Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

München, HStA, Gemeiners Nachlass 29, o. Fol., Kop. (auf dem Deckblatt: Den stenden des hl. Reichs, uf dem angesatzten reichstag zu Wormbs etc. versamelt).

Bitten darum, die im Folgenden dargelegten Klagen der Stadt Regensburg gnädig anzuhören und sie anschließend in ihrem betlichen ansuechen beim Ks. zu unterstützen.2

Der Ks. hat nach dem Tod des Reichshauptmanns Sigmund von Rorbach Kammerer, Rat und Gemeinde durch mehrere Mandate und unter Androhung der // Acht und Aberacht sowie anderer schwerer Strafen befohlen Thomas Fuchs als Hauptmann mit einem Jahressold von 400 fl. anzunehmen.3Sie erklärten sich zwar dazu bereit, // wollten aber angesichts ihrer Armut den Sold nicht bezahlen. Im weiteren Verlauf baten sie den Ks., ihnen die Hauptmannschaft wegen der ihnen daraus erwachsenen großen Nachteile zu erlassen. Der Ks. bewilligte dies jedoch nicht, sondern gebot ihnen, Fuchs unverzüglich als Hauptmann aufzunehmen und ihm gehorsam zu sein. Dessen Besoldung sollte bis zur Rechnungslegung der Stadt vor einer ksl. Delegation bzw. bis zum kommenden Reichstag in Worms ruhen. // Demgemäß erklärten sich die Regensburger bereit, Fuchs ohne Besoldung anzunehmen und ihm Gehorsam zu leisten. So sich aber negstangeregt ksl. Mt. mandat under anderm dahin erstrecket, die von Regenspurg solten Thoman Fuchsen in massen vorigem haubtman seligen gelubd und gehorsam tun, dweil sy aber bemeltem vorigem haubtman seligen ainich gelubd ye getan, truegen sy, die von Regenspurg, solh gelubd zu tun, in ansehung, das sy ksl. Mt. und dem hl. Reich hievor mit gelübden und ayden hoch verpflicht, nit clain beschwärnis. Wolten demnach benanten Thoman Fuchsen dazumalen, doch ksl. Mt. damit zu kainer ungehorsam zu erscheinen, sonder angezaigter irer beschwärde und notturft bis zu undertaniger bericht ksl. Mt. derselben zu haubtman dermaß nit annemen. Auf solhs die von Regenspurg ksl. Mt. alspald mit anzaigung bedachter irer beschwärung undertanig mit erbietung der gehorsam wie vor bericht getan. Darauf // dann ir Mt. inen, den von Regenspurg, in antwurt widerumb ain mandat zugeschickt, darin angeheft, ir Mt. lassen die sachen bey irer, der von Regenspurg, angezaigten entschuldigung bleyben, doch mit weyterm anhang, das irer Mt. ernstlicher bevelh sey, das sy Thoman Fuchsen nochmals zu haubtman annemen und sich gegen ime von irer Mt. und des Reichs wegen mit gelübd, gehorsam, auch in ander wege allermassen, wie sy vormals benannten von Rorbach seligen getan haben, halten etc. Dadurch und wie oberzelt sich also die annemung der haubtmanschaft unzhere verweilet und aufgezogen. Es hat auch ksl. Mt. benanten den von Regenspurg alsbald daneben bey vermeydung irer Mt. und des Reichs ungenaden und strafen, auch verlierung aller irer freyhaiten und privilegien ernstlich geboten, das sy, die von Regenspurg, mit besetzung des rates, gerichts und anderer embter bey inen, bis solang ir Mt. irer Mt. rete, von irer Mt. wegen, irer, der von Regenspurg, und gemainer stat einnemens und ausgebens rechnung [zu] empfahen, zu inen // verordnen, das mit kurz beschechen soll, genzlich still stehen etc. Welher stillstand denen von Regenspurg und gemainer stat in manig wege zu merklichem schaden, faren und nachtailen raicht, als dann inen hievor mer dann ainist aus dergleichen stillstand auch begegent und erwachsen ist, wie dann die von Regenspurg ksl. Mt. yetzo jüngst in undertanigkait auch zu erkennen geben und ir Mt. darauf, sy mit besetzung des rats, gerichts und anderer ämbter bey inen nach loblichem geprauch und altem herkomen yetzo zur notturft furfarn zu lassen und solh ir Mt. derhalb ausgangen mandat genediglich widerumb abzutun und aufzuheben, diemutiglich gebeten etc.

