördlingen vom 16.9.1508 (Or. Perg. m. S., sambstag nach des hl. creuztag; StdA Nördlingen, U 7200).
g
 13 fl.] In B richtig: 18 fl.
14
 Quittung der Stadt Nürnberg für Hans Tegler als Bevollmächtigten der Stadt Kempten vom 8.7.1508 (Or. Perg. m. S.; StA Augsburg, Rst. Kempten, Urk. 882/1).
h
 100 fl.] In B richtig: 110 fl.
i
 20 fl.] In B richtig: 22 fl.
j
 100 fl.] In B richtig: 110 fl.
k
 100 fl.] In B richtig: 110 fl. – Quittung der Stadt Nürnberg für Lübeck über den Empfang dieser Summe (Or. Perg. m. S., mitwochen nach St. Jacobs tag im schnit [26.7.]1508; StdA Lübeck, ASA In., Camera Imperialis 6/1, unfol.).
15
 Die Zahlung erfolgte laut Eintrag im Mühlhäuser Kämmereiregister am 19.4.1508 (StdA Mühlhausen, 2000, Nr. 21, fol. 118, s.v. In causis regis Romanorum).
16
 Der wiederholt als Göttinger Interessenvertreter auftretende Dr. Hartmann Bgf. von Kirchberg übersandte dem Göttinger Prokurator am ksl. Kammergericht, Johann Rehlinger, mit Schreiben vom 25.6.1508 Unterlagen für den Fiskalprozeß (Kop. Hammelburg, sontags nach Johannis baptiste; StdA Göttingen, AA, Staatsverwaltung, Reichs- und Kreis-Nexus, Nr. 17, unfol.). Demnach wurde das Geld für den Fall in Nürnberg hinterlegt, daß das Verfahren zum Nachteil der Stadt ausgehen würde; das Datum der Hinterlegung sollte dann als Zahlungstermin gelten. Nürnberg quittierte am 28.6. den Eingang des unter Protest gezahlten Göttinger Kammerzielers. Sollte das Kammergericht die Zugehörigkeit der Stadt zum Haus Braunschweig anerkennen, würde das Geld zurückerstattet (Kop., mitwoch St. Peter und Paulus abent; ebd., Nr. 11, unfol. Regest: Hasselblatt/Kaestner, Urkunden, Nr. 40, S. 35). Vgl. Schmidt, Städtetag, S. 43.
l
–l Friedberg ... 42 fl.] Fehlt in B. – D.h. diese Zahlungen gingen nach dem 7.8.1508 ein.
17
 Quittung der Stadt Nürnberg für St. Gallen vom 7.11.1508 (Or. Perg., eritag nach St. Lenhardstag; StdA St. Gallen, Tr. VII.7.5).
18
 In einem jedenfalls auf nach dem 2.4.1508 zu datierenden Schreiben ersuchte der Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau den Ulmer Magistrat und Abt [Wilhelm] von Weißenburg, die mit der Einsammlung der Beiträge kleinerer Reichsstädte bzw. von Reichsprälaten beauftragt worden waren, die angefallenen Gelder unverzüglich nach Nürnberg zu schicken und die Zahler sowie die säumigen Städte zu melden (Kop., s.d., UB Heidelberg, Cod. Pal. germ. 492, fol. 435–436). Laut einem späteren Gutachten bewilligten Kammerrichter und Beisitzer der hier nicht aufgelisteten Stadt Metz wegen ihrer exponierten Lage gegenüber Frankreich eine Reduzierung des Kammerzielers auf 67 fl. (Gutachten über den Kammerzieler, dt. Or./frz. Kop., s.d., jedoch nach 1532; AM Metz, AA 6/12, unfol.).
m
–m Gesamtsumme ... 27 d.] Fehlt in B.
19
 Quittung des Kammerrichters Bf. Wiguläus von Passau vom 25.6.1508 (Kop. Regensburg; HStA München, K.blau 103/2c3, fol. 93).
20
 Der Komtur der Deutschordensballei an der Etsch, Heinrich von Knöringen, beantwortete eine Mahnung zur Zahlung des Kammerzielers, daß er mit 60 fl. höher als manche Ff. veranschlagt worden sei, daß er dem Haus Österreich und der Gft. Tirol unterstehe und im übrigen einen erheblichen Beitrag zum derzeitigen Krieg [gegen Venedig] geleistet habe. Der Adressat seines Schreibens wandte sich daraufhin im Namen des Ks. an das Reichskammergericht, gegen den Landkomtur in dieser Angelegenheit nichts weiter zu unternehmen und die Erklärung Ks. Maximilians abzuwarten (N.N., wahrscheinlich die ksl. Kriegsräte zu Trient, an Kammerrichter und Beisitzer des ksl. Kammergerichts, Konz. mit ex.-Verm., Trient, 1.6.1508; HHStA Wien, Maximiliana 19, Konv. 4, fol. 1–2).
