Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld
A Frankfurt ISG, RTA 46, fol. 151r–157v (Konz.).
B koll. Frankfurt ISG, Reichssachen II Nr. 909, fol. 193r–194r (Kop., Fragm.).
Haben ihnen ihre Antwort auf ihre jüngsten Schreiben, darunter ains de dato, den 28. Maij, das letst gewesen, durch Heinrich Landsdorf zustellen lassen. In der Zwischenzeit sind ihnen weitere Schreiben von ihnen zugegangen, und zwar vom 2. [Nr. 705], 7. [Nr. 720], 9. [Nr. 729], 15. [Nr. 747] und 17. Juni.
Die württembergische Sache betreffend, sind sie damit einverstanden, sie, soviel den Eid belangt, als Religionssache anzuerkennen.
Die Maastrichter Angelegenheit betreffend und das ksl. Generalmandat über die Schadloshaltung, soll Glauburg, wenn die Familie Vrentz suppliziert, das Verhalten der Stadt Frankfurt rechtfertigen und bitten, da Frankfurt sowohl vom Kammergericht als auch vom Kaiser Gefahr und Nachteil droht und under ksl. Mt. namen, titel und sigel widerwertige ding gepotten und verpotten werden, das die stend dorin ain solch einsehen haben wolln, damit wir wissen mögen, wo die sach unvertragen pleibt, welchem tail wir on gefahr gehorsamen sollen. Von einem besonderen Schadlosbrief erwarten sie nur ein allgemeines Versprechen, wie es das Generalmandat enthält, nachdem an beden orten kaine underpfand sein werden, doran wir uns schadens erholen möchten. Trotzdem sind sie, wenn es keine besondere Mühe und Kosten macht und der angestrebten Privilegienbesserung nicht hinderlich ist, damit einverstanden, dass sie einen solchen Brief beantragen, der ursach, ob er zu nichten anders nutz, das man ine doch am kayserlichen camergericht zu mehrerm schein hett furzupringen, wo daran mit processen und weiterer handlung gegen uns wolt furgefaren werden.
Wenn sie wegen der angeblichen Klage Hermann Schwans gegen Frankfurt nicht angesprochen werden, sollen sie die Sache auf sich beruhen lassen. Falls man sich aber deshalb an sie wendet, sollen sie an sie Bericht erstatten, damit Weisung gegeben werden kann.
Haben kein Wissen davon, dass Frankfurt den Lübecker Anteil an den Kosten für die 1524 in Speyer beschlossene Gesandtschaft zum Kaiser vorgestreckt hat. Die Bürger, die seinerzeit an den Verhandlungstagen teilnahmen, leben nicht mehr, auch nicht der damalige Rechenschreiber. Da Meurer 1nicht nur jetzt in Regensburg, sondern auch auf dem jüngsten Städtetag zu Frankfurt die Rede auf diese 200 fl. gebracht hat, kann es nicht schaden, wenn sie ihn in geselliger Unterredung fragen, was er davon weiß und warum sie Frankfurt zustehen. Wenn sie zu der Auffassung kommen, dass Frankfurt Anspruch auf dieses Geld hat, können sie keinen Fehler machen, wenn sie den Gesandten Lübecks darauf ansprechen und in der Städteversammlung bitten, Lübeck zur Zahlung anzuhalten. Befinden sie aber, dass das Geld den Städten insgesamt zusteht, dann ist es nicht nötig, dass sie sich sonderlich darum kümmern. Dann sollen die Reichsstädte als Gesamtheit Lübeck gegenüber ihr Interesse wahren.
Haben Heinrich Lifferdes und Syfriden Stirm Kopie aus ihrem Schreiben über Hg. Heinrichs Antwort auf die Frankfurter Fürbitte mitgeteilt und sie aufgefordert zu beraten, ob sie sich an Hg. Heinrich oder die Täter halten wollen bzw. was sie sonst zu tun gedenken. Haben ihnen Rat und Unterstützung zugesagt. Die beiden haben ihnen eine Supplikation übergeben und gebeten, unter Bezug auf diese nochmals dem Herzog zu schreiben. Da die beiden den Herzog nur an sein Erbieten erinnern wollen, halten sie für unnötig, ohne deren Begehren weiter zu handeln noch ihnen Vollmacht dafür zu schicken. Wenn sie dann nach Eingang der Antwort des Herzogs auf das jetzige Schreiben Frankfurts weitere Schritte ins Auge fassen, wird man nach den Umständen verfahren.
