Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Erfurt, StadtA, 1–0/A IX 370 vol. II, Prod. 60, Orig. Pap. m. S.

Antwortet auf ihre (nicht vorliegende) schriftliche Klage über den Besuch des bevorstehenden Reichs- und Gerichtstages (in Worms), er empfehle eine Teilnahme dringend, um schympf, hone und schaden zu verhüten. Was ihre Bedenken bezüglich des Geleits betreffe, so gehe er davon aus, dass das Geleit, das ihnen der Ks. und die Ff. von Sachsen für den letzten Gerichtstag gegeben hätten1, auch für alle weiteren Gerichtstage bis zum Austrag der Angelegenheit gelte, zusampt dem,[dass] ire auch von gemeynen geschrieben rechten zu allen gerichtstagen, vor ksl. Mt. zu ersuchen, ksl. geleit habet, nit mynder, wan euch der Ks. mit schriften von neuem geben mag.Darumb achten wir am geleyt keyn mangel. Allerdings könne er nicht empfehlen, sich vollkommen darauf zu verlassen. Daher rate er, die Erfurter Gesandten sollten schon einige Tage vor dem eigentlich erwarteten Aufbruchstermin losreiten, und zwar unter strikter Geheimhaltung. Sie könnten dann in einer Nacht oder in einem Tag erst das hennebergische, dann das würzburgische Geleit und schließlich das Kurmainzer Territorium sicher erreichen. Die sie begleitenden Reisigen und Söldner böten einen zusätzlichen Schutz. Auch könne man die Ff. von Sachsen um Geleit bitten und sofort nach dessen Ausfertigung aufbrechen. Durch all diese Maßnahmen ließe sich ein Überfall auf die Gesandten verhindern, allerdings sei unbedingte Geheimhaltung erforderlich. Für den Fall, dass dennoch der Gerichtstag nicht beschickt werden könne, müsse Lic. (Christoph) Hitzhofer unbedingt einen förmlichen Auftrag erhalten, um Erfurt gegebenenfalls vertreten zu können.

Anmerkungen

1
 Ksl. Geleitbrief für die Erfurter Gesandten zum Trierer Reichstag, Trier, 21. April 1512. Ebd., Nr.108; Erfurt an Kf. Friedrich III. und Hg. Johann von Sachsen, Erfurt, 31. Mai 1512. Ebd., Nr.1093.