21
 = Matthias, Hieronymus, Georg, Wilhelm und Albrecht Schenken von Limpurg (Schwennicke, Europäische Stammtafeln NF XVI, Tafel 139).
22
 Hg. Georg übersandte das Geld am 21.9.1508, nachdem sein Vorschlag, daß sein Beitrag zum Kammerzieler von Gf. Adam von Beichlingen übernommen und von dessen Sold abgezogen werden sollte, abgelehnt worden war. Er weigerte sich jedoch, den – von ihm also auf 25 fl. veranschlagten – Anteil seines Bruders Hg. Heinrich zu übernehmen (Hg. Georg von Sachsen an Kammerrichter und Beisitzer, Konz. Eckartsburg (Eckersperg), dornstags Mathei apostoli; HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 10077/2, fol. 10–11’).
23
 Die Zahlung für den Bf. übernahm Hg. Georg von Sachsen – nachdem er das Geld von Bf. Thilo erhalten hatte (Hg. Georg an Bf. Thilo, Or. Dresden, dinstag nach Donati martiris [8.8.]1508; HStA Dresden, Sekundogeniturherzogtum Sachsen-Merseburg, Stift Merseburg, Nr. 9011/6, fol. 2–2’). Zugleich erneuerte er seine Forderung gegenüber dem Reichskammergericht, die in seinem Fm. ansässigen Bff., Gff. und Hh. – gemeint sind die Bff. Thilo von Merseburg und Johann von Meißen, die Gff. von Schwarzburg, Gf. Heinrich von Stolberg, die Gff. von Honstein, die Gff. von Mansfeld, Gf. Adam von Beichlingen, Hugo Bgf. von Leisnig, die Hh. von Schönburg und die Schenken von Tautenburg – wegen des Kammerzielers nicht zu behelligen. Er bestritt, daß diese Stände gemäß dem Beschluß des RT zur Finanzierung des Gerichts verpflichtet worden waren – nachdem wir uf sulchem tag biß zum beschliß [!] gewest –, und machte vielmehr geltend, daß gemäß Reichsbeschluß [Nr. 268, § 8] die Exemtionen von Ständen in Kraft bleiben sollten. Er hätte sich sonst schon auf dem RT gegen die Verletzung seiner Rechte zur Wehr gesetzt. Falls das Kammergericht seinen Standpunkt nicht akzeptieren würde, kündigte er Appellationen an Ks. und RT an [Nachweis: wie Anm. 22]. Vgl. Harpprecht, Staatsarchiv III, S. 43–49, §§ 29–33; S. 176–198, Nrr. CLVIII-CLX.
24
 Zum Fiskalprozeß gegen Christoph von Lentersheim wegen am Nürnberger Bürger Bernhard Behaim verübten Raubes vgl. Harpprecht, Staats-Archiv II, Nrr. CXLI-CXLV, S. 457–464.
25
 Der Rest des Stückes fehlt.
a
 60 fl.] In B entsprechend: 65 fl. [Nr. 272, Pkt. 10].
1
 Einer Reihe von Ständen ging das kammergerichtliche Mandat mit Schreiben vom 22.8. (erneut) zu, was der Kammerrichter mit Unsicherheit hinsichtlich der bereits erfolgten Übergabe begründete. Aus diesem Grund wurde auch der Fiskalprozeß vorübergehend ausgesetzt. Als Adressaten sind explizit die Stadt Reutlingen und Gf. Eitelfriedrich von Zollern ausgewiesen (Kop. Regensburg; UB Heidelberg, Cod. Pal. Germ. 492, fol. 434’-435). Laut Harpprecht (Reichsarchiv III, S. 43) und Weber (Bedeutung, S. 81) wurde das Mandat insgesamt 28 Ff. und Prälaten, 28 Gff. und Hh. sowie 14 Reichsstädten zugestellt.
2
 Weitere nachweisbare Mandate waren an Münster/Gregoriental (Scherlen, Inventar, S. 30), das fränkische Weißenburg (Rieder, Geschichte I, S. 542) und Danzig (Hoffmann, Verhältnis, S. 22) gerichtet.
3
 Basel beklagte sich auf der eidgenössischen Tagsatzung in Baden Anfang Juli 1508 über die Mahnung. Die versammelten Orte forderten den Kammerrichter daraufhin schriftlich auf, von seiner Forderung zurückzustehen (Eidgenössische Abschiede III/2, Nr. 307, hier S. 431, Pkt. g).
