Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Innsbruck,TLA, Maximiliana I/44 29. Teil, fol. 152–153, Orig. Pap. m. S. (Vermerke: In sein selbs hand; cito).

Der Ks. ist, von Oberwesel kommend, am 7. November (gestern abent) hier in Donauwörth eingetroffen, hält sich heute mit seiner Jagdbegleitung in Wertingen auf und wird am 9. November (morgen) zum Frühstück in Augsburg sein. Für den 27. November (sontag nach Katherine) hat er eine Versammlung des Schwäbischen Bundes nach Augsburg einberufen, an der er selbst teilnehmen will. Da es zudem verschiedene Differenzen zwischen (Kf. Ludwig von der) Pfalz, (Bf. Lorenz von) Würzburg und (Hg. Ulrich von) Württemberg, die kürzlich ihre Vertreter beim Ks. in Oberwesel hatten, einerseits und dem Schwäbischen Bund andererseits gibt1, hat der Ks. diese Gesandten aufgefordert, zwei oder drei Tage nach dem Bundestag in Lauingen zu erscheinen. Da es ihm (Villinger) wichtig erscheint, dass auch Serntein an den geplanten Gesprächen mit ihnen teilnimmt, hat er dem Ks. geraten, jenen aufzufordern, ebenfalls nach Augsburg zu kommen. Der Ks. ist dieser Empfehlung gefolgt. Serntein möge also keinesfalls fernbleiben. Nach dem Bundestag wird der Ks. wohl nach Innsbruck reisen, doch ist dies noch nicht ganz sicher.

Anmerkungen

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 In diesen Kontext gehören zwei Schreiben: Ladungsmandat Ks. Maximilians aus Innsbruck vom 6. Januar 1514 an Bf. Lorenz von Würzburg: Etliche Stände des Schwäbischen Bundes, deren Verwandte und Untertanen sowie andere haben sich über gewalttätige Attacken beklagt, die ihnen im Geleit Bf. (Georgs) von Bamberg und Mgf. (Friedrichs d. Ä.) von Ansbach-Kulmbach wider das Recht, die Reichsordnung, die kgl. Reformation und den Landfrieden zugefügt worden sind. Unter anderen wird auch Bf. Lorenz verdächtigt, an diesen Übergriffen beteiligt zu sein. Die Geschädigten haben sich deshalb an ihn (den Ks.) gewandt und um Hilfe gegen den Bf. gebeten. Da es ihm gebührt, jedermann Recht und Hilfe zu gewähren und es in diesem Fall auch um die Handhabung der Reichsordnung und des Landfriedens geht, fordert er Bf. Lorenz auf, am 13. März (montag nach dem sonntag reminiscere in der vasten nechstkünftig) oder, falls dies kein Gerichtstag ist, zum nächsten Gerichtstag persönlich in Augsburg zu erscheinen, dort in seiner Gegenwart und in Anwesenheit von Verordneten derjenigen Bundesverwandten, die nichts mit den Übergriffen zu tun haben, die Klagen der Geschädigten zu hören, durch seine Anwälte dazu Stellung zu nehmen, sich gegebenenfalls von nicht eindeutig bewiesenen Vorwürfen zu reinigen und bei nachweislicher Schuld oder nicht erfolgter Purgation in die Reichsacht erklärt zu werden. Nur im Krankheitsfall ist es ihm gestattet, sich durch einen bevollmächtigten Anwalt vertreten zu lassen. Wenn er zur Purgation bereit ist, soll diese vierzehn Tage nach dem Augsburger Gerichtstag oder, falls dieser Termin kein Gerichtstag ist, zum darauffolgenden Termin in Würzburg, Ochsenfurt oder Mergentheim vor ksl. Kommissaren und Verordneten der Bundesverwandten durch Bf. Lorenz persönlich erfolgen. Jegliche Verzögerung, die den Abschluss des Verfahrens behindert, ist untersagt. Bf. Lorenz erhält für den Hin- und Rückweg freies Geleit. Der Bote, der dieses Ladungsmandat überbringt, ist für den Fall, dass er den Bf. nicht persönlich antrifft, angewiesen, es an der Kirchentür, der bfl. Behausung oder einer anderen üblichen Stelle öffentlich anzuschlagen. Bf. Lorenz soll diesen Anordnungen unter allen Umständen gehorchen. Bei Zuwiderhandlung wird gegen ihn die Reichsacht verhängt und er wie ein Friedbrecher und Ächter behandelt. Würzburg, StA, Reichssachen 957, o. Fol., Orig. Pap. m. S. (p.r.p.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: [Zyprian von] Serntein). – Bf. Lorenz von Würzburg an seinen Rat Sigmund von Thüngen, ohne Ort, 18. März 1514 (sonabents nach reminiscere): Weist ihn an, sich gemeinsam mit Dr. (Eucharius) Steinmetz darum zu bemühen, dass ire nit unvertragen abscheid, es wolt dann geschoben werden uf eynen reichstag. Ist auch bereit, den Geschädigten eine Entschädigung zukommen zu lassen. Ebd., o. Fol., Orig. Pap. m. S. (eigenhändig; Vermerk: In sein hant).