Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Kop.: Wien, HHStA, MEA, RTA 3b Bd. Reichshandlung zu Mainz Ao. 1517, fol. 40a–42a; Nordhausen, StadtA, R Ac 01, fol. 195b–197b (Vorbemerkung: Freytags nach Kiliani, X. Julii, hat Sigmund Zwiekopf an die stende nachvolgender maß gegen den von Danzig und Elbingen schriftlich supplicirt.).
Hat am Reichskammergericht gegen die geächteten Einwohner von Danzig und Elbing sowie deren Anhänger, Unterstützer und Gesellschafter einen Exekutorialbrief erlangt, den er denjenigen, die mit den Ächtern Gemeinschaft haben und Handel treiben, durch ksl. Kammerboten verkünden hat lassen, verbunden mit der Aufforderung, sich von besagten Personen fernzuhalten. Ungeachtet dessen wurde mit den Ächtern weiter Gewerbe und Handel getrieben. Ist deshalb zur Wahrung seiner Interessen und damit die Übertreter des Gebots zum Gehorsam gebracht werden, vom Reichskammergericht vertraglich als Diener angenommen worden. Darüber hinaus hat ihn der Ks. angewiesen, mit Hilfe des Reichskammergerichts gegen die Ungehorsamen vorzugehen. Gestützt auf diesen Vertrag und die ksl. Weisung, hat er Ungehorsame durch den ksl. Fiskal vor das Reichskammergericht zitieren lassen, damit dort ein Verfahren gegen sie eröffnet werde. Allerdings ist durch ihre geschwinden vynanz und vorlistig procedirn, zudem, das sie die erclerten echter vil jar in irer verstop[f]ten ungehorsam gesterkt und furgeschoben haben, röm. ksl. Mt. dahin bewegt, das ir Mt. deshalben abermals mandat usgeen lassen. Darin mir armen das recht, gegen denselben citirten, auch gegen den erclerten echtern, die von Danzig, by hoher, merklichen pen und schwern ungnaden und straf keinerley zu handeln oder umb rechtlich hilf ferrer anzurufen noch zu begern, ernstlich verboten. Dass er demzufolge weder das erlangte Urteil noch den Exekutorialbrief oder den Vertrag mit dem Reichskammergericht verwenden und zudem in seiner Sache keine Rechtshilfe bekommen soll, ist für alle Reichsuntertanen grausam und erschrecklich zu horen, so doch ksl. Mt., Kff., Ff., des hl. Reichs höchsten stenden, verordnet ist, trostlich [Hilfe gegenüber] allen clegern zu gebrauchen. Er selbst hat auf diese Hilfe gebaut und gegen die Ungehorsamen geklagt, ist dabei aber auf Widerstand gestoßen, hat um Leib und Leben fürchten müssen und sein ganzes Vermögen, sein Ansehen sowie Frau und Kinder verloren. Er könnte noch zahlreiche weitere durch diese Angelegenheit erlittene Belastungen aufzählen, unterlässt es aber und bittet stattdessen die Reichsstände um Hilfe, dieweil dieser handel mich armen nit allein [betrifft], sonder alles Reichs oberkeit und stenden ein verkleynung und abbruch des hl. Reichs ordnung ist und zu weiter clag reichen möchte.