Bezugnahme auf ihren Bericht über die Beschlussfassung der Kur- und Fürsten zur eilenden Türkenhilfe und auf die Beratung der Städte darüber. Wenn die Kur- und Fürsten eine eilende Türkenhilfe ihrem Bericht gemäß bewilligen und sich die Städte dem anschließen, wird Frankfurt es nicht umgehen können, neben anderen Städten auch zu bewilligen. Zur beharrlichen Türkenhilfe haben sie ihnen bereits Weisung gegeben. Dabei lassen sie es, mit erholung des anhangs, das ir in ainich beharrlich turgenhilf a –oder auch underhaltung des camergerichts–a, es [wer] dann zuvor im reich ain bestendiger frid aufgericht und das camergericht gepurlicher und notdurftiger gestalt reformirdt b –und besetzt, on hinder-sich-pringen und anzaigung, was andere stend und stett derhalben gesynnt seien, nit–b bewilliget. Sollen auch nicht unterlassen, zusammen mit anderen Städten auf Ringerung der Anschläge zu drängen und für eine klare Vorschrift zu sorgen, dass Fürsten, Grafen und Herrn verwehrt wird, in ihren Herrschaften gelegene Güter von Stadtbürgern zu besteuern.
Auf dem Augsburger Reichstag wurde eine eilende Türkenhilfe an Mannschaft, nicht an Geld auf der Basis des Romzuges für 6 Monate, für den Notfall auf 8 Monate bewilligt. Laut Romzugsanschlag haben sie 20 Reiter und 140 Mann zu Fuß zu stellen. Haben dieses Kontingent 5 Monate unterhalten. Die Kosten dafür beliefen sich auf 4.000 fl. ohne sonstige Unkosten.
Was den Konflikt zwischen Dänemark und Pommern betrifft, so hat der Hg. von Pommern auf dem Einungstag in Schmalkalden 1540 in fast gleicher Weise angesucht. Damals wurde eine Entscheidung verschoben, um die gütliche Unterhandlung nicht zu hindern, mit der Begründung, Dänemark werde nicht solche als Unterhändler akzeptieren, die bereits eine definitve Resolution gefasst hätten. Dänemark wird sich auch beschweren, dass seine Verbündeten eine Entscheidung fällen, ohne es zu hören. Durch zu rasche, einseitige Entscheidung wird man einen Ausgleich verhindern. Man soll den Ausgang der gütlichen Unterhandlung abwarten. Wenn die Sache auf diesem Wege nicht vertragen werden kann, wird man nach Gebühr und Billigkeit weiter verfahren. Bezug auf den schmalkaldischen Abschied der Einung. Da der Landgraf und die kursächsischen Räte dem Kg. von Dänemark um Verlängerung des Anstandes geschrieben haben, geht es nicht an, die Erklärung, ob es sich um eine Religionssache handelt oder nicht, schon jetzt abzugeben, ehe die Antwort des Königs vorliegt bzw. die Verlängerung des Anstands abgeschlagen wird.
Und ob gleich auch die erstreckung des anstands abgeslagen wurde, noch dann dieweil bede thail unser hailigen, christlichn religion anhengig, auch der ainigung verwandt und ir kainer, die strittigen einkommen zu sterckung oder erhaltung des bäbstlichen, unchristlichn gotsdinsts, sonder mehr zu furderung der waren religion zu prauchen, genaigt zu achtn ist, also das die irrungen nit von der religion (dan dorin seint bede tail ainig), sonder von anmassung zeitlicher gerechtigkait und besitzs herrurt, so kunden wir, sovil wir der sachen nochmals bericht sein, nit wol gedenken, mit was fugen es fur ain sach, die religion belangend oder dorauß fliessend, zu erkennen sein möge noch demnoch euch noch zur zeit, solche erkennung von unsernwegen zu bewilligen, bevelh geben. Wenn die Gütlichkeit nicht statthaben sollte, soll man, da beide Parteien in der Religion nicht zwieträchtig und Mitglied der Einung sind, entweder die früher vorgeschlagene Gesandtschaft an den Kg. von Dänemark realisieren oder beide Parteien auffordern, mit Zustimmung ihrer Stände die Entscheidung über die Rechte an den strittigen Gütern den schmalkaldischen Bundeshauptleuten oder den schmalkaldischen Verbündeten insgesamt anheimzustellen. Dabei belassen sie es, bis sie um weitere Weisung ansuchen. Datum, 26. Junij anno 41c.