1
 Liegen nicht vor. Hg. Wolfgang kündigte mit Schreiben vom 17.6. an, seinen Vertreter rechtzeitig nach Regensburg abzuordnen [Nachweis s. Nr. 797, Anm. 3].
1
 Bei der den Visitatoren vorgelegten Abrechnung dürfte es sich um Nr. 946 (B) handeln.
2
 In einem kammergerichtlichen Mandat vom 7.12.1508 wurde auf den Beschluß der Visitationskommission zur Verlängerung des Kammerzielers und die Ratifizierung des Visitationsabschieds durch Ks. Maximilian hingewiesen. Den Adressaten wurde unter Androhung einer Strafe zwischen – je nach Höhe des Anschlags – 4 und 10 Mark lötigen Goldes die Bezahlung des Kammerzielers binnen vier Wochen befohlen. Für den Fall weiterer Säumigkeit wurden sie zugleich vor das Kammergericht zitiert (Or., gedr. Formular, Regensburg, Verm. amdip., Gegenz. A. Dietrich oder U. Varnbüler; HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 10077/2, fol. 12–12’ (Adressaten: Hgg. Georg und Heinrich von Sachsen); ebd., Loc. 8184/10, fol. 1–1’ (Adressaten: Gff. und Hh. in Friesland); StdA Konstanz, L, Fasz. 1, unfol.; StA Marburg, A/230/2, fol. 16–16’ (Adressat: Gf. Reinhard von Hanau); StA Meiningen, GHA I, Nr. 1574, unfol. (Adressat: Gf. Wilhelm von Henneberg); HStA München, K.blau 270/2, fol. 2–2’ (Adressat: Pfgf. Friedrich); HStA München, Hst. Freising K.blau 220/13, unfol. (Adressat: Administrator Pfgf. Philipp); HStA München, KÄA 3136, fol. 360 (Adressat: Hg. Wilhelm von Bayern); HStA Stuttgart, A 41, Bü. 132, unfol. (Adressat: Hg. Ulrich von Württemberg); HStA Stuttgart, B 486, Bü. 895 (Adressat: Abt Konrad von Rot). Druck: Harpprecht, Staatsarchiv II, S. 219–221, Nr. CLXXII (Adressat: Schwäbisch Hall). Regest: Baks, Inventaris, S. 384, Nr. 1895 (Adressat: Gf. Edzard von Emden); Hasselblatt/Kaestner, Urkunden, Nr. 50, S. 41 (Adressat: Göttingen)). Vgl. zu dem Ausschreiben auch Mencke, Visitationen, S. 13f.
3
 Im Konstanzer RAb fehlt ein entsprechender Artikel.
4
 Ewiger Landfriede vom 7.8.1495 (Angermeier, RTA-MR V/1, Nr. 334/III, hier S. 365f., § 4).
1
 Auf die Wiedergabe des im Corpus Recessuum Imperii abgedruckten (BSB München, 2 J.publ.g 99, fol. LXIIII-LIX’; HAStd Köln, K+R 1, fol. 216–222’), in Quellen und Literatur als „Gerichtliche Terminordnung von 1508“ (jeweils fehlerhafter Druck: Aller Deß Heiligen Römischen Reichs gehaltenen Reichstäge Abschiede, pag. 103–111 (unmittelbar an die RKGO von 1507 anschließend); Schmauss/Senckenberg, Sammlung II, S. 123–132; Goldast, Reichssatzung, S. 219–227; Lünig, Reichs-Archiv II (Partis Generalis Continuatio I), 1. Abt., S. 282–292) bezeichneten Stücks wurde an dieser Stelle verzichtet. Das eindeutig private Gutachten (Verwendung des Personalpronomens „ich“) wurde zwar laut Goldast (ebd., S. 219) „zu Regenspurg gemacht, approbirt und publicirt“, doch wurde die Terminordnung als solche tatsächlich nie ratifiziert und auch in späteren RKGO nicht mehr erwähnt. In der kammergerichtlichen Praxis spielte sie keine Rolle (Dick, Entwicklung, S. 28; Smend, Reichskammergericht, S. 102 Anm. 2, Mencke, Visitationen, S. 14). In der bayerischen Überlieferung findet sich übrigens beim oben wiedergegebenen Visitationsabschied ein weiteres, im gleichen Duktus verfaßtes Gutachten mit Vorschlägen zur Verbesserung des Kanzleibetriebes (Kop.; HStA München, KÄA 3136, fol. 321).