Hoffen darauf, dass der Ks., wenn ihm die Kff. und Ff. all dies vor Augen führen, die Reichshauptmannschaft aufheben wird, denn falls er dies nicht tut, werden viele denken, er hege Misstrauen gegenüber den Regensburgern. In Wirklichkeit betrachten sie ihn als ihren alleinigen rechten Herrn und sind gewillt, ihm mit ihrem Leib und ihrem ganzen Besitz gehorsam zu sein. Während der Zeit der Hauptmannschaft haben vil gewerbiger und // hantiriger, stathafter, angesessner bürger, die gemainer stat Regenspurg nutz und aufnemen dinstlich waren, die Stadt verlassen. Sollte der Ks. die Hauptmannschaft nicht aufheben, steht zu befürchten, dass weitere nützliche Einwohner flüchten werden, als dann offenbar ist, das die manschaft von jar zu jaren bey inen abnimbt, die heuser verödigt und ganz baufellig werden. Das nit allain inen und gemainer stat, sonder auch zuvor irer ksl. Mt. und dem hl. Reich zu nachtail und abbruch raichet, dem sy durch solh mengl und verursachung in den aufslägen irer ksl. Mt. und dem Reich nit wilfarn mochten. Auch hat die Hauptmannschaft bislang der Stadt Regensburg groß verhinderung, auch zurruttung irer burgerlichen ordnung, regierung und handlung eingebracht. Zudem trat während der oft langen Zeiten der Abwesenheit des Hauptmanns Sigmund von Rorbach in ksl. oder eigenen Geschäften Stillstand bei der Ratswahl, der Ämterbesetzung und beim Führen der Rechnungsbücher ein, so dass auftretende Mängel nicht erkannt wurden. Streitigkeiten zwischen Bürgern konnten nicht beigelegt werden. Hinzu kommt, dass die Hauptmannschaft dem alten Herkommen, den Freiheiten, der Konfirmation und Absolution sowie insbesondere der der Stadt vom Ks. gewährten Restitution4widerspricht. Letztere besagt nämlich, dass der Ks. die von Regenspurg und gemaine stat mit iren leiben und gutern widerumb in all ir ere, wirde, stende, regirung und wesen, wie sy dann von alter gewest,eingesetzt hat.

// An die Kff. und Ff. ergeht die Bitte, sich beim Ks. dafür zu verwenden, dass er die Hauptmannschaft aufhebt und die Stadt Regensburg bei der Ratswahl gemäß dem alten Herkommen verfahren lässt. Im Gegenzug wird sie sich so verhalten, dass es dem Ks. gefällt und sie mit der Zeit auch wieder in der Lage sein wird, ihm und dem Reich bei den Reichsanschlägen zu willfahren. Auf vergangenen Reichstagen wurden den Regensburgern erhebliche Anschlagssummen auferlegt, für die sie große Beträge an Ewiggeld und Leibgedinge haben aufnehmen müssen. // Dazu haben sie sich auch immer verpflichtet gefühlt. Beim letzten Kölner Reichsanschlag in Höhe von 400 fl. haben sie jedoch den Ks. in Anbetracht ihrer Armut um Verzicht auf das Geld und alle künftigen Anschläge gebeten und bitten nunmehr die Kff. und Ff., dieses Anliegen zu unterstützen. // Verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass sie für Ewiggeld, Leibgedinge und Zinsen jährlich 7000 fl. zahlen müssen. Der Unterhalt von Gebäuden und der Beschlächte5kostet 4000 fl., die Bezahlung von Amt- und Dienstleuten 1600 fl. Durch die Aufbringung der Reichsanschläge sind bislang Schulden in Höhe von 4000 fl. aufgelaufen. Wegen des großen Geldmangels steht zu befürchten, dass Besitzungen und Güter Regensburger Bürger in anderen Ftt. eingezogen werden.

// Bitten die Kff. und Ff. abschließend nochmals um ihre Unterstützung beim Ks., damit die von Regenspurg und gemaine arme, alte stat in solhem allem gnediglich fursehen, bedacht und verhuet werden.

Anmerkungen

1
 Mit Begleitschreiben von diesem Tag (montag nach circumcisionis domini) an die auf dem Wormser Reichstag versammelten Reichsstände baten Rat und Gemeinde von Regensburg darum, die von Stadtkammerer Hans Schmaller und Georg Meilinger vorgetragenen merklichen obligen, daran uns und gemainer stat unerhalten und unwiderbringlich verderben, als am tag und vor augen gelegen ist, anzuhören, den Abgesandten Glauben zu schenken und sich gnädig zu zeigen. München, HStA, Gemeiners Nachlass 48, o. Fol., Orig. Pap. m. S.
2
 Zu dieser Supplikation vgl. H. Schmid, „Freistadt“, S. 50.
3
 Bereits auf dem Trierer Reichstag 1512 und in der Zeit danach hatten sich Kammerer und Rat von Regensburg beim Ks. hartnäckig um eine Aufhebung der Reichshauptmannschaft bemüht. Vgl. Seyboth, Reichstagsakten 11, Abschnitt IV.8.1.
4
 Mit Urkunde vom 20. Juni 1495 löste Kg. Maximilian Regensburg aus der Acht und setzte die Stadt wieder in ihre alte Würde und ihre angestammten Rechte ein. Vgl. H. Schmid, „Freistadt“, S. 27.
5
 Spitz zulaufende, künstliche Inseln zum Schutz der Steinernen Brücke vor Unterspülung.