Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Erfurt, StadtA, 1–1/XXI-1a-1c vol. 1/1, fol. 36a u. b, Kop.

/36a/ Danken für seine Antwort auf ihre Klage in Sachen Reichstagsteilnahme und für andere Ratschläge. Wären gemäß seiner Empfehlung durchaus zur Beschickung des Reichstags bereit in ansehung tapferkeit der sachen und das uns und gemeiner stadt doran nit wenig gelegen ist,hören jedoch, das die strassen uf alle orter mit reutern belegt und bestelt seyn, villeicht uf die unsern zu halten. So ist landruchtig und iderman unverborgen, das wir zum reichs- oder gerichtstag ytzo schicken sollen, deshalb unser geschickten ehir dan sunst nit allein von unsern feinden und widerwertigen, sondern auch von den schuldigern nydergeworfen werden mochten. Und so wir dan diejenen, so vor bey der sachen gewest, aber davon wissens tragen, diese zeit auch nit wol entperen noch schicken mogen, so haben wir /36b/, dweil doch die sachen bereids angefangen und bis zu eroffenung ains urteils gefürt, dem andern oder letzsten euer ftl. Gn. rate gefolget und Dr. Johann Herer und röm. Reichs cammergerichts beysitzera und licentiaten Cristoffel Hitzhofer zusampt und besonder constituirt und volmechtig gemacht. Darzu haben wir die acta, wes ufm reichstag zu Trier und Collen gehandelt, etlichen doctoribus furgelegt und beratslagen lassen, dorauf iren ratslag entpfangen, wie wir euer ftl. Gn. sampt der volmacht zuschicken und undertenigs, dinstlichs vleis bitten, euer ftl. Gn. wolle soliche volmacht und ratslege euer ftl. Gn. doctoribus und reten, auch unsern anwelden undergeben zu besichtigen. Und wie die clagen oder anders, enderung abe- oder zuzusetzen, not were oder bedorfen, dasselbe well euer ftl. Gn., die acta allenthalben hat, rechtfertigen lassen und unsern anwelden, die sachen anzunehmen und wes sie sich halten sollen, bevehlen, domit unsernthalben nit mangel erscheynt. Wie auch euer ftl. Gn. befinde oder vermerkte, das, zur handlung aus uns personlich zu schicken, not oder sunst der sachen furtreglicher were oder sein würde, uns alsdann solichs auch gn. verstendigen und wissen lassen. So wollen wir ungeseumpt aus uns zum statlichsten, wie euer ftl. Gn. rat sein wirt, auch verordnen und in geheym hynach schicken, dan wir achten auch, das die unsern alsdann unverwarter sachen dester ehir und furderlicher durchkomen und nymantz uf sy so gewiß als ytzo halten moge.

Anmerkungen

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 Im Archivale verschrieben: beydes.