2
 Laut Smend (Reichskammergericht, S. 102) wurde die Prozeßordnung im Dezember 1507 durch die aus kgl., Kurmainzer und bayerischen Räten bestehende Visitationskommission erstellt. In Betracht zu ziehen ist sogar ein Entwurf noch während des Konstanzer RT. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, daß sich das Schreiben Nürnbergs vom 3.8. an Georg Griecker [Nr. 935] auf diese Gerichtsordnung bezieht.
3
 Die unter I. nachgewiesenen Drucke (Kolumnentitel: Ordnung zu Regenßpurg) entstammen dem Corpus Recessuum Imperii (Dises buchs inhalt ...) in der Ausgabe von 1508 (Druck Speyer, Peter Drach; Beschreibung der Ausbeigabe Weizsäcker, RTA-ÄR I, S. XIV-XV. Vgl. Schubert, Reichstage, bes. S. 134–136).
4
 Als Vorlage fungiert nicht, was naheliegen würde, die Ausgabe von 1507 (= Kollationsexemplar C), sondern die 1508 geringfügig erweiterte und in der Folge unverändert gebliebene Fassung.
5
 Pennink (Catalogus, Nr. 381) weist ein weiteres Exemplar in der Kgl. Bibliothek Den Haag (Sign.: 226 D 8) nach.
6
 Die unter II. nachgewiesenen Drucke (Kolumnentitel: Ordnung zu Regenßpurg) entstammen dem Corpus Recessuum Imperii (Dises buchs inhalt ...) in der Ausgabe von 1507 (Druck Speyer, Peter Drach; Beschreibung der Ausgabe bei Weizsäcker, RTA-ÄR I, S. XIII-XIV).
7
 Nachweis: Scherer, Verzeichnis, S. 313, Nr. 1193.
8
 Augsburger RKGO vom 10.9.1500, ratifizierte Art. des Lindauer RT (1497), Tit. XII-XV (Schmauss-Senckenberg, Sammlung II, S. 75f.; Lindauer Entwurf: Gollwitzer, RTA-MR VI, Nr. 41, S. 310–323, hier 318–320).
9
 Richtig: der.
10
 Augsburger RKGO vom 10.9.1500, ratifizierte Art. des Lindauer RT (1497), Tit. XIII, §§ 6f.; XIV, §§ 1, 4 (Druck: Schmauss/Senckenberg, Sammlung II, S. 75. Lindauer Entwurf: Gollwitzer, RTA-MR VI, Nr. 41, S. 310–323, hier 319). Vgl. Wormser RKGO vom 7.8.1495, § 14 (Druck: Angermeier, RTA-MR V/1, Nr. 342 (IV), S. 380–428, hier 399f.).
11
 Augsburger RKGO vom 10.9.1500, ratifizierte Art. des Lindauer RT (1497), Tit. XII (Druck: Schmauss-Senckenberg, Sammlung II, S. 75. Lindauer Artikel: Gollwitzer, RTA-MR VI, Nr. 41, S. 310–323, hier 318).
12
 Augsburger RKGO vom 10.9.1500, ratifizierte Art. des Lindauer RT (1497), Tit. XIV, § 5 (Schmauss-Senckenberg, Sammlung II, S. 75f. Lindauer Entwurf: Gollwitzer, RTA-MR VI, Nr. 41, S. 310–323, hier 320).
13
 Der Artikel gehört laut dem Entwurf von 1497 (Gollwitzer, RTA-MR VI, Nr. 41, S. 310–323, hier 321) und dessen Ratifikation durch die Augsburger RKGO von 1500, Tit. XVI, § 8 (Schmauss-Senckenberg, Sammlung II, S. 76) in die Rubrik Appellation.
14
 Augsburger RKGO vom 10.9.1500, Tit. VII (Schmauss-Senckenberg, Sammlung II, S. 69. Lindauer Entwurf: Gollwitzer, RTA-MR VI, Nr. 41, S. 310–323, hier 313. Freiburger RAb vom 6.9.1498, § 28: Gollwitzer, ebd., Nr. 119, S. 718–746, hier 730; Schmauss-Senckenberg, ebd., S. 45).
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 Augsburger RKGO vom 10.9.1500, ratifizierte Art. des Lindauer RT (1497), Tit. XIII, § 1 (Schmauss-Senckenberg, Sammlung II, S. 75. Lindauer Entwurf: Gollwitzer, RTA-MR VI, Nr. 41, S. 310–323, hier 318).
a
–a Die ... referiern] Fehlt in C.
16
 Augsburger RKGO vom 10.9.1500, ratifizierte Art. des Lindauer RT (1497), Tit. XII-XV (Schmauss-Senckenberg, Sammlung II, S. 75f. Lindauer Entwurf: Gollwitzer, RTA-MR VI, Nr. 41, S. 310–323, hier 318–320).