Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth
[1.] Weisung, sich beim Reichskammerrichter Gf. Sigmund zum Haag bzw. bei den Reichsständen als Abgesandte Kf. Friedrichs und Hg. Johanns vorzustellen; [2.] Entschuldigung für deren Fernbleiben; [3.] Inaussichtstellung einer Antwort bezüglich des Gemeinen Pfennigs; [4.] Auftrag zur Berichterstattung.
Marburg, StA, Bestand 2 Nr. 293, fol. 149a–150a, Kop.
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[1.] Erstlich sollen sie erkundigung haben, ob yemands von ksl. Mt. gein Wormbs verordent, und so yemands von ksl. Mt. wegen aldo sein wirdet und der stend noch wenig ankomen weren, alsdann bey denselben ksl. Mt. verordenten wie folgt angeben, würd aber niemants von ksl. Mt. verordent sein, sich alsdann bey dem camerrichter [Gf. Sigmund zum Haag] angeben. Würd er aber sagen, het deshalb nit bevelh, alsdann an die stend, so aldo sein werden, und doch nit allein an [EB Uriel von] Meynz, sonder ander mer gelangen [lassen] und sagen, nachdem wir aus merklichen unsern obligen verhindert weren, in aigner person, wie ksl. Mt. begert het, zu Wormbs zu erscheinen, so hetten wir euch an unser stat mit einem gewalt [liegt nicht vor] verordent (denselben gewalt wollet alsbald sehen lassen), damit unserthalben röm. ksl. Mt. und des hl. Reichs sachen nit dorfen ungehandelt bleyben oder verzogen werden. Und wiewol der stend wenig ankomen, so weret ir doch von unsertwegen ksl. Mt. zu gehorsam etc. dahin komen. Und was euch darauf von den,[denen]ir diese anzeig tun werdt, zu antwurt gefellt, das /
[2.] Wu aber ksl. Mt. oder irer Mt. verordent commissari und die stend in guter zal ankomen, so wollet aldo verharren und euch mit euerm gewalt, wie ir zu tun wist, angeben, uns daneben auch unsers personlichen aussenbleybens halb gegen ksl. Mt. oder iren verordenten, desgleichen gegen den stenden mit vleis entschuldigen und anzeigen, das wir auf ksl. Mt., unsers allergnst. H., gn. begern, in aigner person zu erscheinen, als die gehorsamen irer Mt. ganz willig gewest. Uns weren aber dermassen verhinderung furgefallen, das wir es nit hetten tun mogen, wie wir dann solche verhinderung ksl. Mt. untertenige bericht tun wollten. Darauf bitten, uns zu diesem mal entschuldigt zu haben, dann ir het bevelh, ksl. Mt. und des hl. Reichs sachen neben Kff., Ff. und andern stenden von unsertwegen treulich und zum besten zu handeln und was für gut angesehen, zu besliessen helfen, damit unserthalb kein mangel sein solt, wie dann euer gewalt das anzeigt.
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[4.] Wollet uns auch, was euch in handlung furfallen, auch was euch sunst begegen und was zeitung sein werden, aigentlich zuschreiben und solchs an botenlon nit erwinden lassen. Und wollet allenthalben die sachen, wie ir zu tun wist, zu unserm besten vleissigen. Daran tut ir uns gut gefallen, in gnaden zu erkennen. Datum Torgau am 19. tag des monats Octobris Ao. domini XVcXIII.